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SK 2024 278

Obergericht

Bern OG ·SK · 2025-09-02 · Deutsch BE
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Sachverhalt

Im Einzelnen wird den beiden Beschuldigten folgender von der Kammer zu über- prüfender Sachverhalt (Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. der Anklageschrift) zur Last gelegt (pag. 662 ff.): Das Opfer sei auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgetaucht und dort von den bei- den Beschuldigten gemeinsam gestellt und unter drohendem, aggressivem ge- meinsamem Auftreten im Rahmen einer zuerst verbalen Auseinandersetzung auf- gefordert worden, von dort zu verschwinden, der AA.________ (Schrottart) auf dem Platz gehöre ihnen. Das Opfer habe gesagt, es wolle keine Probleme, habe sich aber vorerst nicht entfernt. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer danach mit den Händen mehrfach aggressiv weggestossen, um der verbalen Aufforderung/Drohung so Nachdruck zu verleihen, und sei, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt habe, möglicherweise auf Aufforderung seines Bruders, des Beschuldigten 1, hin, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 50–100 cm langen Säbel/Schwert, welcher/s die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hätten, auf das Opfer losgegan- gen und habe damit mit der rechten Hand überraschend und gezielt von oben (mit dem Säbel/Schwert zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer mit dem Säbel-/Schwerthieb an der Nase ge- troffen und es leicht verletzt. Das Opfer habe dabei eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde an der Nasenwurzel erlitten. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte 2, wie auch der ebenfalls anwesende Beschuldigte 1, allerdings eine auch lebensbedrohliche oder sogar tödliche, min- destens aber eine unter Umständen schwere Verletzung des Opfers mindestens in Kauf genommen, sollte sein Schlag eine solche Folge zeitigen. Beide Beschuldig- ten hätten gewusst, dass der Schlag einen solchen Erfolg erzielen könnte, resp. hätten sie dies sogar gewollt. Der Beschuldigte 1 selber sei von anderen anwesenden Männern (u.a. den Zeugen und den Gebrüdern Y.________ (Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffes abgehalten worden, als er nach dem Schlag des Beschuldigten 2 ebenfalls mit dem Säbel/Schwert, welcher/s ebenfalls zuvor mit ei- ner Flex extra geschärft worden sei, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer

29 habe losgehen und auf dieses eingeschlagen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 1 geschrien, dem Opfer den Kopf abhacken zu wollen, sie sollten ihn loslassen, er werde auch sie töten. Dem Opfer sei es blutüberströmt, allerdings ohne weitere Verletzung, gelungen, vom Tatort zu flüchten. Dabei habe das Opfer seine Mütze verloren resp. am Tatort zurückgelassen, während die Beschuldigten weiterhin ge- schrien hätten, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und dass sie das Opfer umbringen würden. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass es zwischen den beiden Beschuldigten und dem Opfer am 28. Januar 2020 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Bestritten und re- levant ist, wo diese Auseinandersetzung stattgefunden hat, wie sie konkret abge- laufen ist sowie, ob – und wenn ja, wie – die Beschuldigten auf das Opfer einwirk- ten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob und welche Art von Waffen die Beschul- digten gegebenenfalls verwendeten. 13. Beweismittel Als wesentliche Beweismittel dienen der Kammer vorab die Berichte der Kantons- polizei Bern und Solothurn, so konkret der Wahrnehmungsbericht der Kantonspoli- zei Solothurn vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.), der Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 5. März 2020 (pag. 240 ff.), der Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 245 f.), der Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 12. August 2020 (pag. 250 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 inkl. fotografische Aufnahmen (pag. 269 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Bern, Rapport Forensik, vom 3. März 2020 (pag. 281 ff.) sowie der Bericht zur Hausdurchsuchung (Vollzugsbericht über geleistete Rechts- hilfe vom 4. Februar 2020, pag. 439 ff.). Weiter liegen als objektive Beweismittel ein Notfallbericht des Z.________ (Spital) vom 29. Januar 2020 betreffend die Behandlung des Opfers (pag. 463 ff.), der Mie- terspiegel des F.________ (Örtlichkeit/Unterkunft) (pag. 434), Fotoblätter zum Vor- fall vom 28. Januar 2020 (pag. 275 ff.) sowie Fotos der sichergestellten Säbel (pag. 445 und 447) in den Akten. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Opfers (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 297 ff.] und vom 30. Januar 2020 [pag. 303 ff.]), des Beschuldigten 1 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 403 ff.] und vom

2. April 2020 [pag. 411 ff.]), des Beschuldigten 2 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 370 ff.], vom 31. Januar 2020 [pag. 18 ff.] und vom 2. April 2020 [pag. 381 ff.]) sowie die Aussagen der Auskunftspersonen Q.________ (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238] und vom 30. Januar 2020 [pag. 326 ff.]) sowie R.________ (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238 f.] und vom

30. Januar 2020 [pag. 343 ff.]) vor. Weiter liegt die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) sowie die Befragung von S.________ vom

29. Januar 2020 (pag. 239) vor.

30 Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 15 hiernach) wiedergegeben. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 14. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte sämtliche Beweismittel vertieft. Nach einer umfassenden Aussagenwürdigung der Aussagen der beiden Beschuldigten, der Aussagen von J.________, derjenigen des Opfers sowie der Auskunftspersonen erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt bezüglich der Auseinandersetzung und der erlittenen Verletzung des Opfers grundsätzlich als erstellt. Nicht als erstellt er- achtete die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Säbel dabei als Tatwaffe dien- ten. 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkung betreffend Säbel/Schwert In den amtlichen Akten finden sich die Bezeichnungen «Säbel», «Schwert» und «Messer», wobei damit jeweils dieselben Gegenstände gemeint sind. Die Kammer verwendet für die in der Anklageschrift als Säbel/Schwert bezeichneten Ge- genstände einheitlich die Bezeichnung Säbel, ausser bei der Wiedergabe von kon- kreten Aussagen der einvernommenen Personen, da die von diesen Personen verwendete Bezeichnung im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz ist. 15.2 Würdigung der Polizeiberichte und der objektiven Beweismittel Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (pag. 1034) und die Vorinstanz in der Urteilsbegründung (pag. 1146) zutreffend ausführten, bewegten sich das Opfer wie auch die Beschuldigten in einem notorisch polizeischeuen Milieu. Trotzdem wandte sich das Opfer am 28. Januar 2020 um 23:15 Uhr an die Notrufzentrale des Kan- tons Solothurn (pag. 271). Es muss also etwas Erhebliches vorgefallen sein, an- sonsten das Opfer nicht die Polizei alarmiert hätte. Bereits bei diesem Anruf sprach das Opfer gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 269 ff.) davon, dass zwei Männer ein grosses Messer hätten, er verletzt sei und eine Ambulanz benötige (pag. 271). Als die Poli- zei beim F.________ (Örtlichkeit) eintraf, fanden sie das Opfer mit einer blutenden Wunde an der Nase sowie zahlreiche weitere T.________ (Staatsangehörigkeit) Landsleute vor. Anwesend waren (insbesondere) die Auskunftspersonen Q.________ und R.________ sowie die Eltern des Opfers (S.________ und AB.________). Die beiden Beschuldigten sowie «AC.________» (J.________) hin- gegen konnten nicht angetroffen werden (pag. 254 und 271 f.) und waren gemäss der telefonischen Erstmeldung des Opfers mit einem Personenwagen weggefahren (pag. 271). Der von den anwesenden Personen beschriebene Tatort befand sich auf dem Gelände bzw. G.________ (Örtlichkeit), weshalb sich eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn von der Auskunftsperson Q.________ die fragliche Ört- lichkeit zeigen liess. An dieser Stelle wurde von der Kantonspolizei Solothurn eine Wintermütze mit Blutanhaftung gefunden, welche gemäss Q.________ dem Opfer gehöre, was dieses später gegenüber der Kantonspolizei bestätigte, weshalb die

31 Mütze formlos S.________, dem Vater des Opfers, ausgehändigt wurde (pag. 255 und 272). Die auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgefundene Mütze des Opfers lässt zusammen mit den konkreten Angaben der weiteren Beteiligten den Schluss zu, dass sich die Auseinandersetzung, welche zur Verletzung des Opfers geführt hat, auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt haben muss. Wenige Stunden nach dem Vorfall, am 29. Januar 2020 um ca. um 03:05 Uhr, mel- deten sich die Beschuldigten sowie J.________ (freiwillig) bei der Kantonspolizei Solothurn. Nach der Identitätsfeststellung und nachdem sie in den Zusammenhang mit der in Frage stehenden Auseinandersetzung gebracht worden waren, wurden sie vorläufig festgenommen (pag. 255). Eine am 29. Januar 2020, von 15:15 Uhr bis 16:15 Uhr, im Bereich des beschrie- benen Tatorts auf dem G.________ (Örtlichkeit) sowie auf dem Weg zum Hotel F.________ durchgeführte Wegrandsuche blieb erfolglos (pag. 253 und 273). Die Verletzung des Opfers wurde am 29. Januar 2020 (kurz nach Mitternacht) im Z.________ (Spital) medizinisch untersucht, behandelt und von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert (pag. 463 f.). Die (bereits mit Wundverschluss- Streifen versorgte) Wunde ist auch auf der fotografischen Dokumentation ersicht- lich. Sie befand sich auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz des Opfers und verlief zum linken Auge bzw. zur Wange hin (pag. 279). Aufgrund der medizinischen Qualifikation als Schnittwunde, ist die Ein- wirkung auf das Opfer als scharfe Gewalt zu qualifizieren. Die Tatwaffe musste demnach eine solche sein, mit welcher Schnittwunden zugefügt werden können. Dass die Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) und dem Weg dorthin keine Ermittlungsergebnisse lieferte, ist damit insofern aussagekräftig, als keine scharfen Gegenstände bzw. Waffen gefunden werden konnten, mit welchen das Opfer im Gesicht hätte verletzt werden können. Die Tatwaffe befand sich damit im Zeitpunkt der Nachsuche durch die Polizei nicht mehr am Tatort. Anlässlich der am 29. Januar 2020, von 16:00 bis 17:10 Uhr, in den Räumlichkeiten bzw. Hotelzimmern des F.________ durchgeführten Hausdurchsuchung konnten im Zimmer Nr. 5 (gemäss Mieterspiegel des Hotels dasjenige des Beschuldigten 1, pag. 434) neben Schmuck und einem Goldvreneli zwei hinter dem Kleiderschrank versteckte antike Säbel sichergestellt werden (pag. 256, 273, 439 ff., 441 und 443 ff.), welche in der Folge durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (pag. 459.1 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten so- wie der Auskunftsperson R.________ logierte der Beschuldigte 2 in diesem Zim- mer (Beschuldigter 1: pag. 421 Z. 476 f.; Beschuldigter 2: pag. 391 Z. 464 ff.; R.________: pag. 348 Z. 225 ff.). Den fotografischen Aufnahmen im Rapport Forensik ist zu entnehmen, dass der eine Säbel einen goldfarbenen Griffteil sowie rötliche Lack-/Farbanhaftungen an der Spitze aufweist (pag. 286: Ass. 001). Der andere Säbel weist einen schwarzen Griffteil auf (pag. 287; Ass. 002). Gemäss den polizeilichen Feststellungen sind die Klingen der beiden Säbel jeweils 81 cm lang und weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256). Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den Kriminaltech- nischen Dienst (KTD) sowie das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität

32 Bern ergab beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich», wobei das erstellte DNA-Profil jedoch nicht in- terpretierbar war (pag. 285 und 294 f.). Auf dem Griff dieses Säbels konnte ein in- komplettes, komplexes DNA-Mischprofil gesichert werden (pag. 284 ff.). Der Di- rektvergleich mit den Personenprofilen des Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 zeigte, dass die Merkmale der beiden Personen fast vollständig im Profil vor- handen waren (pag. 293). Gemäss dem IRM seien aber aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen diese Übereinstimmungen nur als Hin- weis für eine Mitspurengeberschaft der Beschuldigten zu deuten (pag. 282 und 293). Beim Säbel mit dem goldfarbenen Griff war der Blutvortest ab der Spitze po- sitiv, wobei ein DNA-Profil ab der Spitze nicht erstellt werden konnte und ein solches ab der Schneide nicht interpretierbar war (pag. 284 f. und 288 ff.). Beim DNA-Profil ab dem goldfarbenen Griff konnten die Beschuldigten als Spurengeber ausgeschlossen werden (pag. 284 und 289 f.). Der KTD gelangte zum Schluss, aufgrund des Spurenbildes könnten keine konkreten Angaben zum Vorfall gemacht werden (pag. 282). Auch wenn die Auswertung keine konkreten Ergebnisse liefert, weisen die an den Säbeln sichergestellten DNA- und Schleifspuren immerhin darauf hin, dass es sich um die gesuchten Tatwaffen handelt. Dass dies so ist, wird durch die Aussagen der Beteiligten untermauert (siehe dazu ausführlich E. 15.3.4 hiernach). 15.3 Aussagenwürdigung 15.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen subjektiven Beweismittel ausführlich und detailliert. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten der Vorinstanz anschliesst. Folglich wird nachfolgend, wenn immer mög- lich, auf die von der Vorinstanz sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen. Dennoch erscheinen einige Ergänzungen, Präzisierungen und auch Korrekturen der Kammer angezeigt, wobei sich gewisse Ergänzungen bereits auf- grund der Tatsache, dass die Kammer anders als die Vorinstanz weitere Einver- nahmen als verwertbar erachtet, ergeben. In diesem Zusammenhang kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die grundsätzlich verwertbaren Aussa- gen von S.________ vom 29. Januar 2020 nicht aussagekräftig sind, weshalb die- se bei der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht erwähnt werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass E.________ im erstinstanzlichen Verfahren noch als Strafkläger auftrat. Entsprechend wurde er in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung richtigerweise als Strafkläger und nicht wie im Berufungsverfahren als Opfer bezeichnet. 15.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten 1 korrekt wiederge- geben. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1149 ff.; Hervorhebungen im Original): A.________ stellte anlässlich der Hafteröffnung vom 29.01.2020 (p. 403 ff.) sowie im Rahmen der de- legierten Einvernahme vom 02.04.2020 (p. 411 ff.) in Abrede, dass es zu einer Auseinandersetzung

33 auf dem G.________(Örtlichkeit) gekommen sei. Vielmehr seien sie gemäss seiner Erstaussage zehn Minuten nach dem ersten Vorfall (vgl. Ziff. III.3 hiervor) nach unten zur Garage gegangen (p. 406 Z. 118) und dort, auf dem Parkplatz vor dem Hotel (p. 407 Z. 134) sei der Strafkläger vorbeigelaufen und sei direkt auf seinen Bruder [C.________] zugegangen. Der Strafkläger habe gesagt, «ich werde deinen Kopf abschneiden. Du weisst, dass ich ein Mörder bin. Ich kann dich umbringen und ich werde nicht im Gefängnis bleiben» (p. 403 Z. 120 ff.). Daraufhin habe er [A.________] den Strafkläger mit der Faust auf die Wange geschlagen (p. 407 Z. 130 f., 134 f.). Es sei nicht so schlimm gewesen (p. 407 Z. 134 f.). Gemäss dieser Aussage schlug A.________ somit als Erster zu und traf den Straf- kläger auch an der Wange. Er führte weiter aus, sie [die Beschuldigten] seien danach gegangen und auch der Strafkläger sei mit seinem Fahrrad davongefahren (p. 407 Z. 131). Er [A.________] habe Angst gehabt, dass der Strafkläger seinen Bruder [C.________] schlägt. Zudem habe er sich schüt- zen wollen (p. 407 Z.136). Die Begründung, wonach er sich selbst mit dem Faustschlag habe schüt- zen wollen, ergibt allerdings wenig Sinn und erscheint lebensfremd, wenn doch der Strafkläger nicht auf ihn, sondern auf C.________ zugegangen und somit dieser der Angegriffene gewesen sein soll. Eine Bewaffnung des Strafklägers erwähnte A.________ zunächst nicht. Erst als er am Ende der Ein- vernahme die Möglichkeit hatte, Ergänzungen zu mache [sic!] – und somit nachdem ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass er und sein Bruder mit Schwertern auf den Strafkläger losgegangen sein sollen –, führte A.________ aus, der Strafkläger sei es gewesen, welcher ein Schwert gehabt habe. Er [A.________] habe diesen aus Angst geschlagen. Das sei es gewesen, nichts Anderes (p. 410 Z. 236 f.). Auf Nachfrage, wie der Strafkläger auf ihn und seinen Bruder losgegangen sein solle, gab A.________ sogleich an, «mit einem Messer» (p. 410 Z. 239 f.), obwohl er ein solches zu Beginn der Einvernahme nicht erwähnt und eben noch von einem Schwert gesprochen hatte. Auf Frage hielt A.________ in der Folge ausdrücklich fest, dass sein Bruder [C.________] nichts gemacht habe. Letzterer habe nur gesagt, der Strafkläger solle ihn in Ruhe lassen (p. 410 Z. 242 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 verweigerte A.________ dann weitgehend Aussagen zum Vorfall auf dem G.________(Örtlichkeit) (bzw. zum angeblichen Vorfall auf dem Park- platz des Hotels). Er gab aber immerhin noch an, der Strafkläger habe C.________ geschlagen, da- nach habe C.________ den Strafkläger geschlagen (p. 417 Z. 253 f.). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zur Erstaussage von A.________, als er ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, dass C.________ gegen den Strafkläger körperlich tätlich geworden sei (vgl. p. 410 Z. 242 f.). Erst beim Verlesen des Protokolls machte A.________ sodann ein wenig ausführlichere Aussagen und wieder- holte seine Erstaussage, wonach der Strafkläger auf seinen Bruder [C.________] losgegangen sei und diesem gedroht habe, ihn umzubringen (p. 417 Z. 259 ff.). Dabei habe der Strafkläger ein Messer in der Hand gehalten (p. 417 Z. 261), wobei es sich gemäss dieser Aussage nun um ein Küchenmes- ser gehandelt haben solle (p. 417 Z. 217). Er [A.________] habe dann seinem Bruder geholfen, wobei der Strafkläger zuerst ihn [A.________] und er danach den Strafkläger gestossen habe (p. 417 Z. 262 f.). Im Widerspruch zu seiner Erstaussage gab A.________ nun an, der Strafkläger habe ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen, bevor er diesen auch mit den Fäusten geschlagen habe (p. 417 Z. 268). Der Strafkläger habe ihn nicht getroffen, er habe ausweichen können, anschliessend habe er [A.________] ihn [den Strafkläger] geschlagen. Dabei wollte A.________ unter Verweis auf die herr- schende Dunkelheit nicht wissen, ob er seinerseits den Strafkläger getroffen hatte (p. 417 Z. 268 ff.), während er bei der Ersteinvernahme noch angegeben hatte, den Strafkläger auf die Wange geschla- gen zu haben. Schliesslich gab A.________ an, der Strafkläger habe das Messer während des ge- schilderten Ablaufs die ganze Zeit in der Hand gehalten und Drohungen ausgesprochen. Wo der Strafkläger anschliessend das Messer entsorgt habe, wisse er nicht (p. 417 Z. 276 ff.).

34 Vorab gilt es zu beachten, dass die divergierenden Bezeichnungen «(Küchen-) Messer» oder «Schwert» für den von den einvernommenen Personen beschriebe- nen Gegenstand, welcher bei der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben soll, auf die Übersetzung zurückzuführen sein könnten. Alleine aus der unter- schiedlichen Verwendung von Begrifflichkeiten kann vorliegend kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 gezogen werden (dies gilt ebenso für die Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2 sowie des Opfers). Demgegenüber fällt auf, dass der Beschuldigte 1 seine Tätigkeit in der Schweiz und insbesondere auf dem G.________(Örtlichkeit) zu verheimlichen versuchte. So wich er den konkreten Fragen jeweils aus und gab an, nicht darüber sprechen zu wollen (vgl. pag. 414 ff.) oder führte aus, er habe nichts mit AA.________ (Schrottart) zu tun (pag. 424 Z. 623 ff.) und sei stattdessen für den Kauf eines Au- tos für seinen Vater in die Schweiz gekommen (pag. 426 Z. 701 ff.). Diese Aussa- gen sind mit Blick auf die Beobachtungen der weiteren Beteiligten (vgl. E. 15.3.4 hiernach) als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist für die Kammer er- stellt, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem Beschuldigten 2 im AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) tätig war. Zumal diese Tätigkeit – auch wenn sie auf dem G.________ (Örtlichkeit) weitestgehend toleriert wird (pag. 266) – als illegal eingestuft werden dürfte, erstaunt es nicht, dass der Be- schuldigte 1 eine Verbindung zum AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) rigoros abstreitet. Es erscheint offensichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 in einem besseren Licht darstellen will und seine kriminellen Machenschaften zu verheimli- chen versucht. Auch die von ihm erhobenen Gegenangriffe, wonach das Opfer ihn und seinen Bruder angegriffen habe, bleiben vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen unbelegt. Es erscheint sodann lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine angebliche Bewaffnung des Opfers als angeblicher Angreifer nicht von Anfang an erwähnt, sondern erst später – als vorgehalten wurde, dass eine Waffe im Spiel war – nachgeschoben wird. Zudem sind die Aussagen des Beschuldig- ten 1 bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung bereits in sich voller Wider- sprüche, insbesondere betreffend die Frage, wer wann wen gestossen, geschlagen und getroffen haben soll. Lebensfremd erscheint auch die Erklärung des Beschuldigten 1, wonach das Opfer ein Schwert bzw. ein Messer in den Händen gehalten habe und er das Opfer aus Angst geschlagen habe (vgl. pag. 410 Z. 236 f. und pag. 417 Z. 263 ff.). Vorab er- achtet es die Kammer als eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte 1 sich ge- gen einen angeblichen Messerangriff aus Angst mit der Faust wehrt. Zudem passt auch die Wunde im Gesicht des Opfers nicht zu einem Faustschlag. Dass der Be- schuldigte 2 diese Version bestätigte, wonach der Beschuldigte 1 das bewaffnete Opfer einmal geschlagen habe und sie [die Beschuldigten] aus Angst gehandelt hätten (vgl. pag. 374 Z. 125 und pag. 375 Z. 148 f.), wirkt nicht erlebnisbasiert, sondern abgesprochen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum angeblichen Mes- serangriff blieben denn auch karg. Des Weiteren verweigerte der Beschuldigte 1 auffallend oft die Aussagen zum Kerngeschehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, dass die Aussageverweigerung zwar das Recht eines Beschuldigten ist, jedoch jemand, der angegriffen wurde und sich verteidigen wollte, ein Interesse

35 daran hätte, die geltend gemachte Notwehrsituation näher zu erläutern (vgl. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1152 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151) festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 – so- weit er überhaupt welche machte – wenig detailreich, wenn nicht sogar karg und geprägt von Widersprüchen sind. Die Aussagen des Beschuldigten 1 können insgesamt nicht als glaubhaft qualifi- ziert werden. Hinzu kommt, dass sie – insbesondere in Bezug auf den angeblichen Messereinsatz des Opfers – nicht mit den Aussagen des Beschuldigten 2 überein- stimmen (dazu sogleich). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zutreffend wiedergege- ben, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151 f.; Hervorhebungen im Original): C.________ wurde insgesamt dreimal einvernommen (p. 370 ff., 13 ff., 381 ff.). Im Rahmen der Erst- befragung vom 29.01.2020 sagte er aus, es sei zu einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Hotels F.________ gekommen (p. 373 Z. 85 ff.). Der Strafkläger (p. 372 Z. 82 f.) habe ihm dabei ge- sagt, er werde ihn töten. Er [C.________] habe erwidert, er solle aufhören. Daraufhin habe der Straf- kläger ihn gestossen und sein Bruder [A.________], der neben ihm gestanden sei, sei ihm zu Hilfe gekommen (p. 372 Z. 75 ff., p. 373 Z. 104). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte C.________ aus, sie [der Strafkläger und er] hätten sich gegenseitig gestossen (p. 373 Z. 106). Der Strafkläger habe in der Folge ein Messer genommen (p. 372 Z. 77 f., p. 373 Z. 106). Anders als A.________, der zuerst gar keine Bewaffnung des Strafklägers erwähnt und später ausgesagt hatte, der Strafkläger sei mit einem Schwert bzw. (Küchen-)Messer auf C.________ losgegangen und habe dieses die ganze Zeit in den Händen gehalten (vgl. hiervor sowie p. 417 Z. 261, p. 417 Z. 276 f.), gab C.________ zu Protokoll, der Strafkläger habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (p. 374 Z. 115), mithin erst im Verlauf der Auseinandersetzung. Es sei mittelgross, ca. 20 cm gross gewesen (p. 374 Z. 118 ff.). Zur Selbstverteidigung habe A.________ den Strafkläger dann mit der Faust (p. 373 Z. 109 ff.) ge- schlagen (p. 373 Z. 106 f.). Sodann gab C.________ allerdings auch zu Protokoll, der Strafkläger ha- be das Messer noch [gar] nicht ganz herausgezogen gehabt, als A.________ diesen geschlagen ha- be (p. 375 Z. 148 f.). Es erscheint deshalb fragwürdig, weshalb C.________ die Länge des Messer [sic!] beschreiben konnte, wenn der Strafkläger dieses doch gar nicht ganz herausgezogen haben soll und er dieses entsprechend gar nicht ganz hatte sehen können. Zudem wiedersprach [sic!] C.________ damit den Aussagen seines Bruders, wonach der Strafkläger mit in der Hand gehaltenem Messer auf C.________ losgegangen sei, weshalb er [A.________] eingeschritten sei. Gemäss den weiteren Aussagen von C.________ hätten die Anwesenden herumgeschrien und versucht, sie zu trennen (p. 374 Z. 124 ff.). Es sei schnell passiert und er habe nicht bemerkt, dass der Strafkläger ver- letzt gewesen sei. Sie seien einfach gegangen (p. 374 Z. 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme im Haftverfahren vom 31.01.2020 bekräftigte C.________, dass der Strafkläger ihn zuerst angegriffen und ihn geschubst habe (p. 18 Z. 35). Er fragte rhetorisch, ob er [C.________] hätte zuschauen sollen, wie der Strafkläger das Messer hervornehme und ihn verletze (p. 18 Z. 35 ff.). Eigene angebliche Verteidigungshandlungen erwähnte C.________ damit höchstens implizit. Sein Bruder habe das Messer auch gesehen und den Strafkläger geschlagen, um ihn zu ver- teidigen (p. 18 Z. 39 f.). Im Vergleich zur Ersteinvernahme blieben die Aussagen von C.________ be-

36 züglich des konkreten angeblichen Einsatzes des Messers durch den Strafkläger zudem wenig detail- liert (er wurde aber auch nicht konkreter danach gefragt). An der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 beschränkte sich C.________ dann weitgehend darauf, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten, auszugsagen, er habe (bezüglich des Vorfalls beim G.________(Örtlichkeit) bzw. auf der dem Parkplatz) bereits alles gesagt oder anzumerken, er wolle die Frage nicht beantworten. Er verweigerte damit die Aussagen weitgehend. Sinngemäss sagte C.________ aber noch aus, die Verletzungen des Strafklägers würden von der Faust stammen, zumal er auf entsprechende Frage (p. 389 Z. 393) ein Zeichen mit der Faust machte (p. 390 Z. 399). Die Aussagen von C.________ – soweit er welche tätigte – blieben zunehmend karg und pauschal. Er konnte anfänglich zwar einige Details nennen, etwa zur Grösse des Messers und wonach der Strafkläger dieses erst im Verlauf der Auseinandersetzung aus dem Hosenbund gezogen habe. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass auch diese – zudem leicht zu erfindenden – Aussagen fraglich glaubhaft erscheinen. Auch in Bezug auf C.________ ist sodann zu konstatieren, dass es zwar das gute Recht jedes Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, ein Angegriffener jedoch ein Interes- se hätte, die angerufene Notwehrsituation näher zu erläutern. Zudem sind seine Aussagen bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch den Strafkläger nicht ganz konstant (Messer im Verlauf der Auseinandersetzung ganz gezogen oder doch erst im Begriff dazu) und stehen zudem auch im Wi- derspruch zu denjenigen von A.________, welcher aussagte, der Strafkläger habe das Messer die ganze Zeit über in der Hand gehalten. Insgesamt erscheinen auch die Aussagen von C.________ wenig glaubhaft. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 2 ebenfalls als wenig glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er

– sofern er überhaupt Aussagen tätigte – karg, pauschal und sowohl in sich wider- sprüchlich als auch im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders und Mitbe- schuldigten (dem Beschuldigten 1) aussagte. Dem ist zuzustimmen. Betreffend die in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 ist bei- spielhaft zu nennen, dass er zunächst angab, das Opfer habe ein Messer gehabt (pag. 374 f.), dies jedoch dann in einer späteren Einvernahme verneinte bzw. an- gab, dass das Opfer kein Messer gehabt habe (vgl. pag. 387 Z. 284). Zum Beschuldigten 2 gilt sodann festzuhalten, dass er anlässlich seiner Einver- nahmen übertriebene Wahrheitsbeteuerungen machte. So sagte er etwa, er würde keiner Fliege etwas antun können (pag. 19 Z. 12) oder habe noch nie mit einer an- deren Person Streit gehabt (pag. 375 Z. 159 f.). Weiter wirkt seine Antwort zielge- richtet, wenn er auf Vorhalt der Aussagen des Opfers, wonach er und sein Bruder auf das Opfer mit Schwertern losgegangen sein sollen, festhält, er sei doch kein Mörder (pag. 375 Z. 157 ff.). Gleiches gilt für die Aussage: «Stellen Sie sich vor, wenn ich mein Messer genommen hätte, wie soll da jemand überleben. Sie wissen selber was passieren kann, wenn man ein Messer hat, welches 1 Meter lang ist. Das ist alles ausgedacht» (pag. 387 Z. 284 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 2 in Gegenangriffe gegenüber dem Opfer über und bezichtigte dieses namentlich Q.________ vorgeschrieben zu haben, was er sagen solle und ihm dafür Geld ge- geben zu haben (vgl. pag. 376 Z. 191 ff. und pag. 377 Z. 226). Das Opfer soll so- dann in der Schweiz bzw. in K.________ «die ganze Zeit am Stehlen» sein (pag. 375 Z. 186). Der Beschuldigte 2 antwortete häufig ausweichend oder mit Ge-

37 genfragen (etwa pag. 375 Z. 159; pag. 386 Z. 221; pag. 387 Z. 281). Sein Verhal- ten wirkt oftmals genervt und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden forsch und respektlos (so bspw., als er den einvernehmenden Polizisten sagte, ob sie das ver- standen hätten; pag. 397 Z. 712). Jedenfalls scheint er an der Wahrheitsfindung nicht sonderlich interessiert zu sein. Die beiden Beschuldigten widersprachen einander insbesondere bei ihren Aussa- gen zum Kerngeschehen, etwa betreffend die Länge des angeblichen Messers des Opfers oder wie das Opfer dieses Messer gehalten resp. hervorgeholt haben soll. So gab der Beschuldigte 2 an, das Opfer habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (pag. 374 Z. 115) und dieses sei weder klein noch gross, so etwa mittel- gross gewesen (pag. 374 Z. 118 f.). Der Beschuldigte 2 habe dabei mit den Hän- den eine Länge von ca. 20 cm gezeigt (Verbal pag. 374 Z. 118). Im Verlaufe der Einvernahme sagte der Beschuldigte 2, das Opfer habe das Messer noch nicht ganz rausgezogen gehabt (pag. 375 Z. 148). Demgegenüber gab der Beschuldig- te 1 an, das Opfer habe die ganze Zeit ein grosses (Küchen-)Messer in den Hän- den gehalten (vgl. pag. 417 Z. 263 ff.). Schliesslich fällt auf, dass beide Beschuldig- ten verneinten, sich auf dem G.________(Örtlichkeit) aufgehalten zu haben und angaben, die fragliche Auseinandersetzung habe vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz stattgefunden (vgl. Beschuldigter 1: pag. 417 Z. 253 ff.; Be- schuldigter 2: pag. 373 Z. 85 ff.), was so aber – ausser von J.________ (pag. 365 Z. 101 ff.) – von niemandem auch nur angedeutet wurde. Das von den Beschuldig- ten wenig glaubhaft vorgetragene Alternativszenario widerspricht denn auch den im Wesentlichen übereinstimmenden und damit glaubhaften sowie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der beiden Aus- kunftspersonen Q.________ und R.________ (dazu E. 15.3.4 hiernach). Für das von den Beschuldigten geschilderte Alternativszenario, das sich vor dem F.________ (Örtlichkeit) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt ha- ben soll, bestehen keinerlei weitergehenden Anhaltspunkte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschuldigten nicht mit dem AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) in Verbindung gebracht werden wollen. Die beiden Beschuldigten logen sodann auch nachweislich, als sie aussagten, we- der sie selbst noch ihr jeweiliger Bruder besässen Schwerter (Beschuldigter 1: pag. 408 Z. 177 f.; Beschuldigter 2: pag. 376 Z. 199 ff. und 203; vgl. auch pag. 19 Z. 33), obwohl im vom Beschuldigten 2 bewohnten Hotelzimmer anlässlich der Hausdurchsuchung zwei Säbel sichergestellt werden konnten. Mit der Vorinstanz wertet auch die Kammer die Tatsache, dass sich die beiden Be- schuldigten am frühen Morgen des 29. Januar 2020 freiwillig bei der Polizei melde- ten (pag. 255), nicht als entlastendes Indiz bzw. als Indiz für deren Unschuld. Hät- ten die Beschuldigten seitens der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nichts zu befürchten gehabt, so ist fraglich, weshalb sie mit J.________ unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Tatort und vom F.________ (Örtlichkeit) hätten wegfahren sollen, zumal es zu diesem Zeitpunkt bereits spätabends (Ein- gang Notruf des Opfers um 23:15 Uhr, pag. 271) war. Vielmehr handelt es sich bei den vom Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der freiwilligen Meldung bei der Polizei gemachten Aussagen um Schutzbehauptungen. Zur detaillierteren Begrün-

38 dung wird auf die entsprechenden Ausführungen Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149): Es trifft zu, dass die freiwillige Meldung bei der Polizei durchaus ein Indiz dafür sein könnte, dass sich die Beschuldigten nichts vorzuwerfen haben. Es erscheint aber wahrscheinlicher, dass sich die Be- schuldigten zwecks Absprache vom Tatort bzw. vom F.________ (Örtlichkeit) entfernten. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigten die Schweiz nicht umgehend verliessen, zumal noch die Frau sowie der Sohn von C.________ im Hotel F.________ verweilten (p. 372 Z. 58, p. 375 Z. 163 f., p. 377 Z. 233 ff.). Sodann sind die Aussagen, wonach sich die Beschuldigten gemäss A.________ just nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger und mitten in der Nacht, zu Freunden nach AD.________ begeben hätten, um Karten zu spielen, wobei die Frau von C.________ ihnen sodann mitgeteilt hätte, sie würden von der Polizei gesucht, weshalb sie zur Polizei gefahren seien (p. 407 Z. 151 ff.), als reine Schutzbehauptungen und mithin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies insbesondere, weil A.________ zuerst aussagte, er habe keine Nummer dieser Freunde, AE.________ und AF.________ (p. 407 Z. 156 f.) und erst auf Nachfrage angab, die Nummern seien in seinem Natel gespeichert (p. 407 Z. 157 f.). Er wusste zudem nicht, wie das Hotel heisst, in dem diese Freunde logierten, er gab an, er wisse nur, wo es sich befinde, er könne es zeigen (p. 407 Z. 159 f.). A.________ wollte somit offenkundig nicht, dass die Geschichte mit dem angeblichen Kar- tenspielen überprüft wird. […] Schliesslich bestätigte C.________ das Kartenspielen nicht, sondern führte lediglich aus, sie seien nach AD.________ zu Bekannten gegangen (p. 377 Z. 215 ff.). Hätte tatsächlich eine wie von den Beschuldigte geltend gemachte Notwehrsituation vorgelegen (vgl. so- gleich), hätte zudem wohl kaum der Strafkläger die Polizei alarmiert und die Beschuldigten wären vor Ort verweilt, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten sowohl in sich sowie auch gegenseitig widersprüchlich sind und höchst zielgerichtet anmuten. Sie sind nicht als glaubhaft einzustufen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 15.3.3 Aussagen von J.________ J.________ sagte zwar in Übereinstimmung mit den Beschuldigten aus, dass der fragliche Streit vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz (pag. 365 Z. 101 ff.) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) (vgl. pag. 366 Z. 114 ff.) stattgefunden habe. Das Opfer habe den Beschuldigten 2 bedroht und dann habe der Beschuldigte 1 das Opfer irgendwo an den Kopf geschlagen (pag. 365 Z. 92 ff.), als dieses angefangen habe, nach hinten zu greifen (pag. 365 Z. 95 f.). Auf Nachfrage zum Schlag des Beschuldigten 1 gab J.________ an, dass es einfach eine Ohrfeige gewesen sei (pag. 365 Z. 99 ff.). Bereits in diesem Punkt stimmen die knappen Aussagen von J.________ nicht mit den Aussagen der beiden Be- schuldigten überein. Anders als die beiden Beschuldigten führte J.________ aus, beim Opfer kein Messer gesehen zu haben (vgl. pag. 367 f. Z. 170 ff.) und bestätig- te somit die – sich ohnehin widersprechenden – Aussagen der beiden Beschuldig- ten bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer nicht. Die Aussa- gen von J.________ und den Beschuldigten divergieren – wie bereits in E. 15.3.2 erwähnt – auch in Bezug auf das Nachtatverhalten. So gab J.________ an, sie hät- ten Kaffee getrunken, als die Frau des Beschuldigten 2 angerufen und ihnen mitge- teilt habe, dass sie von der Polizei gesucht werden würden (pag. 367 Z. 146 ff.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1, sie hätten bei Freunden in AD.________

39 Karten gespielt, als der Anruf gekommen sei (vgl. pag. 407 Z. 150 ff.) und der Be- schuldigte 2 beantwortete die Frage, was sie in AD.________ gemacht hätten, ausweichend und sagte lediglich, dass sie dort Bekannte hätten (pag. 377 Z. 215 ff.). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass sich J.________ mit den Beschuldigten zwar über wenige Punkte abgesprochen haben dürfte (bspw. darüber, dass sich die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beim F.________ (Örtlichkeit) ereignet und das Opfer den Beschuldigten 1 an den Kopf geschlagen habe), die Details aber nicht vorbesprochen wurden, weshalb sich bei näherem Nachfragen zahlrei- che Widersprüche in den Aussagen ergaben. Wäre der Vorfall tatsächlich so pas- siert, wie J.________ glaubhaft machen will, so wären seine Aussagen nicht derart karg ausgefallen und würden sich mit den weiteren Schilderungen der Beteiligten decken, was aber beides nicht der Fall ist. Insgesamt erscheinen die Ausführungen von J.________ damit ebenfalls als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 15.3.4 Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ Vorbemerkungen Die Aussagen des Opfers sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen wer- den, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie stimmen im Kern mit den Aussagen der bei- den Auskunftspersonen Q.________ und R.________ überein und lassen sich auf- grund ihrer Detailliertheit in ein einheitliches und nachvollziehbares Ganzes einbet- ten. Den Verteidigungen ist zwar zuzustimmen, dass auch die Aussagen des Op- fers nicht gänzlich frei von Ungereimtheiten sind und teilweise auch dramatisierend oder überspitzt wirken (beispielsweise die Aussage, wonach der Beschuldigte 1 ein «richtiger Bandit» sei; pag. 301). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass dies die Glaubhaftigkeit aber nicht zu erschüttern vermag, zumal sich die Ungereimtheiten erklären lassen oder von untergeordneter Bedeutung sind, die Aussagen den wesentlichen Handlungsablauf betreffend übereinstimmen und sich zudem mit den vorhanden objektiven Beweismitteln bestätigen lassen. Wie in E. 3 hiervor erwähnt wurde, reichte das Opfer beim Obergericht des Kan- tons Bern ein Schreiben ein, welches nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als Rückzug des Strafantrags gewertet wurde. Entgegen der Vorbringen der Verteidi- gungen (pag. 1458), vermag dieser Rückzug nichts an der Glaubhaftigkeit der vor- her im Strafverfahren gemachten Aussagen des Opfers zu ändern. Er bedeutet auch nicht, dass das Opfer damit seine bisherigen Aussagen als unwahr zurückge- zogen hätte. Hinweise, wonach das Opfer mit seinem Schreiben hätte mitteilen wollen, dass es falsche Aussagen getätigt hatte und diese zurückziehen wollte, lie- gen keine vor. Im Gegenteil bestätigte das Opfer in seinem Schreiben, dass ein Streit mit den beiden Beschuldigten stattgefunden habe («[…] j’ai fait une dispute avec mon cousin C.________ né: ________ et A.________ né ________ [en 2020 en suisse à G.________ (Ort) en suisse]»; pag. 1409). Die Aussagen des Opfers sind somit nachfolgend im Einzelnen zu würdigen. Zum Tatort

40 Das Opfer (pag. 309 Z. 251 f.), die Auskunftspersonen Q.________ (pag. 328 Z. 65 ff.) und R.________ (pag. 344 Z. 35 ff.) gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sich die fragliche Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und den beiden Be- schuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt habe. Auf den ihnen an- lässlich ihrer Einvernahmen vorgehaltenen Karten bzw. Fotografien des Schrott- platzes zeichneten alle drei den identischen Ort ein (vgl. Opfer: pag. 321; Q.________: pag. 339; R.________: pag. 355). Zudem passt es zur Aussage des Opfers, wonach es über das Tor bzw. über den Zaun gestiegen sei (pag. 297 und pag. 306 Z. 114 und 142), denn wie auf den Fotos ersichtlich ist, hat es genau dort, wo sich der Vorfall abgespielt haben soll, einen Zaun bzw. ein Tor (siehe pag. 321). Dass es sich gemäss den Aussagen des Opfers und den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.) beim G.________(Örtlichkeit) um den Tatort handelte, lässt sich schliesslich mit der von der Polizei am besagten Ort aufgefun- denen blutverschmierten Mütze des Opfers und somit mit einem objektiven Be- weismittel in Einklang bringen. Zum Tatablauf Was die konkrete Würdigung der Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung betrifft, verweist die Kammer vorab auf die vertieften und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 ff.; Hervorhe- bungen im Original): Der Strafkläger wurde am 29.01.2020 um 01:47 Uhr und damit nur wenige Stunden nach der Ausein- andersetzung mit den Beschuldigten erstmals durch die Polizei einvernommen (p. 297 ff.). Er führte dabei aus, nach der ersten Auseinandersetzung im Hotel F.________ (vgl. Ziff. III.3.4.1 hiervor) sei «AG.________» [A.________] mit den «Gielen» rausgegangen (p. 297). Sprunghaft gab der Strafklä- ger sodann an, er sei über den Zaun gesprungen (p. 297) und dort [beim G.________(Örtlichkeit)] seien die beiden Brüder [die Beschuldigten] und «AC.________» [J.________] gewesen. «AC.________» arbeite sehr eng mit den Beschuldigten zusammen (p. 299). Als sie [die Beschuldig- ten] ihn hätten kommen sehen, hätten sie beide ein Schwert genommen und seien auf ihn los. Norma- lerweise hätten sie auch ein Gewehr, welches sie aus einem Haus gestohlen hätten. Dieses Gewehr hätten sie immer dabei. Das Gewehr habe er aber nicht gesehen (p. 299). Weiter gab der Strafkläger an, die anderen müssten erzählen, was genau passiert sei. Er sei auf den Boden gefallen und könne sich nicht mehr daran erinnern. Er wisse noch, dass sie das Schwert gehabt hätten, dann sei er zu- sammengebrochen. Die Beschuldigten hätten beide geschrien, dass sie ihm den Kopf abhauen wür- den. Die anderen Jungs hätten ihn gerettet (p. 299). Er sei am Nacken und im Gesicht verletzt. Das Schwert sei riesig gewesen. Es seien keine Brotmesser gewesen. Sie hätten riesige Griffe gehabt (p. 301). Diese Aussagen des Strafklägers decken sich mit der telefonischen Erstmeldung des Straf- klägers bei der Notrufzentrale, wonach zwei Personen ein grosses Messer hätten und er verletzt sei (p. 271). Sie korrespondieren ebenfalls mit den Erstangaben der anwesenden Personen gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten, wonach der Strafkläger von anderen T.________ Staatsangehöri- gen mit einem Messer, einer Pistole oder einem Säbel angegriffen worden sei (p. 272). Die Erstaus- sagen des Strafklägers sind zwar weniger detailliert als die nachfolgenden, was aber auch verständ- lich ist, zumal (vermutungsweise) aufgrund der handschriftlichen Protokollierung weniger Nachfragen gestellt wurden.

41 Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 30.01.2020 bestätigte der Strafkläger im Kern seine Erstaussagen und machte weitergehende Aussagen zu den Geschehnissen. Zur Verletzung gab er an, er habe Schmerzen an der Nase und habe kaum geschlafen, da seine Nase geblutet habe (p. 304 Z. 304). Die geschilderten Beschwerden des Beschuldigten [recte: Strafklägers] lassen sich mit den Feststellungen im Bericht des Z.________(Spital) vom 29.01.2020 sowie der fotografischen Doku- mentation vereinbaren (p. 279), weshalb erstellt ist, dass der Strafkläger im Rahmen der Auseinan- dersetzung eine oberflächliche, ca. ein Zentimeter lange Wunde an der Nasenwurzel erlitt. Das eben- falls diagnostizierte stumpfe Halstrauma wurde nicht angeklagt. Zur Auseinandersetzung auf dem G.________(Örtlichkeit) gab der Strafkläger zu Protokoll, etwa eine oder eineinhalb Stunden (vgl. auch p. 309 Z. 248 f.) nach dem ersten Vorfall im F.________ (Örtlich- keit) (vgl. III.3.4.1 hiervor) habe ihm sein Vater gesagt, sie würden nicht zu diesem Abfall gehen. «AG.________» [A.________] und «AC.________» [J.________] hätten die anderen Männern aber zu ihrem Zimmer geschickt, um ihnen zu sagen, dass sie doch zu dieser Abfallsammelstelle gehen dürften (p. 305 Z. 92 ff.). An dieser Stelle ist mit Verweis auf Ziff. III.3.4 hiervor ist [sic!] festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen des Strafklägers nicht zweifelsfrei erstellt werden konnte, was der Grund der Auseinandersetzungen war. Jedenfalls gab der Strafkläger an, er sei in der Folge mit Q.________ und R.________ dorthin [G.________(Örtlichkeit), vgl. p. 309 Z. 251] gegangen. Er denke auch, dass P.________ dabei gewesen sei (p. 306 Z. 110 f., p. 310 Z. 296 ff.). Er sei zusammen mit Q.________ und R.________ über das Tor geklettert (p. 306 Z. 114.). Diesen Vor- gang lässt sich mit seinen Erstaussagen vereinbaren, wonach er über den Zaun gesprungen sei (p. 297). Zudem bestätigte R.________ die Aussage des Strafklägers, wonach sie gemeinsam zum G.________(Örtlichkeit) gegangen seien, zumal er aussagte, sie seien zum G.________(Örtlichkeit) und die Beschuldigten hätten im Dunkeln auf den Strafkläger gewartet (p. 344 Z. 35 ff.). Er, der Straf- kläger, sein Bruder [Q.________] sowie P.________ seien zuletzt dorthin gegangen, ca. 15 bis 20 Minuten nach den Anderen (p. 347 Z. 183 f.). Auch Q.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers und von R.________. Er sei zu Fuss (p. 332 Z. 245) mit dem Strafkläger, R.________ und noch jemand anderem auf das Areal gegangen (p. 332 Z. 248 ff.). Als sie zum Abfall gekommen seien, habe «AH.________» [C.________] das Schwert bereits in der Hand gehalten (p. 331 Z. 192 f.). Der Strafkläger seinerseits führte aus, als er dort [beim G.________(Örtlichkeit)] gewesen sei, habe er ca. sieben oder acht Leute unten gesehen. Oben habe er andere Leute gesehen. Der mit der Glatze [C.________] sei dabei gewesen und hinter ihm sei sein Bruder «AG.________» [A.________] gewe- sen. Auf der rechten Seite sei «AC.________» [J.________] gewesen (p. 306 Z. 119 f.). In origineller Art und Weise schilderte der Strafkläger, «AC.________» [J.________] sei bei einem Baum ca. zehn bis zwölf Meter nach dem zweiten Stacheldraht gesessen (p. 309 Z. 259 f., p. 313 Z. 461 f.). Dieser habe in seinen Händen die Waffe gehabt (p. 306 Z. 121, p. 309 Z. 274, p. 313 Z. 416). Mit den amtlichen Verteidigungen (p. 1038, 1045) übereinstimmend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafkläger anlässlich seiner Ersteinvernahme die angebliche Waffe bei «AC.________» [J.________] nicht erwähnt hatte und er diese auch in der Folge als Einziger beschrieb. Q.________ gab hierzu nämlich an, neben den Schwertern keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 330 Z. 145 ff.). Er verneint explizit, eine Schusswaffe, insbesondere bei «AC.________» (p. 334 Z. 365), gesehen zu haben (p. 330 Z. 151 f., 159 f.). Auch R.________ bestätigte auf Frage, keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 349 Z. 291 ff.). Diese Ungereimtheit erscheint jedoch für den Ablauf der

42 Auseinandersetzung und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht zentral, da gemäss übereinstimmen- den Aussagen «AC.________» gerade nicht eingriff (Q.________: p. 334 Z. 355; R.________: p. 349 Z. 247 f.). Zudem schilderte Q.________ immerhin, es sei noch eine Art Schläger (von einem Tisch) neben dem Baum gestanden (p. 330 Z. 147) und R.________ bestätigte die vom Strafkläger be- schriebene Position von «AC.________» [J.________] beim Baum (p. 349 Z. 248). Sodann sagte Q.________ aus, die Leute hätten von einer Waffe geredet, niemand habe aber gesehen, was es ge- wesen sei (p. 330 Z. 151, 159 f.). Die Aussagen des Strafklägers betreffend die Waffe könnte sich demnach auch damit erklären lassen, dass er vom Hörensagen und infolge seiner Dramatisierungs- tendenzen davon ausgegangen ist, «AC.________» [J.________] habe eine Waffe gehabt. […] Der Strafkläger führte zum Ablauf der Auseinandersetzung weiter aus, der kleine Bruder [C.________] habe ihn gefragt, was er dort machen würde, worauf er erwidert habe, er dürfe auch AA.________ (Schrottart) sammeln und ein wenig Geld verdienen (p. 306 Z. 123 ff.). Daraufhin habe «AI.________» [C.________] gesagt, sie seien die Chefs und habe angefangen ihn mit den Händen zu stossen (p. 306 Z. 115 f., p. 311 Z. 394). Später in der Einvernahme erklärte der Strafkläger, sie hätten ihn angeschrien, dass er schon wieder da sei und er gehen solle (p. 311 Z. 311 f.). Das Stos- sen schilderte er als Schubsen und Schlagen (p. 311 Z. 394). «AI.________» [C.________] habe ihn mit den beiden Händen gegen seine Brust geschubst (p. 312 Z. 402). In diesem Moment habe der Strafkläger Angst gehabt und unter anderem gesagt, er habe bzw. sie hätten beide Kinder (p. 306 Z. 126, p. 312 Z. 403). Die Aussagen mit den Kindern bestätigte Q.________ insofern, als dass der Strafkläger gesagt haben soll, es mache keinen Sinn weiter zu streiten und sie hätten beide Familie (p. 330 Z. 188 f.) und er [der Strafkläger] wolle keine Probleme (p. 334 Z. 390 f.). In Übereinstimmung mit dem Strafkläger sagte Q.________ weiter aus, zuerst habe «AH.________» [C.________] mit dem Strafkläger gere- det und am Ende habe dieser den Strafkläger geschubst (p. 330 Z. 184). Auch R.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers sinngemäss. Die beiden Brüder hätten den Strafkläger abgepasst. Er wisse nicht, was «AH.________» [C.________] diesem gesagt habe (p. 344 Z. 38 f.). Die Beschuldigten und der Strafkläger hätten gestritten. Sie [die Beschuldigten] hät- ten den Strafkläger provoziert (p. 346 Z. 141 f.), indem «AH.________» [C.________] diesen ge- schubst habe (p. 347 Z. 146). Aufgrund dieser im Kern übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen ist für das Gericht erstellt, dass die Beschuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) dem Strafkläger gegenüber verbal aggressiv auftraten und C.________ den Strafkläger mindestens einmal mit den Händen aggressiv wegstiess. Zum weiteren Fortgang der Auseinandersetzung gab der Strafkläger an, plötzlich habe er [C.________] das Schwert hochgehoben und ihn damit «geschlagen» bzw. nach unten geschlagen, was er überhaupt nicht erwartet habe (p. 306 Z. 128 f., p. 312 Z. 403 f.). Er sei zu Boden gefallen und überall habe es Blut gehabt. Ihm sei schwindlig gewesen (p. 306 Z. 129 f.). R.________ bestätigte diese Aussagen weitgehend und gab hierzu an, «AG.________» [A.________] habe gesagt, er [R.________] solle weggehen, ansonsten er auch ihn schlagen würde. Er [A.________] habe ein Schwert in der Hand gehabt. Er [R.________] sei entsprechend zur Seite. Dann habe «AH.________» [C.________] den Strafkläger geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, mit was und ob es ein Schwert gewesen sei oder nicht. Der Strafkläger sei zu Boden gefallen (p. 344 Z. 39 ff., p. 346 Z. 107 f.). Er [C.________] habe schnell geschlagen (p. 346 Z. 130). Die Bewegung

43 habe er aber nicht genau gesehen (p. 346 Z. 134 f.). Der Strafkläger sei ohnmächtig geworden (p. 344 Z. 43, p. 345 Z. 44). Sie hätten den Strafkläger aufgehoben und es sei überall Blut gewesen (p. 345 Z. 44 f.). Q.________ schilderte diesen Vorgang marginal anders. Er sagte aus, sie [die Beschuldigten] hätten den Strafkläger auf die Nase geschlagen (p. 327 Z. 40). «AH.________» [C.________] habe das Schwert rausgeholt und den Strafkläger in den Bauch stechen wollen, dieser habe sich aber schützen können, weshalb er ihn auf die Nase geschlagen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Danach sei der Strafkläger zu Boden gefallen (p. 330 Z. 186 f.). Q.________ präzisierte sodann weiter, er [C.________] habe stechen wollen, aber der Strafkläger habe sich bewegt und dann habe er [C.________] diesen gegen den Kopf schlagen wollen, habe aber die Nase getroffen (p. 331 Z. 201 ff., 212 f.). Er habe dem Kopf entlang über den Kopf bzw. über die Schulter gegen unten ge- schlagen (p. 331 Z. 213 f.). Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach sich die Aussa- gen des Opfers mit denjenigen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) in Bezug auf den Schlag nicht decken würden, vermag nicht zu überzeugen. Betref- fend die marginal abweichenden Schilderungen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158): Es trifft es zwar zu – wie es Verteidigung von A.________ vorbrachte (p. 1039) –, dass die Schilde- rungen von Q.________ so verstanden werden könnten, dass es einen abgewehrten Schlag- bzw. Stechversuch gegeben habe, bevor es zum eigentlich Schwertschlag von oben nach unten gekom- men sei, der den Strafkläger verletzt habe. Aufgrund des Schubsen [sic!] sowie des raschen und dy- namischen Geschehensablaufs – immerhin sagte R.________ aus, C.________ habe schnell zuge- schlagen (p. 346 Z. 130) – kann es aber durchaus ein- und derselbe Vorgang gewesen sein und Ab- wehrverletzungen müssen dabei nicht zwingend entstanden sein. Q.________ bestätigte einen sol- chen dynamischen und zusammenhängenden Geschehensablauf denn auch sinngemäss, zumal C.________ habe stechen wollen, sich der Strafkläger aber bewegt habe, worauf er den Strafkläger gegen den Kopf habe schlagen wollen, aber die Nase getroffen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Diese potentielle Ungereimtheit in den Aussagen zum Geschehensablauf erachtet das Gericht des- halb als irrelevant. Ebenso irrelevant erscheint es – gerade mit Blick auf die Übersetzung – ob jeweils von «Stechen» oder «Schlagen» die Rede war. Gemeint war jeweils der Einsatz eines schwertähnlichen Gegen- stands und Q.________, welcher von «Stechen» sprach, erwähnt schlussendlich auch, C.________ habe von oben nach unten geschlagen (p. 331 Z. 213 f.). Weiter hielt die Vorinstanz das Folgende fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1158): Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen nicht, dass Q.________ gemäss dem nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbaren Wahrnehmungsbe- richt vom 28.01.2020 aussagte, «AG.________» [dies ist eigentlich der Spitzname von A.________] habe den «AJ.________» [den Strafkläger] mit dem Schwert geschlagen (p. 238). Es ist durchaus denkbar, dass es zu Beginn des Polizeieinsatzes sowie aufgrund der fehlenden förmlichen Protokolli- erung zu einer Verwechslung der Namen «AG.________» und «C.________» kam. Dieser Unge- reimtheit kommt somit eine untergeordnete Bedeutung zu.

44 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei – wie bereits in E. 9.4.2 hiervor dargelegt wurde – die im Wahrnehmungsbericht vom 29. Januar 2020 pro- tokollierten Aussagen von Q.________ verwertbar und somit auch zu Lasten der Beschuldigten heranzuziehen sind. Im Weiteren legte die Vorinstanz unter Heranziehung der einzelnen Aussagen dar, dass und weshalb auch hinsichtlich der Schilderungen zum anschliessenden Ver- lauf der Auseinandersetzung auf die Aussagen des Opfers sowie der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgestellt werden kann (S. 43 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1159 ff.; Hervorhebungen im Original): Zum weiteren Ablauf sagte der Strafkläger anlässlich seiner Zweiteinvernahme übereinstimmend mit seiner Erstbefragung – wobei er die Äusserung bei letzterer undifferenziert beiden Beschuldigten zu- geschrieben hatte – aus, der Bruder von C.________ [A.________] habe dann geschrien, sie sollten ihn lassen, er werde ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 306 Z. 130 f., p. 310 Z. 320 ff.). Dabei habe «AG.________» [A.________] das Schwert mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (p. 310 Z. 325 ff.). Der Strafkläger schilderte in diesem Zusammenhang auch eigene Emotionen, indem er ausführte, er habe gedacht, A.________ würde ihn umbringen und er habe ge- sagt, seine Kinder würden nun alleine bleiben (p. 306 Z. 131 ff.). Die beschriebene Äusserung wird von Q.________ bestätigt. Sie [die Beschuldigten] hätten gesagt, sie würden ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 329 Z. 97). Beide [die Beschuldigten] hätten dies gesagt (p. 329 Z. 104). Der Strafkläger führte weiter aus, Q.________ und die anderen Männer hätten ihn hochgehoben und hätten das Schwert weggenommen. Die anderen Männer hätten versucht, sie aufzuhalten (p. 306 Z. 133 f.). Er ergänzte sodann, die Männer hätten begonnen zu schreien und R.________ und Q.________ hätten versucht, ihn [A.________] davon abzuhalten. Die Anderen hätten ihm geholfen aufzustehen (p. 310 Z. 330 f.). Er sei am Boden gewesen. Als er am Boden gekniet sei, hätten die beiden [Q.________ und R.________] versucht, A.________, das Schwert wegzunehmen. Sie hätten ihn gerettet (p. 310 Z. 338 ff.). Der Strafkläger sagte somit nicht ganz konstant aus, wer ihm genau aufzustehen half und wer A.________ aufhielt. Der Strafkläger gestand aber auch selbst ein, er wisse nicht, was sonst noch passiert sei. Es sei ein lautes Geschrei gewesen und er habe weiterhin gehört, wie er [wohl A.________] gesagt habe, er werde ihn umbringen (p. 310 Z. 332 f.). Eine solche Erinne- rungslücke ist in Anbetracht des raschen und dynamischen Geschehensablaufs sowie infolge des Schlages gegen den Kopf bzw. die Nase auch nachvollziehbar. Der Strafkläger führte fort, er habe dann versucht zu fliehen (p. 306 Z. 134, 142), sei über den Zaun geklettert und habe es irgendwie zum Hotel geschafft (p. 306 Z. 142 f.). Q.________ gab an, wären [sic!] er und sein Bruder nicht gewesen, so hätte sie [die Beschuldigten] den Strafkläger umgebracht (p. 327 Z. 40 f.). Nachdem der Strafkläger getroffen worden sei, habe «AG.________» [A.________] ebenfalls ein Schwert in der Hand gehabt (p. 328 Z. 68). Er habe den Strafkläger schützen müssen und habe «AG.________» [A.________], der den Strafkläger habe fer- tig machen wollen, geschubst (p. 328 Z. 68 f., 73, p. 330 Z. 187 f., p. 331 Z. 215, 218 f., 223 f.). Der Strafkläger sei weggerannt und sie seien ihm nachgelaufen (p. 328 Z. 69, p. 335 Z. 417). Auch R.________ schilderte eine Intervention. Als sie gesehen hätten, dass «AH.________» [C.________] geschlagen [gehabt] habe, hätten sie geholfen (p. 346 Z. 109 f.). «AG.________» [A.________] habe die Waffe angehoben (p. 346 Z. 124.) und habe den Strafkläger auch noch schla- gen wollen. Aber alle hätten angefangen zu schreien, so dass er es gelassen habe (p. 346 Z. 117 f.,

45 124 ff.). Sie hätten den Strafkläger hochgehoben (p. 345 Z. 44), dieser sei für einige Sekunden ohn- mächtig gewesen (p. 346 Z. 126). Zudem hätten sie den Beschuldigten gesagt, sie sollten aufhören, ansonsten sie ihn töten würden (p. 345 Z. 44 ff., p. 346 Z. 118 f.). Konkret habe er [R.________] ge- holfen den Strafkläger aufzuheben, und die anderen seien vor die beiden Brüder [die Beschuldigten] gestanden und hätten geschaut, dass alles ruhig bleibe (p. 346 Z. 118 f.). Sie hätten dem Strafkläger dann geholfen zum Hotel zu gehen (p. 345 Z. 46). Nachdem sie den Strafkläger hochgehoben hätten, seien sie Richtung Hotel gerannt (p. 346 Z. 126 f.). Vor dem Hotel sei der Strafkläger sodann noch- mals ohnmächtig geworden (p. 345 Z. 49 f.). Diese Ohnmacht erwähnte auch Q.________ (p. 334 Z. 382). Die Aussagen des Strafklägers sowie der Auskunftspersonen weisen nur marginale Widersprüche zur Frage auf, wer dem Strafkläger nun effektiv geholfen habe, aufzustehen und wie A.________ nun ab- gehalten wurde, weiter auf den Strafkläger loszugehen. Während Q.________ zur konkreten Interven- tion angab, A.________ weggeschubst zu haben (p. 328 Z. 73, p. 330 Z. 187 f.), sagte R.________ aus, sie seien durch das Geschrei der Männer abgehalten worden (p. 346 Z. 117 f., 124 ff.) und die Beschuldigten seien von Q.________ und den Männern in «Schach gehalten» worden, indem sie vor die Beschuldigten gestanden seien (p. 346 Z. 119 f.). Das Gericht erachtet diese als nicht weiter rele- vant. Massgebend ist, dass sowohl die Auskunftspersonen als auch der Strafkläger eine erhebliche Intervention insbesondere der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) schilderten. Ausschlagge- bend ist weiter, dass durch diese Intervention die Beschuldigten, insbesondere A.________, von wei- terem tätlichen Einwirken auf den Strafkläger abgehalten wurden. Ebenso irrelevant ist, ob nun – gerade mit Blick auf die erwähnten Dramatisierungstendenzen – von einer kurzeitigen Ohnmacht am Tatort und/oder beim Hotel des sich gemäss übereinstimmenden Aussagen am Tatort am Boden befindlichen Strafkläger gesprochen wurde – und ob der Strafkläger und die Auskunftspersonen nun die Termini «Fliehen», «Weggehen», «Wegrennen» oder «Nachge- laufen» verwendeten; alle meinten damit das Gleiche, nämlich das fluchtartige Verlassen des Orts des Geschehens. Im Sinne eines Zwischenfazits gelangt die Kammer beweiswürdigend zum Ergeb- nis, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Opfer auf dem G.________(Örtlichkeit) abspielte. Weiter erstellt ist der Ablauf dieser Auseinandersetzung und dabei insbesondere, dass der Beschuldigte 2 das Opfer mit einem noch zu eruierenden Gegenstand von oben herab in Richtung dessen Kopf schlug und dieses so die dokumentierte Schnittwunde im Gesicht erlitt. Zu den Tatwaffen Nachfolgend erörtert die Kammer unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussa- gen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) sowie der wei- teren subjektiven und objektiven Beweismittel, ob und wenn ja welche Tatwaffe bei der Auseinandersetzung verwendet wurde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend «Verwendete Tatwaffen oder Tatwerkzeuge» (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 ff.) nicht anschliessen kann. Entgegen der Vorinstanz deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. In seiner Erstaussage hält das Opfer fest, das Schwert sei riesig gewesen, sie hätten riesige Griffe gehabt und die Beschuldigten hätten die Schwerter an den Griffen gehalten (vgl. pag. 301).

46 Diese detaillierte Schilderung stimmt mit den beschlagnahmten Säbeln überein, welche grosse metallene Griffe aufweisen (pag. 286 f.; Grifflänge: 16 cm [pag. 256]). Weiter führte das Opfer aus, die Schwerter seien sehr lang und gross gewesen. Er [das Opfer] habe keine Farbe sehen können, er habe einfach gese- hen, dass es ein langes, gerades Schwert gewesen sei. Es sei kein Messer gewe- sen, es sei ein Schwert gewesen. Von unten habe es sehr lang ausgesehen (vgl. pag. 314 Z. 511 ff.). Das Opfer zeigte dabei einen Meter oder grösser (siehe Verbal pag. 314 Z. 517). Auch diese Angaben stimmen mit den beschlagnahmten Säbeln überein, zumal diese eine tatsächliche Länge von 97 cm aufwiesen (pag. 256). Dass das Opfer von einem geraden Schwert spricht, erscheint nicht abwegig, zu- mal die Säbel nur leicht gekrümmt sind (vgl. pag. 286 f.) und die Krümmung aus der Optik des Opfers (das Opfer sah den über ihm aufgezogenen Säbel von unten, vgl. pag. 314 Z. 514 f.) sowie durch das dynamische Geschehen nicht leicht er- kennbar gewesen sein dürfte. Das zweite Schwert des Beschuldigten 2 umschreibt das Opfer als kürzer, ca. 50 cm lang, vielleicht auch etwas länger. Er [das Opfer] könne nicht genau sagen, wie viel cm lang es gewesen sei (pag. 314 Z. 520 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Opfer einerseits sehr unsicher war, was die Längenangaben in cm an sich betreffen und auch, dass es den zweiten Säbel erst nach dem ersten Schlag ins Gesicht, als es bereits am Boden lag und benommen war, wahrgenommen hat. Die leichte Ungenauigkeit in der Beschreibung lässt sich sodann auch zwangslos mit dem dynamischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären. Schliesslich er- kannte das Opfer auf Vorhalt des Fotos der beiden beschlagnahmten Säbel (pag. 314 Z. 523 ff. und pag. 322) diese als die Tatwaffen wieder. Dass es sich da- bei geirrt haben soll, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Befragung nicht und ist auch sonst nicht naheliegend, zumal das Opfer zuletzt klar zu Protokoll gibt: «Mit diesen Schwertern wollten sie mir den Kopf abhacken» (pag. 314 Z. 526 f.). Q.________ umschrieb die Tatwaffe in seiner Erstbefragung als «ein richtiges Schwert, ca. ein Meter lang» (pag. 238), was mit den beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zwar sagte er später aus, es seien nicht diese [beschlagnahmten] Schwerter gewesen, sondern kürzere und sie [die Beschuldigten] hätten diese beim Abfall weggeschmissen bzw. in einem grossen Sack weggebracht (pag. 328 Z. 81 ff.). Diese Aussage ist einerseits nicht mit seiner ersten, tatnächsten Aussage übereinstimmend und Q.________ konnte zudem auch nicht sehen, ob diese Schwerter tatsächlich weggeworfen wurden (pag. 329 Z. 134 ff.). Deshalb handelt es sich letztlich nur um eine Annahme von Q.________, die allenfalls zum (irrtümli- chen) Schluss geführt hat, es könnten wohl gar nicht die gleichen Säbel sein. Zu- dem wurden anlässlich der Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) auch kei- nerlei Säbel (bzw. Schwerter oder Messer) gefunden, welche alternativ als Tatwaf- fe(n) hätten dienen können (vgl. pag. 273, dazu bereits oben E. 15.2). R.________ gab in seiner Ersteinvernahme an, es seien zwei Schwerter im Spiel gewesen. Beide Schwerter hätten einen grossen Griff und seien beide ca. 1 Meter lang gewesen (pag. 239), was wiederum mit den zwei anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zudem bestätigte er in seiner zwei- ten Einvernahme, dass es diejenigen Schwerter auf dem Blatt Nr. 1 (abgebildet

47 sind die beschlagnahmten Säbel, pag. 353) gewesen seien, welche der Beschul- digte 1 im Hotel mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 66) und gab an, dass diese Schwerter die Fingerabdrücke des Beschuldigten 1 aufweisen müssten (pag. 345 Z. 69). R.________ konnte in der Folge nicht bestätigen, dass es diese Schwerter waren, welche die Beschuldigten beim G.________(Örtlichkeit) dabei hatten, aber sie [die Beschuldigten] hätten «etwas» dabei gehabt (pag. 345 Z. 75 ff.). Dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, wird wei- ter durch folgende Indizien gestützt: Die Klingen der sichergestellten Säbel weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256; vgl. bereits E. 15.2 hiervor), was sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) bringen lässt. So sagte Q.________, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 die zwei Schwerter im Hotel geschärft habe (pag. 328 Z. 64 und Z. 76 ff.). R.________ gab ebenfalls an, dass der Be- schuldigte 1 zwei Schwerter geschärft habe, wobei dies andere Männer aber nicht er selbst gesehen habe (pag. 345 Z. 56 ff.). Ausserdem bestätigte R.________ wie soeben erwähnt auf Vorhalt der beschlagnahmten Säbel, dass es sich dabei um die Schwerter handle, welche der Beschuldigte 1 mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 65 f.). Zudem konnten – wie bereits dargelegt – auf dem Griff des Säbels mit dem schwa- rzen Griffteil (Ass. 002) DNA gesichert und mittels Direktvergleich die Merkmale des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 fast vollständig im Profil festgestellt werden (pag. 284 ff.). Diese Übereinstimmungen sind zwar aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen nur als Hinweis für eine Mitspurenge- berschaft zu deuten (pag. 293), zeigen aber, dass dieser Säbel in den Händen der Täter gehalten wurde. Demgegenüber konnten die Spuren auf dem Säbel mit dem goldfarbenen Griff (Ass. 001) niemandem zugeordnet werden (pag. 289) und die Beschuldigten wurden als Spurengeber ausgeschlossen. Dieser Umstand steht der These, dass der Beschuldigte 1 diesen Säbel auf den G.________(Örtlichkeit) mit- genommen haben soll, nicht zwingend entgegen. Es gibt verschiedene denkbare Möglichkeiten, weshalb der Griff keine Spuren der Beschuldigten aufwies. So wäre bspw. das Tragen von (Winter-)Handschuhen (der Vorfall ereignete sich Ende Januar 2020) oder das Verwischen von Spuren beim Verstecken der Säbel nahe- liegend. Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den KTD und das IRM ergab zudem beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil (also demjenigen, mit welchem der Beschuldigte 2 das Opfer im Gesicht verletzt haben soll; Ass. 002) einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich» (pag. 285), wobei das erstellte DNA-Profil der Blutspuren (Kontaktspuren) aufgrund der Komplexität und der zu geringen DNA-Menge aber nicht interpretierbar war (pag. 294 f.). Auch ohne diese Blutspur dem Opfer direkt zuordnen zu können, lässt die Blutspur ohne weiteres den Rückschluss zu, dass der Säbel mit menschlichem Blut in Kontakt gekommen ist. Dies kann als weiteres Indiz für die Annahme, dass es sich bei den beschlag- nahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, hinzugezogen werden. Darüber hinaus erscheint nicht unwesentlich, dass die beiden Säbel anlässlich der gleichentags

48 durchgeführten Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten 2 bewohnten Zimmer im F.________ (Örtlichkeit) aufgefunden wurden (pag. 439 ff.). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 wurde eingewendet, es sei unwahr- scheinlich, dass die Beschuldigten nach der Auseinandersetzung zuerst zum F.________ (Örtlichkeit) zurückgefahren, dort die von ihnen auf dem G.________(Örtlichkeit) gegenüber dem Opfer eingesetzten Säbel im Zimmer ver- steckt hätten und erst danach von K.________ weggefahren seien – anstatt direkt wegzufahren und die als angebliche Tatwaffen dienenden Säbel mitzunehmen. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Das Opfer sagte aus, dass seine Frau mit dem Baby am Fester gestanden und dabei gesehen habe, wie die Be- schuldigten und J.________ zum Auto gerannt seien (vgl. pag. 315 Z. 564 f.). Dies schliesst nicht aus, dass die Beschuldigten nach der Tat zum Auto beim Hotel zurückgekehrt sind und die Säbel rasch im Hotelzimmer hinter dem Schrank ver- steckten, bevor sie – nach Kontaktaufnahme des Opfers mit der Polizei – das Hotel fluchtartig verliessen. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon auszugehen, dass die Be- schuldigten die Alarmierung der Polizei mitbekommen haben. Folglich mussten sie auch mit einer Anhaltung während der Fahrt durch die Polizei rechnen und es er- scheint denkbar, dass sie daher die Säbel nicht mitgenommen, sondern im Zimmer versteckt haben. Weiter ist im Zusammenhang mit den Säbeln auf die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und insgesamt unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldig- ten hinzuweisen. Würde es sich bei den Säbeln nicht um die Tatwaffen handeln, so hätten die Beschuldigten keinen Grund, zuerst deren Besitz abzustreiten und später diesbezüglich einander widersprechende Aussagen zu machen. Gemäss dem Beschuldigten 1 könne es gut sein, dass diese Schwerter von M.________ [gemeint wohl M.________] seien (pag. 422 Z. 496). Demgegenüber sagte der Be- schuldigte 2, die Säbel von einem Freund erhalten zu haben, um deren Wert fest- zustellen. Der Beschuldigte 2 wollte jedoch nicht sagen, wem diese Säbel gehören sollen (vgl. pag. 390 Z. 429 ff.). Die Aussagen der beiden Beschuldigten sind viel- mehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte der Beschuldigte 2 tatsächlich lediglich den Wert der Säbel bestimmen sollen, so würde das Schleifen der Säbel – was mittels der Schleifspuren objektiviert werden kann – keinen Sinn ergeben. Fer- ner erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Säbel M.________ gehören sollten, jedoch im von den Beschuldigten gemieteten bzw. bewohnten Zimmer auf- gefunden wurden. Mit Blick auf die Beschreibung und Identifikation der Säbel durch das Opfer und R.________ sowie unter Berücksichtigung der weiteren genannten Indizien erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. Aufgrund der sichergestellten Blutspur auf dem Säbel mit dem schwarzen Griffteil (pag. 285) ist davon auszugehen, dass es sich dabei konkret um diejenige Waffe handelte, mit welcher der Beschuldigte 2 die Ver- letzung des Opfers im Gesicht verursacht hat. Zur Art und Weise (bzw. Intensität) des Schlages Gemäss Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, einen überraschen- den und gezielten Schlag mit dem Säbel von oben herab in Richtung des Kopfbe-

49 reichs des Opfers ausgeführt zu haben (vgl. pag. 662 und 664). Im Rahmen des dynamischen Geschehens kann der Schlag mit dem Säbel für das Opfer durchaus überraschend gewesen sein, auch wenn diesem Schlag eine verbale Auseinander- setzung und ein Wegstossen mit den Händen voraus ging. Gezielt war der Schlag insofern, als er gegen den Kopfbereich des Opfers ausgeführt wurde. Zurecht nicht vorgeworfen wird den Beschuldigten, dass der Schlag mit einer grossen Wucht er- folgt sein soll. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen – trotz gewisser Dramatisierungstendenzen – davon aus, dass der Schlag des Beschuldigten 2 und der Schlagversuch des Beschuldigten 1 «mit nicht unerheblichem Krafteinsatz» erfolgten (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1164), was für eine gewisse Intensität spricht. Eine hohe Intensität lässt sich demgegenüber nur schwer mit den tatsächlich erlittenen Verletzungen des Opfers in Übereinstimmung bringen. Der erlittene bloss 1 cm lange Schnitt an der Nasenwurzel deutet eher darauf hin, dass die Intensität nicht übermässig hoch war und im Ergebnis wohl eher von einer moderaten aufgewendeten Schlagkraft auszugehen ist. 15.4 Weitere Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigten machten geltend, das Opfer habe sich alles ausgedacht, es seien alles Lügen (etwa pag. 373 ff. und pag. 388 Z. 304; pag. 416 Z. 218 f.). Ge- gen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer spricht vorab dessen Verletzung, welche von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert wurde (pag. 464). Demgegenüber lässt sich das Erleiden einer Schnittwunde bzw. das Verletzungsbild in keinster Weise mit der von den beiden Beschuldigten geschilder- ten Version, wonach der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Faust geschlagen habe, vereinbaren. Zudem bestätigten die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) ebenfalls den Einsatz von Säbeln. Im Weiteren erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.): Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 1039) hätte der vom Strafkläger und den Auskunfts- personen beschriebene «Schwert»-Hieb auch keineswegs zwingend ein anderes Verletzungsbild her- vorrufen müssen. Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers nicht, dass an- lässlich der Nachsuche keine weiteren Blutspuren gefunden wurden, zumal das vom Strafkläger und den Auskunftspersonen geschilderte «starke Bluten» eine subjektive Wahrnehmung ist und ausser- dem allenfalls auch etwas – gegebenenfalls auch nur die Hand beispielsweise zusammen mit einem Jacken- oder Pullover-Ärmel – auf die Wunde gedrückt worden sein könnte (was nicht erfragt wurde). Diesbezüglich erscheint es auch nicht störend, dass keine Kleider – insbesondere nicht die am Tatort gefundene Mütze mit Blutanhaftungen – sichergestellt und ausgewertet wurden, nachdem beim Ein- treffen der Polizei offenkundig war, dass der Strafkläger eine blutenden Wunde aufwies und ebenfalls klar erschien, dass die Mütze ihm gehörte. Vor oberer Instanz wurde seitens der Verteidigungen vorgebracht, das Opfer hätte sich die festgestellte Verletzung im Gesicht auch selbst zugefügt haben können (pag. 1458). Für eine Selbstverletzung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und es erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 auch nicht möglich, dass sich das Opfer während der Auseinandersetzung bei der Abwehr selbst mit einem Messer an der Nase verletzt hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die Be- schuldigten dies ohne weiteres zu Protokoll gegeben. Dies taten sie jedoch nicht

50 und verstrickten sich vielmehr bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer derart in Widersprüche, dass in diesem Punkt – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Vorbringen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht, wonach die Beschuldigten und das Opfer mind. einen Abstand von ca. 1 Meter gehabt haben müssten, wenn sie es mit der Säbelspitze verletzt hätten. Gestützt auf die hiervor bereits dargelegten glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) handelte es sich um ein dynamisches Geschehen. Es wurden mehrere Schläge und Schwerthiebe (z.T. bloss versuchte) geschildert. Auch wurde erwähnt, dass die Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung auf das Opfer zugegangen seien. Es erscheint damit durchaus plausibel, dass die Distanz während der Auseinandersetzung variierte und eine Verletzung mit der Spitze des Säbels im Rahmen dieses dynamischen Geschehens möglich war. Die Kammer stimmt den Verteidigungen allerdings insofern zu, als sich die Verlet- zung am Hals des Opfers (Verdacht auf ein stumpfes Halstrauma, pag. 464) mit keiner der Aussagen der Beteiligten erklären lässt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Opfer gelogen, den Vorfall erfunden und/oder sich selbst verletzt hätte. Ob die Würgemale am Hals allenfalls schon älter sind, ist unklar und letztlich auch nicht entscheidend, da keine der beteiligten Personen ein Würgen behauptete und dies entsprechend auch nicht angeklagt wurde. Gegen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer und die beiden Auskunftsper- sonen Q.________ und R.________ sprechen im Weiteren deren Aussagen zum Tatort. Wäre die Auseinandersetzung von den vorgenannten Personen lediglich er- funden worden, so würde es doch sehr erstaunen, dass als Tatort der G.________(Örtlichkeit), wo sich derart viele andere Personen und mutmassliche Zeugen aufhielten, ausgewählt worden wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass übertriebenere Schilderungen zu erwarten gewe- sen wären, wenn sich das Opfer und die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgesprochen hätten. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die Beschuldigten noch stärker zu belasten. Überdies ist entgegen den beiden Beschuldigten (vgl. pag. 376 Z. 197 f.; pag. 377 Z. 226 f. und pag. 407 Z. 142 ff.; pag. 416 Z. 219 f.) nicht davon auszugehen, dass das Opfer die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) für ihre Aussagen bezahlte und diese in einem Abhängigkeitsverhältnis von ihm stehen würden. Dafür gibt es schlicht keine konkreten Anhaltspunkte. 16. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung gelangt die Kammer zu folgen- dem Beweisergebnis: Entgegen der Warnung der Beschuldigten gegenüber dem Opfer, nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) zu erscheinen, ansonsten sie es töten würden, ging dieses am Abend des 28. Januar 2020 dorthin. Die Beschuldigten forderten das Opfer gemeinsam unter drohendem, aggressivem Auftreten im Rahmen einer zuerst

51 verbalen Aus-einandersetzung auf, von dort zu verschwinden. Das Opfer sagte, dass es keine Probleme wolle, entfernte sich aber vorerst nicht. Der Beschuldigte 2 stiess das Opfer danach mit den Händen aggressiv weg, um der verbalen Aufforderung so Nachdruck zu verleihen und ging, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt hatte, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 1 m langen Säbel (Länge der Klinge: 81 cm), welchen die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hatten, auf das Opfer los und schlug damit mit der rechten Hand von oben (mit dem Säbel zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Der Beschuldigte 2 traf das Opfer im Rahmen des dynamischen Geschehens mit dem Säbel an der Nase und verletzte es leicht. Das Opfer erlitt eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz. Der Beschuldigte 2 wurde von den anwesenden Männern (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten. Der Beschuldigte 1 wurde ebenfalls zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten, nachdem er seinerseits mit einem Säbel, welcher zuvor ebenfalls extra mit einer Flex geschärft worden war, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer losgehen und auf dieses einschlagen wollte. Dabei drohten die Beschuldigten dem Opfer schreiend, ihm den Kopf abzuhacken. Die eingreifenden Männer sollten sie loslassen, ansonsten sie auch diese töten würden. Dem Opfer gelang es blutend vom Tatort zu flüchten, während die Beschuldigten weiterhin schrien, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und sie das Opfer umbringen würden. Das fliehende Opfer liess seine Mütze am Tatort zurück. V. Rechtliche Würdigung 17. Schwere Körperverletzung (Versuch) 17.1 Rechtliche Grundlagen 17.1.1 Schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 ff.).

52 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist teilweise wiederholend und teilweise er- gänzend festzuhalten was folgt: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). 17.1.2 Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie be- sondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 f., N 7 ff. zu Art. 22 StGB). 17.2 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteili- gung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherr- schaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch an spon- tanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatent- schluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 m.w.H.). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter

53 zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 17.3 Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigten mit ihrem Vor- gehen gegen das Opfer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverlet- zung eventualvorsätzlich und in Mittäterschaft erfüllt hätten. Der Tatbestand der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung sei hingegen nicht erfüllt. Diesbezüg- lich habe aber kein Freispruch zu erfolgen, zumal die Beschuldigten wegen der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung verurteilt werden würden (S. 50 und 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 und 1170 ff.). 17.4 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis handelt es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen. Folglich ist eine Einschätzung der Gefährlichkeit der eingesetzten Waf- fen grundsätzlich möglich. Bei den Tatwaffen handelte es sich um ca. 1 m lange Säbel, deren Klingen 81 cm lang sind. Die Säbel wurden kurz vor der Tat von den Beschuldigten geschliffen. Aufgrund der vom Opfer erlittenen Schnittwunde ist er- stellt, dass die Klinge des Säbels mit dem schwarzen Griff mindestens so geschlif- fen war, dass sie geeignet war, Schnitte in menschlicher Haut zu verursachen. Der Säbel mit dem goldfarbenen Griff wurde ebenfalls vorgängig mit einer Flex geschlif- fen, womit beide verwendeten Waffen als gefährlich einzustufen sind. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zog der Beschuldigte 2 den Säbel mit dem schwarzen Griff über seinem Kopf auf und schlug von oben herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Die Intensität des Schlags ist gestützt auf das Beweisergebnis als mo- derat zu bezeichnen. Danach wies das Opfer eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken (nahe der Nasenwurzel) auf. Zwar musste das Opfer durch die Ambulanz abgeholt und im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Ferner wurde weder ein Organ unbrauchbar gemacht oder das Gesicht des Opfers arg und blei- bend entstellt noch erlitt das Opfer eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB. In objektiver Hinsicht hat das Opfer damit lediglich eine einfache Körperver- letzung erlitten, weshalb der Tatbestand der schweren Körperverletzung in objekti- ver Hinsicht nicht erfüllt ist. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Fraglich ist dabei, ob die Beschuldigten eine schwere Körperverletzung ihres Opfers beabsichtigten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob von einer (even- tual-)vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dass Gewalteinwirkungen wie ungebremste Schläge mit einem solchen Säbel auf den Kopf einer Person schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und musste den beiden Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sein. Trotzdem zog der Be- schuldigte 2 den Säbel über seinem Kopf auf und schlug ihn herab in Richtung

54 Kopfbereich des Opfers. Wer einen Säbel auf diese Weise einsetzt und dabei weiss, dass ein wichtiges Körperteil der anderen Person schwer verletzt werden kann, der nimmt die Folge des Eintritts einer schweren Verletzung zumindest in Kauf. Der Schlag gegen den Kopfbereich hätte – insbesondere, weil ein dynami- sches Geschehen vorlag – weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich ein- getretenen zur Folge haben können (insbesondere eine Verletzung der Augen, der Halsschlagader etc.). Dies umso mehr, als der Säbel vorgängig extra noch geschlif- fen wurde. Im vorliegenden Fall ist es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer lediglich eine Schnittwunde am Nasenrücken ohne eine zusätzliche schwere(re) Verletzung erlitten hat. Dem Beweisergebnis folgend stiessen die Be- schuldigten gegenüber dem Opfer mehrfach Todesdrohungen aus. So schrien sie u.a., dass sie ihm den Kopf abhacken würden. Dass die Beschuldigten mit den Sä- beln, die sie zuvor extra noch mit der Flex geschärft hatten, das Opfer zumindest schwer verletzen wollten, ist damit erstellt. Sie nahmen den Erfolg nicht nur in Kauf und hätten sich damit abgefunden, sondern sie strebten diesen vielmehr konkret an. Dass sie ihr Ziel schlussendlich nicht erreichen konnten, lag nicht an ihrem ei- genen Verhalten, sondern vielmehr am Eingreifen der anwesenden Männer (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)), welche die beiden Beschuldig- ten körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abhalten konnten. Wäre dies nicht geschehen, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiter auf das Opfer eingeschlagen/gestochen hätten. Es liegt damit direkter Vorsatz vor. Aufgrund des Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten (bereits beim vorgängi- gen drohenden, aggressiven gemeinsamen Auftreten im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung und beim späteren physischen Einwirken auf das Opfer), ist von Mittäterschaft auszugehen. Auch ist den Beschuldigten zur Last zu legen, dass sie vorgängig gemeinsam beschlossen haben, die Säbel zu schleifen und an den Tatort mitzubringen, wo diese gegen das Opfer eingesetzt wurden bzw. werden sollten. Beide Beschuldigten haben je ihren Beitrag für die Ausführung des Delikts geleistet, so dass sie je auch als Hauptbeteiligte dastehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich der in Mittäterschaft versucht begangenen, (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 18. Angriff nach Art. 134 StGB 18.1 Rechtliche Grundlagen Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 134 StGB sowie betreffend die Konkurrenzen (Angriff und Art. 111 ff. bzw. 122 ff. StGB) wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1172 f.).

55 18.2 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis traten die beiden Beschuldigten dem Opfer gemeinsam verbal und aggressiv gegenüber. Der Beschuldigte 2 schlug, nachdem er das Opfer mit den Händen weggestossen hatte, mit einem Säbel von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers. Dadurch wurde das Opfer im Gesicht (am Nasenrücken links nahe der Nasenwurzel) verletzt und lag am Boden. Der Beschuldigte 1 wollte in der Folge ebenfalls mit einem Säbel auf das sich noch am Boden befindende Opfer losgehen, wurde aber durch die verbale und tätliche Intervention u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Es liegt somit eine Angriffssituation vor, an der sich sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 1 aktiv beteiligten. Damit sind sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale des Angriffs erfüllt. Die Handlung des Beschuldigten 2 hatte die Körperverletzung des Angegriffenen (Opfer) zur Folge, wobei die Verletzung wie in E. 17.4 hiervor dargelegt im Ergeb- nis eine einfache Körperverletzung darstellt. Damit ist auch die objektive Strafbar- keitsbedingung gegeben. Die beiden Beschuldigten erfüllen auch den subjektiven Tatbestand. Sie wollten das Opfer angreifen und dieses verletzen. Die Beschuldigten handelten direktvor- sätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit sind der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 je des Angriffs, begangen am

28. Januar 2020 in Zielebach schuldig zu sprechen. 19. Konkurrenzen Die Vorinstanz prüfte die Konkurrenzen und hielt hierzu zutreffend fest (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173): Da neben dem Strafkläger auch unbeteiligte Dritte, mindestens die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.), konkret gefährdet wurden, als sie eingriffen und A.________ verbal und tätlich davon ab- hielten, gegen den Strafkläger nachzusetzen, wird der Angriff durch die versuchte schwere Körperver- letzung z.N. des Strafklägers nicht konsumiert. Zumal der Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB auch das Leben und die körperliche Integrität von unbeteiligten Dritten schützen will (vgl. BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4) besteht vielmehr echte Konkurrenz. 20. Fazit Schuldsprüche Die beiden Beschuldigten sind der versuchten schweren Körperverletzung, ge- meinsam zum Nachteil des Opfers begangen, schuldig zu sprechen. Weiter sind beide Beschuldigten des Angriffs schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Mit der Vorinstanz gilt betreffend das anwendbare Recht (S. 66 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag.1182; Hervorhebung im Original):

56 Am 01.07.2023 ist die revidierte Bestimmung des Art. 122 StGB in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gilt die Strafbe- stimmung des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmung des neuen Rechts für ihn nicht milder ist (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grund- satz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c m.w.H.). Seit dem 01.07.2023 wird, wer sich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig macht, neu mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – statt wie bislang von sechs Monaten – bestraft. Der revidierte Art. 122 StGB erweist sich hinsichtlich des ordentlichen Strafrahmens nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1181 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 23. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 23.1 Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig gemacht, weshalb für diese beiden Schuldsprüche eine Strafe auszufällen ist. Zudem hat die Kammer die Strafe für den bereits in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach be- gangen, zu bestimmen (vgl. E. 2 und 7 hiervor). Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei die Strafe in- folge Versuchs gemildert werden kann. Angriff ist gemäss Art. 134 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

57 Vorliegend handelt es sich angesichts des ordentlichen Strafrahmens bei der ver- suchten schweren Körperverletzung um die abstrakt schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe zu bilden ist. Zu beachten ist, dass die beiden Beschuldigten die versuchte schwere Körperver- letzung und den Angriff in Mittäterschaft begangen haben, womit beiden Beschul- digten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass beide Beschuldigten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Taten hatten. 23.2 Strafarten und Voraussetzungen der Asperation In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich. Demge- genüber kann für die übrigen Schuldsprüche entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich auch nach Ansicht der Kammer aufgrund der zeitlich, örtlich und sachlich zusammenhängenden Straftaten (versuchte schwere Körperverletzung und Angriff) sowie angesichts des an den Tag gelegten, rechtsgutverachtenden Verhaltens des Beschuldigten 1 für den An- griff das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe, um den Be- schuldigten 1 von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Be- schuldigte 1 in der Schweiz drei Vorstrafen aufweist (pag. 1453 ff.) und er sich von den diesbezüglich (bedingt oder unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen offenbar nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte. Aus spezialpräventiver Sicht ist auch für die zwei Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Frei- heitsstrafe auszufällen, zumal der Beschuldigte 1 gerade in diesem Bereich ein- schlägig vorbestraft ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend begründet, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Darauf wird verwie- sen (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183). 23.3 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 23.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann sich die Kammer vorab den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1184; Hervorhebung im Original): Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und ande- rerseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vorbemerkungen 122-126 N 4 f.). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat «nur» versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Das effektive Verletzungsbild, namentlich die ein Zentimeter lange Wunde am Nasenrücken links, ist in diesem ersten Schritt nicht ausschlaggebend. Vielmehr fällt vorliegend die Gefährdung des Rechts- guts der körperlichen Unversehrtheit des Strafklägers ins Gewicht. Die Verletzung, die hier im Raum steht, hätte deutlich schwerer wiegen können.

58 Die Verletzung, welche das Opfer erlitt, war objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung war unproblematisch. Durch den überraschenden und gezielten Schlag des Beschuldigten 2 von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers mit dem frisch geschliffenen Säbel, welcher eine Länge von ca. 1 m hatte und durch das Nachsetzen des Beschuldigten 1 mit einem weiteren frisch geschliffenen Säbel, bestand die Gefahr einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere des Kopfes – des Opfers. Effektiv wurde das Opfer am Nasenrücken nahe der Nasen- wurzel verletzt, wobei aufgrund der Nähe zu den Augen insbesondere die dauer- hafte oder wesentliche Beeinträchtigung der Augen oder eine Verletzung, welche das Gesicht des Opfers entstellt hätte, denkbar gewesen wäre. Nebst Verletzungen im Gesicht selbst wären bei einem Schlag mit einem solchen Säbel auch dauerhaf- te Lähmungen oder hirnorganische Schädigungen denkbar. Von Säbeln wie sie die Beschuldigten verwendet haben, geht ein wesentlich höheres Gefährdungs- und Verletzungspotential aus als beispielsweise von stumpfer Gewalt mittels Faust- schlägen. Hinsichtlich der Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) gilt festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam auf das Opfer einwirkten. Das Opfer lag nach dem ersten Schlag mit dem Säbel durch den Beschuldigten 2 blutend am Boden und trotzdem liessen die Beschuldigten nicht von ihm ab, sondern der Beschuldigte 1 holte ebenfalls zum Schlag aus. Erst nach dem Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Das Opfer war unbewaff- net, verhielt sich passiv und war in Unterzahl. Insgesamt ist das Vorgehen der Be- schuldigten rücksichtslos und zeugt von erheblicher krimineller Energie, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Das hypothetische objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrah- men im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. Die Kammer er- achtet für das vollendete Delikt eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 44 Mona- ten als angemessen. 23.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen. 23.3.3 Strafmilderung Versuch Beim Vorliegen eines Versuchs bzw. beim Ausbleiben des Erfolgs kann das Ge- richt die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Fol- ge der Tat war (statt vieler BGE 121 IV 49 E. 1 b).

59 Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Opfers – nicht eingetreten, sondern das Opfer erlitt glücklicherweise lediglich eine einfache Körperverletzung. Dass dem so ist, ist jedoch dem Zufall sowie dem Ein- greifen von Drittpersonen und nicht dem Handeln der beiden Beschuldigten zu ver- danken. Nach dem ersten Schlag, welcher zur einfachen Körperverletzung des Opfers führte, wollten die Beschuldigten den Angriff auf das Opfer fortsetzen. Sie wurden jedoch durch das Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Entsprechend rechtfertigt sich für den Versuch lediglich eine Reduktion der Strafe um rund 20 %. Damit erscheint für den Versuch eine Re- duktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 23.3.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Asperation für die weiteren Straftaten 23.4.1 Angriff Vorab wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186): Der Angriff schützt als abstraktes Gefährdungsdelikts das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder auch unbeteiligter Dritter (BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Fassung vom 01.01.2023) sehen für folgenden Sachverhalt eines Angriffs eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: «Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung die andere nur Tät- lichkeiten.» Erhöhend wirke zudem, wenn nur ein Opfer angegriffen werde sowie wenn Waffen und/oder gefährliche Gegenstände im Spiel seien (S. 46). Aufgrund des Angriffs durch die beiden Beschuldigten musste sich das Opfer in ärztliche Behandlung begeben und es wurde eine 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken links diagnostiziert. Ferner wurden die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) und weitere Personen gefährdet, als sie die Be- schuldigten von einer Weiterführung des Angriffs auf das Opfer abhielten. Es ist dem Zufall sowie wohl auch dem Eingreifen der Drittpersonen zu verdanken, dass das Opfer nicht stärker verletzt wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, als auch der Beschuldigte 1 das Opfer noch mit seinem Säbel zu schlagen versuchte. Die Kammer wertet die durch die beiden Beschuldigten verschuldete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter insbesonde- re aufgrund der eingesetzten frisch geschärften Säbel als deutlich höher als die Gefährdung im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist allerdings noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Entsprechend erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist und die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, was beides

60 neutral zu werten ist. Daraus folgt, dass sich die subjektive Tatschwere nicht ver- schuldenserhöhend auswirkt. Für den Angriff ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen, da der Angriff einerseits sehr eng mit der versuchten schweren Körperverletzung zu- sammenhängt, aber dennoch ein Teil des Unrechtsgehalts (Gefährdung der Dritt- personen) noch nicht durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver- letzung abgegolten ist. 23.4.2 Widerhandlungen gegen das SVG Für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gilt es noch eine Strafe festzusetzen und diese an die Einsatzstrafe zu asperieren (vgl. E. 7 und 23.1 f. hiervor). Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts 25 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.VIII.2.16) sowie für das Überfahren einer Sicherheitslinie 20 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.I.2) als angemessen. Für die beiden Widerhandlungen gegen das SVG sind somit insgesamt 45 Strafeinheiten festzusetzen. Diese werden mit 2/3 asperiert, ausmachend 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe. 23.5 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. 23.6 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 u.a. was folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1187 f.; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ ist nicht allzu viel bekannt. Er ist am ________ in Bulgarien (p. 427) geboren und ist bulgarische Staatsangehöriger. Der letzte bekann- te Wohnort war in Bulgarien. Gemäss seinen Angaben und Aussagen ihm Rahmen der Einvernahmen habe er einen Schulabschluss der mittleren Reife (p. 427) und sei in der AM.________ (Branche) tätig (p. 404 Z. 51 f., p. 405 Z. 55 f., 427), wobei er über sein Einkommen keine Auskunft erteilen wollte (p. 427). Im Rahmen der delegierten Einvernahme gab er sodann an, er sei seit fünf Jahren verheira- tet (p. 427), gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er sei zudem bereits einmal geschieden (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind korrekt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in Bulgarien im Strafregister nicht verzeichnet ist (pag. 1333; Strafregisterauszug datierend vom 3. April 2025). In der Schweiz hat der Beschul- digte 1 jedoch drei Vorstrafen: Am 4. April 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1454). Weiter verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2014 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer Busse

61 von CHF 500.00 und zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 (pag. 1454 f.). Schliesslich verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschuldigten 1 am 24. Mai 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 (pag. 1455). Der Beschuldigte 1 zeigte damit – obwohl er in der Schweiz jeweils nur als Tourist anwesend war – seine Unbelehrbarkeit und er scheint auch keinerlei Interesse daran zu haben, sich an die schweizerischen Ge- setze zu halten. Dem aktuellen Schweizerischen Strafregisterauszug (datierend vom 29. August 2025) ist zudem zu entnehmen, dass von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten 1 am 18. Oktober 2022 ein neues Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung (pag. 1453) sowie am 15. Februar 2023 ein neues Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 3 SVG) eröffnet wurde (pag. 1454). Es gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb diese beiden Strafverfahren bei den Täterkomponenten nicht strafer- höhend zu berücksichtigen sind. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse entgegen der Vorinstanz, welche diese neutral wertete, aufgrund der Vorstrafen und der damit verbundenen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 straf- erhöhend zu werten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sich während der laufenden Strafuntersuchung die erstinstanzlich abgeurteilten SVG-Widerhandlungen zu Schulden kommen liess. Im Strafverfahren ist der Beschuldigte 1 sowohl der erst- als auch der oberin- stanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Folglich kann entgegen der Vorinstanz nicht von einem grundsätzlich korrekten Verhalten des Beschuldigten 1 die Rede sein. Hingegen kann ihm nicht angelastet werden, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abstritt, denn dies ist sein Recht. Die damit einhergehende fehlende Reue und Einsicht sind neutral zu gewichten. Auch die Strafempfindlichkeit ist neutral zu werten. Es wird diesbezüglich vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und dem Delinquieren während laufendem Verfahren straferhöhend aus, wobei eine Strafer- höhung von einem Monat auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 23.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des (in leichtem Ausmass) verletzten Be- schleunigungsgebots als angemessen, die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Im oberinstanzlichen Verfahren wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls nur leicht, sodass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betref- fend den Beschuldigten 1 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die ursprünglich im Mai 2025 angesetzte Berufungsver-

62 handlung aufgrund des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten 2 abgesetzt werden musste. Die dadurch verursachte Verlängerung der Verfahrensdauer hat der Beschuldigte 1 nicht zu verantworten. Mit Blick auf die gesamte Verfahrens- dauer erscheint daher eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen. Folglich resultiert aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Re- duktion der auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 23.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 23.9 Teilbedingter Vollzug Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe korrekt dargelegt, es wird vollumfänglich darauf verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Ergänzend gilt betreffend Festlegung der Probezeit das Folgende: Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Ver- urteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte 1 wird oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug grundsätzlich mög- lich. Gemäss Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) weist der Be- schuldigte 1 drei Vorstrafen auf, wobei eine davon in Bezug auf die SVG- Widerhandlungen einschlägig ist. Die Vorstrafen liegen alle bereits längere Zeit zurück (Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2017) und der Beschuldigte 1 wurde bisher noch nie zu einer (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Un- ter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz dem Beschuldigten 1 keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Folg- lich ist der Aufschub eines Teils der Strafe gerechtfertigt. Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe liegt vorliegend zwischen 6 und 18 Monaten. Mit Blick auf das Tatverschulden und auch aus spezialpräventiver Sicht erachtet es die Kammer als notwendig, knapp die Hälfte der Gesamtfreiheits- strafe, ausmachend 16 Monate, zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

63 23.10 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen. 24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 24.1 Vorbemerkungen Die versuchte schwere Körperverletzung und der Angriff wurden von den Beschul- digten mittäterschaftlich begangen, womit beiden Beschuldigten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Es kann somit weitestgehend auf die hiervor zum Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden, so vorab betreffend Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat (E. 23.1). Was die Strafart betrifft, erachtet die Kammer auch für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als erforderlich, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Zur Be- gründung kann auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.2 hiervor Ausgeführte ver- wiesen werden. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 weist der Beschuldigte 2 in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf, allerdings ist er in Schweden mehrfach vorbe- straft und liess sich durch die dort ausgesprochenen Bussen, die gemäss Schwedi- schem Strafregisterauszug bedingten Strafen sowie die Bewährungsstrafe mit ge- meinnütziger Arbeit (vgl. pag. 1312 ff.) nicht beeindrucken. Ferner ist auch beim Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und zwar aufgrund der auszusprechenden Landesver- weisung sowie des sich in Schweden befindenden Wohnsitzes. 24.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24.2.1 Objektive Tatschwere Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung wiegt die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 gleich hoch wie diejenige des Beschuldigten 1. Die beiden Be- schuldigten hatten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Tat und es kann keinem der beiden eine unter- oder übergeordnete Rolle zugesprochen werden. Die objektive Tatschwere liegt damit ebenfalls im unteren mittleren Bereich. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das vollendete Delikt erscheint angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.3.1 Ausgeführte verwiesen. 24.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen.

64 24.2.3 Strafmilderung Versuch Aufgrund des Versuchs erscheint eine Reduktion der auszusprechenden Freiheits- strafe im Umfang von rund 20 %, ausmachend 9 Monate, als angemessen. Zur Begründung wird auf E. 23.3.3 hiervor verwiesen. 24.2.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 24.3 Asperation für den Angriff In Bezug auf die objektive Tatschwere wird auf die Ausführungen in E. 23.4.1 hier- vor verwiesen. Auch beim Beschuldigten 2 rechtfertigt sich die Annahme eines leichten Verschuldens. Entsprechend erachtet die Kammer auch für den Beschul- digten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden an- gemessen. Aufgrund des direkten Vorsatzes und des Vorliegens von Vermeidbarkeit ist auch beim Beschuldigten 2 die subjektive Tatschwere als neutral zu gewichten. Für den Angriff ist somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind wiederum 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen (siehe E. 23.4.1 hiervor). 24.4 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 38 Monate Freiheitsstrafe. 24.5 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 was folgt (S. 76 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass C.________ am ________ in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger ist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 habe er die Schule bis zum 10. Schuljahr besucht und ab- geschlossen. Er habe sodann eine Lehre zum AK.________ gemacht. Sein Beruf sei AL.________. Angaben zu seinem Einkommen wollte er aber keine machen (p. 396). Er sei zudem völlig gesund (p. 396). Im Weiteren sei er verheiratet und habe zwei Kinder mit Jahrgang .________ und .________. Gemäss dem Dispensationsgesuch vom 03.03.2023 erwartete die Ehefrau von C.________ im September 2023 ein drittes Kind (p. 950 f.). C.________ ist (nicht einschlägig) vorbe- straft: Am 10.05.2019 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie wegen einer Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse von CHF 200.00 sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (p. 1029). Diese Aspekte sind – insbesondere, weil die Vorstrafe nicht ein- schlägig ist – neutral zu werten. Betreffend die Vorstrafen ist vorab korrigierend darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend auswirken, sofern sie auf eine Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeuten. Nebst der von der Vor- instanz erwähnten Vorstrafe in der Schweiz (pag. 1456 f.), ist der Beschuldigte 2 zusätzlich auch in Schweden und dort sogar mehrfach vorbestraft (schwedischer

65 Strafregisterauszug vom 17. März 2025, pag. 1312 ff.). So weist der Beschuldigte 2 in Schweden 21 Vorstrafen auf, wobei er zweimal wegen Diebstahls (pag. 1314, 1317, 1320 und 1323) und in den übrigen Fällen wegen diverser Verstösse gegen das Strassverkehrsrecht verurteilt wurde. Insofern muss er zweifelsfrei als unbe- lehrbar gelten, weshalb die Vorstrafen auch bei ihm straferhöhend zu berücksichti- gen sind. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gilt es einzig festzu- halten, dass der Beschuldigte 2 weder vor erster noch vor oberer Instanz zur Ver- handlung erschienen ist. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Strafhöhe aus. Die Strafempfindlichkeit ist schliesslich als durchschnittlich zu bezeichnen und neu- tral zu gewichten. Insgesamt berücksichtigt die Kammer die Täterkomponenten insbesondere auf- grund der Vorstrafen als straferhöhend, wobei eine Erhöhung von einem Monat auf 39 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 24.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen in E. 8.4 ver- wiesen werden. Mit der Vorinstanz erscheint für das in leichtem Ausmass verletzte Beschleunigungsgebot eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstra- fe um 3 Monate als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor oberer Instanz wiegt nur leicht, so- dass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betreffend den Beschuldig- ten 2 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Dies umso weniger, als gewis- se Verfahrensverzögerungen (insb. die zweimalige Ansetzung der Berufungsver- handlung, das Erforschen von Zustelladressen etc.) nicht zuletzt auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen waren. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 24.7 Teilbedingter Vollzug In Bezug auf die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Frei- heitsstrafe wird auf E. 23.9 hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Der Beschuldigte 2 wird (wie auch der Beschuldigte 1) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug grundsätzlich möglich ist. Wie bereits in E. 24.5 hiervor erwähnt ist der Beschuldigte 2 sowohl im Schweizeri- schen als auch im Schwedischen Strafregister verzeichnet. So wurde er in der Schweiz mit Strafbefehl vom 10. Mai 2019 wegen zwei im Dezember 2018 began- gener Delikte zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 1456 f.). In Schweden wurde der Beschuldigte 2 in den Jahren 2007 sowie 2013 zu einer bedingten Strafe und im Jahr 2017 aufgrund eines im Jahr 2017 be- gangenen Delikts (grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr) zu einer Bewährungs- strafe mit gemeinnütziger Arbeit von 50 Stunden verurteilt. Daraus folgt, dass der

66 Beschuldigte 2 nebst den unbedingten Bussen auch bereits einmal zu einer unbe- dingten Strafe (sog. Bewährungsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit) verurteilt wurde. Allerdings wurde die unbedingte Strafe im Jahr 2017 ausgesprochen und liegt da- mit bereits einige Zeit zurück. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann dem Beschuldigten 2 keine ungünsti- ge Legalprognose gestellt werden, weshalb der Aufschub eines Teils der Strafe ge- rechtfertigt ist. Um genügend spezialpräventive Wirkung zu erzielen und mit Blick auf das Verschulden erscheint es angezeigt, 16 Monate der Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, während für die Teilstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt werden kann. 24.8 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen. VII. Landesverweisung 25. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persön- lichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen lässt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaft- lichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). 26. Beschuldigter 1 26.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsbürger (pag. 1333 und 1453 ff.). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegen- dem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Angriffs nach Art. 134 StGB verurteilt. Bei

67 beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesver- weisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Nachfolgend ist anhand der in E. 25 hiervor erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 eine Ausnahme greift, welche einer obligatorischen Landesverwei- sung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt (E. 26.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen und die Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu prüfen sein. 26.2 Härtefallprüfung Die Vorinstanz hat zur Härtefallprüfung das Folgende festgehalten (S. 79 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195): Der letzte bekannte Wohnort von A.________ war in Bulgarien. Gemäss dem aktenkundigen Strafre- gisterauszug hielt sich A.________ in den letzten zehn Jahren immer wieder bzw. mindestens vier Mal in der Schweiz auf (p. 1025 ff.) und er gab auch an, er wolle in der Schweiz eine Baufirma eröff- nen (p. 425 Z. 651 ff.). Dass er aber einen sehr engen Bezug zur Schweiz hätte, geht aus den amtli- chen Akten nicht hervor. Im Rahmen der Einvernahmen gab A.________ an, er sei einmal geschie- den (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Zudem sei er seit fünf Jahren verheiratet (p. 427), gemäss der Einvernahme an der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er habe zwar Freunde und Verwandte, die in der Schweiz wohnen würden (p. 405 Z. 62 f.), er kenne aber ihren Aufenthaltsstatus nicht (p. 405 Z. 66 f.). A.________ ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und hat offensichtlich keine enge Verbindung zur Schweiz, die einen persönlichen Härtefall im Sinne Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Ein per- sönlicher Härtefall liegt demnach klarerweise nicht vor. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) in der Schweiz keine neuen Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 geführt wurden bzw. dem Strafregisterauszug keine im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1025 ff.) neuen Verurteilungen zu entnehmen sind. Im Berufungsverfahren teilte die Verteidigung nach Aufforderung der Verfah- rensleitung (vgl. pag. 1256 f.) eine neue (Zustell-)Adresse des Beschuldigten 1 mit (pag. 264). Bei der mitgeteilten Adresse handelt es sich um eine Adresse in Bulga- rien. Der Beschuldigte 1, der sich jeweils nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhält, ist damit in der Schweiz weder persönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keinerlei familiäre Bindungen. Der genaue Grund seines Aufenthalts in der Schweiz konnte nicht abschliessend eruiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen Kriminaltouristen handelt. Zusammen-

68 fassend ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall klar zu verneinen und auch im oberinstanzlichen Verfahren sind keine neuen Umstände, welche einen Härtefall begründen würden, ersichtlich. 26.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldig- te 1 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 1 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 1 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 1 ausfallen. Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 26.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Die Vorinstanz hat zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorab zutreffend das Fol- gende ausgeführt (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.): Die Anwendbarkeit des FZA (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits [SR 0.142.112.681]) setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Das FZA statuiert weiter zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten be- rechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.1). A.________ bzw. seine amtliche Verteidigung machte weder ein konkretes Aufenthaltsrecht geltend, noch wurde eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorgelegt. Er tätigte zudem im Verlauf des Ver- fahrens keine glaubhaften Aussagen zu einer (legalen) Arbeitstätigkeit in der Schweiz, welche ihn nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde. Zudem ist gemäss der Angabe von A.________, er habe keine Ersparnisse (p. 427), sowie mangels anderslautender Hinweise in den Akten nicht anzunehmen, dass er über genügend Vermögen respektive über genügend finanzielle Mittel verfügt, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auszuüben, was als Voraussetzung für Auf- enthaltsrecht in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit erforderlich wäre (Art. 24 Anhang I FZA). Entspre- chend ist fraglich, ob sich A.________ auf das FZA berufen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 02.07.2020 E. 4.1; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.3; 6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6). Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskon- formes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat sich jedoch nicht rechtskonform verhalten, sondern er wird oberinstanzlich wegen zwei Verbrechen (sowie aufgrund bereits in Rechtskraft er- wachsener Schuldsprüche wegen zwei Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe ist teilbedingt zu vollziehen (vgl. E. 23.9 hiervor). Im Weiteren kann wiederum auf die nachfolgenden korrekten Erwägungen

69 der Vorinstanz verwiesen werden (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1196): Zwar wird A.________ unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung der teilbedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe keine ungünstige Legalprognose gestellt (vgl. Ziff. IV.3.8 hiervor), jedoch gefährdete A.________ mit seinem Vorgehen das hochwertigste Rechtsgut (Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit) und seine Taten stellten schwere Gefährdungen der öffentlichen Ordnung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2023 vom 21.02.2024 E. 1.3.7. und 2.2.3.), weshalb an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohe Anforderungen zu stellen sind. Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund – wenn auch nur in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen einschlägig – getrübt (p. 1025 ff.). Es besteht mithin die Gefahr, dass A.________ bei einem Verbleib resp. bei einer Rückkehr in die Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Diese Umstände müssen nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zur Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte führen. Die Landesverweisung ist somit durch das Freizügigkeitsab- kommen nicht ausgeschlossen und anzuordnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FZA – sofern sich der Beschuldigte 1 überhaupt darauf berufen kann – der Landesverweisung nicht entgegensteht. 26.5 Dauer der Landesverweisung Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom

26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung. Der Beschuldigte 1 wird zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass an- gesichts der durch den Beschuldigten 1 an den Tag gelegten und von ihm drohen- den künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz ein erhebliches Fernhalteinteresse besteht und diesem höchstens geringfügige private Interessen des Beschuldigten 1 an der Rückkehr in die (bzw. am Verbleib in der) Schweiz ent- gegenstehen. Mit seinen Taten, welche sich gegen Leib und Leben Dritter richte- ten, gefährdete der Beschuldigte 1 hochrangige Rechtsgüter. Unter Berücksichti- gung dieser Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens wegen zweier Anlasstaten verurteilt wird, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf neun Jahre festzusetzen. 26.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den

70 nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE- Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Dritt- staatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übe- reinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenan- gehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsangehöriger und damit Bürger der EU. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann demnach nicht angeordnet werden. 27. Beschuldigter 2 27.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 2 ist ebenfalls bulgarischer Staatsbürger (pag. 1312 ff. und 1456 f.) und somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 2 wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig erklärt und verurteilt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesverweisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Betreffend das Vorgehen bei der Prüfung der Landesverweisung kann auf die Aus- führungen in E. 26.1 hiervor verwiesen werden. 27.2 Härtefallprüfung Gemäss dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1456 f.) hielt sich der Beschuldigte 2 in den letzten Jahren mindestens zwei- mal in der Schweiz auf bzw. wurde er nebst der Verurteilung im aktuellen Strafver- fahren bereits im Jahr 2019 für im Jahr 2018 begangene Delikte verurteilt. Ein enger Bezug des Beschuldigten 2 zur Schweiz geht weder aus den amtlichen Ak- ten hervor noch wurde ein solcher geltend gemacht. Der Beschuldigte 2 ist gemäss eigenen Angaben gleichzeitig in Schweden und in Bulgarien wohnhaft (pag. 376 Z. 185). Er ist verheiratet und hat drei Kinder (vgl. pag. 396 und 950). Gemäss ei- genen Angaben ist er zuletzt nach Neujahr im Jahr 2020 mit seiner Frau und mit seinen Kindern in die Schweiz eingereist (pag. 394 Z. 628 ff.). Es liegen keine Hin-

71 weise vor, wonach sich seine Familie noch in der Schweiz aufhalten würde. Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich aus dem Dispensationsgesuch vom

3. März 2023 für die erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 950) ergibt, dass die Ehefrau und Kinder gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 in Schweden leben. So- dann konnte dem Beschuldigten 2 die Vorladung für die oberinstanzliche Haupt- verhandlung an seiner dem Gericht bekannten Adresse in Schweden zugestellt werden (vgl. pag. 1293 f.). Der Beschuldigte 2 ist damit in der Schweiz weder per- sönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keine familiären Bindungen. Auch bei ihm muss davon ausgegangen werden, dass er als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten 2 of- fenkundig keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden. 27.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt eine Interes- senabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldigte 2 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 2 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 2 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 2 ausfallen. Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 27.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Betreffend die Anwendbarkeit des FZA kann weitgehend auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 (E. 26.4 hiervor) verwiesen werden. Beim Beschuldigten 2 stellt sich ebenfalls die Frage, ob er sich auf das FZA berufen kann. Gemäss eige- nen Angaben kaufe er in der Schweiz Autos und gehe dann wieder (pag. 395 Z. 661 f.). Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch keine objektiven Hinweise auf eine (legale) Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 in der Schweiz vor, welche ihn nach dem FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würden. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeit- statbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt wäre, anschliessen. Diesbezüglich ist auf die schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die vom Beschuldigten 2 be- gangenen Anlasstaten hinzuweisen. Der Beschuldigte 2 ist zudem in der Schweiz vorbestraft (pag. 1456 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 2 bei einer Rückkehr in der Schweiz auch wei- terhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Somit ist die Lan- desverweisung durch das Freizügigkeitsabkommen – sofern sich der Beschuldig- te 2 überhaupt darauf berufen kann – nicht ausgeschlossen. Die Landesverwei- sung ist deshalb anzuordnen.

72 27.5 Dauer der Landesverweisung Es kann auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte (E. 26.5 hiervor) verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch beim Beschuldigten 2 eine Landesverweisung für die Dauer von neun Jahren als angemessen. 27.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen zum Beschuldig- ten 1 (E. 26.6 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist bulgarischer Staatsbürger und somit Bürger der EU, weshalb auch beim ihm die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht angeordnet werden kann. VIII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Theoretische Grundlagen Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung. Zudem hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, welche für Übersetzungen aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit anfielen, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N 2a zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). 28.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hielt fest, die für die Schuldsprüche ausgeschiedenen Kosten des Verfahrens seien grundsätzlich je hälftig den beiden Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der verrechenbaren Auslagen des Gerichts (Publikationskosten), wovon ein grösserer Teil vom Beschuldigten 1 zu bezahlen sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen, d.h. 4/5 der Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten (wie

73 zuvor erwähnt mit Ausnahme der Publikationskosten) je hälftig zur Bezahlung auf- erlegt. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Wiederholend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die restlichen 1/5 der Verfahrenskosten auf den Freispruch des Beschuldigten 1 und 2 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt wurden, was wie in E. 7 hiervor erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Aufer- legung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 an den Beschuldig- ten 2 (vgl. E. 7 hiervor). 28.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren – nachdem sie kurz vor dem zweiten Termin der Berufungsverhandlung im September 2025 die An- schlussberufung teilweise zurückgezogen hat (vgl. E. 2 und 7 hiervor) – vollum- fänglich. Demgegenüber unterliegen die beiden Beschuldigten mit ihren Anträgen. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, für den Teilrückzug der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Schuldspruch wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung Kosten zu Lasten des Kantons auszuscheiden. Dies deshalb, da die beiden Beschuldigten in diesem Punkt einen Freispruch verlangt haben und infolge des Teilrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft einzig eine an- dere rechtliche Würdigung (versuchte vorsätzliche Tötung) nicht überprüft werden musste. Der Schuldspruch an sich blieb jedoch Gegenstand der Berufung. Folglich haben die Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu be- zahlen. Diese werden ihnen je hälftig, ausmachend CHF 3'000.00, auferlegt. 29. Amtliche Entschädigungen 29.1 Erstinstanzliches Verfahren 29.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldig- ten 1 für das erstinstanzliche Verfahren kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199 f.). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.). Von diesem Betrag wurde Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (pag. 515 f.) bereits ein Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst, weshalb ihm der Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 12'309.20 auszurichten hat. Wie in E. 28.2 festgehalten wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden, weshalb der Beschuldigte 1 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädigung für seine Verteidigung vor erster Instanz zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldig-

74 te 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz kann auch an der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 für das erstin- stanzliche Verfahren festgehalten werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1200). Rechtsanwältin D.________ wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85 entschädigt (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.). Auch bezüglich des Beschuldigten 2 wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden (E. 28.2 hiervor), weshalb der Be- schuldigte 2 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädi- gung für seine Verteidigerin zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren 29.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 Mit Kostennote vom 30. August 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 25 Stunden, ausmachend CHF 5'712.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend (pag. 1467 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer insgesamt einen Auf- wand von 4 Stunden als angemessen. Entsprechend ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Aufwand von 23 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröff- nung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu brin- gen. Der zu entschädigende Reisezuschlag beträgt damit CHF 75.00 und die Rei- sespesen belaufen sich noch auf CHF 63.00. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

75 29.2.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin D.________ machte mit Kostennote vom 29. August 2025 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 29,15 Stunden, ausmachend CHF 7'154.90 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie Übersetzungskosten), geltend (pag. 1474 ff.). Dieser Aufwand ist auf- grund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 2 erachtet die Kammer wiederum insgesamt einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Ent- sprechend ist die Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Auf- wand von 26,15 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröffnung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu bringen. Folglich beträgt der zu entschädigende Reise- zuschlag CHF 50.00 und die Reisespesen belaufen sich auf CHF 22.60. Im Übri- gen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'427.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). IX. Beschlüsse 30. Goldvreneli Das beschlagnahmte Goldvreneli (pag. 459.1 f.) konnte nicht in einen deliktischen Zusammenhang gebracht werden. Dieses ist zu verwerten und der resultierende Erlös im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten 2 auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. 31. Säbel Die beschlagnahmten Säbel konnten (entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen) als Tatwaffen identifiziert werden. Insofern sind sie dem Beschuldigten 2 nicht zurückzugeben, sondern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 32. Für die übrigen Beschlüsse wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

76 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'504.05, an den Kanton Bern. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1.1. am 13. Juli 2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________(Ort), durch Überschrei- ten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h; 2.1.2. am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Überfahren einer Sicherheitslinie; 2.2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Frei- sprecheinrichtung während der Fahrt; 3. A.________ gestützt auf Ziff. II.2.2. hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

77 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gem. Ziff. A. II.2.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 4a Abs. 1 Bst. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst. a SSV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'016.20. 4. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00.

78 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'496.05, an den Kanton Bern. 2. der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

10. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 3. die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 C.________ auferlegt wurden. III. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

79 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'984.20. 4. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00. C. Amtliche Entschädigungen 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 889.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’964.00 CHF 1’075.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’039.25 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’950.00 CHF 319.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’269.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 bereits einen Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst hat.

80 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, ausma- chend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 94.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’769.20 CHF 386.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’155.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.70 200.00 CHF 14’340.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 1’506.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’221.95 CHF 1’249.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’471.05 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.60 200.00 CHF 2’320.00 CHF 11.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’331.00 CHF 188.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’519.80 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85. C.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, aus- machend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

81 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.15 200.00 CHF 5’230.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 115.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.70 CHF 437.05 CHF 595.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’427.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'427.80. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht. D. Beschlüsse 1. Das beschlagnahmte Goldvreneli wird verwertet und der resultierende Erlös wird mit den C.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. B.IV.3. und 4. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die zwei beschlagnahmten Säbel werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 4. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

82 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 - Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung [auszugsweise betreffend A.________]; innert 10 Tagen) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv [auszugsweise betreffend D.2] nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. September 2025 (Ausfertigung: 27. Mai 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 der schweren Körperverletzung, versucht begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;

E. 2 des Angriffs, begangen am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;

E. 3 der Drohung, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil von E.________;

E. 4 der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen

E. 4.1 am 13.07.2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________ (Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h;

E. 4.2 am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________ (Ort), durch Überfahren einer Sicherheitslinie;

E. 5 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;

3 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134, 180 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz, 4a Abs. 1 lit. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:

Dispositiv
  1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet.
  2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
  3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
  4. Zu 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'016.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von A.________ nötig wurden). Die gesamten, auf A.________ entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten betragen CHF 12'520.25 und setzen sich wie folgt zusammen: [Tabelle Zusammensetzung Verfahrenskosten] Die Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von A.________ nötig wurden, ausmachend CHF 2'467.25, trägt der Kanton Bern. B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsverbot [sic!] verletzt wurde. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.B.1. der Anklageschrift vom 29.06.2022); unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'496.05, an den Kanton Bern. III. C.________ wird schuldig erklärt: 4
  5. der schweren Körperverletzung, versucht begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;
  6. des Angriffs, begangen am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;
  7. der Drohung, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil von E.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134, 180 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt:
  8. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet.
  9. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
  10. Zu 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'984.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen, die durch die Fremd- sprachigkeit von C.________ nötig wurden). Die gesamten, auf C.________ entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten betragen CHF 12'480.25 und setzen sich wie folgt zusammen: [Tabelle Zusammensetzung Verfahrenskosten] Die Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von C.________ nötig wurden, ausmachend CHF 1'874.85 (zzgl. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Zustellung des Urteils) trägt der Kanton Bern. C. WIDERRUFSVERFAHREN BETREFFEND C.________
  11. Der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.05.2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wi- derrufen.
  12. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden C.________ aufer- legt. D. [AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN] E. BESCHLÜSSE Weiter wird beschlossen: 5
  13. Das beschlagnahmte Goldvreneli wird verwertet und der resultierende Erlös wird mit den C.________ auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. B.III.3. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
  14. Die zwei beschlagnahmten Säbel werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Rechtsanwältin D.________ zu Handen von C.________ herausgegeben.
  15. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
  16. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
  17. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
  18. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (Beschuldigter 1/Berufungsführer 1; nachfolgend Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1082). Am 8. Februar 2024 meldete C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 2; nachfolgend Be- schuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, ebenfalls form- und fristgerecht Berufung gegen das vorgenannte Urteil an (pag. 1084). Die schrift- liche Urteilsbegründung datiert vom 12. Juni 2024 (pag. 1117 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1207 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 27. Juni 2024 focht Rechts- anwalt B.________ für den Beschuldigten 1 die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Drohung sowie die Strafzumessung inkl. die Verurteilung zu einer Landesverweisung und die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten an (pag. 1215 ff.). Am 3. Juli 2024 focht Rechtsanwältin D.________ für den Beschuldigten 2 ebenfalls mit form- und fristgerechter Beru- fungserklärung die Schuldsprüche, die Sanktionen, die Massnahmen sowie die weiteren Verfügungen (d.h. gesamte Ziffer B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs) an (pag. 1220 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde von den Berufungserklärungen der Beschul- digten 1 und 2 Kenntnis genommen und gegeben sowie den jeweils anderen Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (pag. 1225 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Anschlussberufungsführerin (nach- folgend Generalstaatsanwaltschaft) machte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten 1 und Beschuldigten 2 gel- tend, erklärte jedoch Anschlussberufung betreffend beide Beschuldigte, wobei sie ihre Anschlussberufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, mehrfach und versucht begangen (Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. A.III.1. und B.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung und auf die Dauer der Landesverweisung beschränkte (pag. 1233 ff.). E.________, 6 welcher bislang im Strafverfahren als Strafkläger auftrat, liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 1236 f.). Die Beschuldigten beantragten kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1245 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ unter Hin- weis auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert, innert Frist eine aktuelle (Zu- stell-)Adresse des Beschuldigten 1 mitzuteilen (pag. 1256 f.). Die neue Zustell- adresse des Beschuldigten 1 teilte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom
  19. Oktober 2024 mit (pag. 1264). Am 15. Oktober 2024 gelangte eine Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD; pag. 1259 f.) betref- fend Aufenthaltsnachforschung von E.________ (Strafkläger) ein, welche den Par- teien mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (pag. 1268 f.) zugestellt wurde. Mit vor- genannter Verfügung wurde zudem festgestellt, dass nun sowohl die Adresse von E.________ (Strafkläger) als auch die Adresse des Beschuldigten 1 bekannt sind. Mit Vorladung vom 31. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung vom 7./8. Mai 2025 vorgeladen (pag. 1270 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (pag. 1367 ff.) wurde die Berufungsverhandlung gestützt auf ein Verschiebungsge- such des Beschuldigten 2 (pag. 1346 ff.) abgesetzt. Am 28. Mai 2025 erging die Vorladung für die neu auf den 1./2. September 2025 angesetzte Berufungsver- handlung (pag. 1392 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde mangels Zustellbarkeit der Vor- ladung mittels öffentlicher Bekanntmachung nach Art. 88 StPO vorgeladen (pag. 1424 f.). Mit Eingabe vom 22. August 2025 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung, mehrfach und versucht begangen (Ziff. A.1. und B.1. der Anklageschrift bzw. Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstatt versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. A.2. und B.2. der Anklageschrift bzw. Ziff. A.III.1. und B.III.1. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) vom 22. Juli 2024 zurück. Demgegenüber hielt sie die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und der Dauer der Landes- verweisung bezüglich der beiden Beschuldigten aufrecht (pag. 1444 f.).
  20. Entlassung des Strafklägers aus dem Verfahren Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (eingegangen am 19. Juni 2025) verlangte der Strafkläger E.________: «Je voudrais […] retirér ma déposition» (pag. 1409). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. pag. 1411 ff.) und mangels gegenteiliger Stellungnahmen ging die Kammer mit Beschluss vom 6. August 2025 von einem Rückzug des Strafantrags und damit einhergehend von einem Wegfall der Straf- klage des Strafklägers aus. Die Parteien stellten diese Auslegung nicht in Abrede und widersetzten sich auch nicht dem von der Verfahrensleitung beabsichtigten Vorgehen, den Strafkläger ohne Kostenfolgen aus dem Verfahren zu entlassen und dessen Vorladung zur Verhandlung vom 1./2. September 2025 zur obligatorischen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu widerrufen. Dementsprechend wurde der Strafkläger E.________ ohne Kostenfolgen als Partei aus dem Verfahren ent- lassen und dessen Vorladung zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsver- 7 handlung widerrufen (pag. 1432 ff.). Im Nachfolgenden wird daher für den ehemali- gen Strafkläger E.________, zu dessen Nachteil die beiden Beschuldigten die Straftaten begangen haben sollen, die Bezeichnung Opfer verwendet.
  21. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 29. August 2025; pag. 1453 ff.) und aus Bulgarien (datierend vom 3. April 2025; pag. 1329 und 1333) über den Beschuldigten 1 sowie aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 29. August 2025; pag. 1456 f.) und aus Schweden (datierend vom 17. März 2025; pag. 1312 ff.) über den Beschuldigten 2 eingeholt. Der Antrag der Beschuldigten 1 und 2, es sei der aus dem Verfahren entlassene Strafkläger E.________ als Zeuge einzuvernehmen, wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. August 2025 begründet abgewiesen (pag. 1432 ff.). Da der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 nicht zur Berufungsverhandlung er- schienen sind, wurde auf deren erneute Einvernahme verzichtet (vgl. pag. 1462).
  22. Abwesenheit des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 an der Beru- fungsverhandlung vom 1./2. September 2025 Die ursprünglich am 7./8. Mai 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde ge- stützt auf ein Verschiebungsgesuch des Beschuldigten 2 (pag. 1346 ff.; gesund- heitliche Gründe) abgesetzt und neu auf den 1./2. September 2025 angesetzt (E. 2 hiervor). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind der Berufungsverhand- lung vom 1./2. September 2025 trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben (vgl. pag. 1459 ff.). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben Berufung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend beide Be- schuldigte (vgl. E. 2 hiervor und E. 7 hiernach). Die Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung der Beschuldigten ab- hängig und somit keine eigenständige Berufung (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. StPO ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. Ist hinge- gen die beschuldigte Person Berufungsführerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne die säumige beschul- digte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 260 vom 28. August 2018). Vorliegend stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch gilt, d.h. ob die Be- rufungsverhandlung ohne die säumige – aber (amtlich) vertretene – beschuldigte 8 Person durchgeführt wird (und kein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO stattfindet), wenn die beschuldigte Person Berufungsführerin und gleichzeitig die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufungsführerin ist. In einem neueren Urteil (6B_309/2024 vom 10. März 2025) erwog das Bundesge- richt in E. 2.5.3 betreffend die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren was folgt: Art. 407 Abs. 2 StPO erwähnt – anders als Abs. 1 der gleichen Bestimmung betreffend die Rückzugs- fiktion – nur die Berufung, nicht jedoch die Anschlussberufung. Gemäss JOSITSCH/SCHMID ist ge- stützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchzuführen, wenn die beschuldigte Person (wohl aber allenfalls die Verteidigung) bei einer (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft im Schuld- oder Strafpunkt zu ihrem Nachteil un- entschuldigt nicht erscheint (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N. 1573 S. 730). Nach diesen Autoren soll Art. 407 Abs. 2 StPO, der auf die Art. 366 ff. StPO über das Abwesenheitsverfahren verweist, demnach auch bei einer Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft im Schuld- oder Strafpunkt zum Nachteil der beschuldigten Person zur Anwendung gelangen, soweit die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 StPO nicht greift. Wie es sich damit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 angerufene Bestimmung von Art. 366 StPO verhält, kann offenbleiben, da sich daraus in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ergibt. Art. 366 Abs. 1 StPO gilt angesichts der Ausnahme- bestimmung von Art. 366 Abs. 3 StPO nicht absolut. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Art. 407 Abs. 2 StPO – wenn überhaupt – lediglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch auf die Berufung des Beschwerdeführers 2 zur Anwendung gelangt […]. Das Bundesstrafgericht hatte sich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 (Ge- schäftsnummer CA.2021.27) ebenfalls mit Säumnisfolgen zu befassen und erwog in E. 3.3 das Folgende: Vorliegend wurde der berufungsführende Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen und seine Ver- teidigerin ist zur Berufungsverhandlung erschienen. Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der Säumnisfolgen bzw. der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a oder c StPO. Das EFD hat ledig- lich Anschlussberufung erhoben, deren Bestand von der Berufung des Beschuldigten abhängt (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens anlässlich eines zweiten Termins gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 366 ff. StPO erscheint in dieser Konstellation nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit bewusst auf seine Ansprüche der persönlichen Äusserung, der Unmittelbarkeit im Berufungsverfahren sowie der persön- lichen Konfrontation mit dem anlässlich der Berufungsverhandlung befragten Zeugen verzichtet. Das Verfahren konnte im ersten Termin in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Aus den hiervor zitierten Urteilen folgt, dass sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesstrafgericht es nicht als zwingend nötig erachteten, ein Abwesenheits- verfahren durchzuführen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft lediglich Anschluss- berufung erhoben hatte und die berufungsführende beschuldigte Person der Ver- handlung unentschuldigt fernblieb. Im vorliegenden Strafverfahren hatten die beiden Beschuldigten genügend Gele- genheit, sich persönlich zu äussern und ihre Parteirechte wahrzunehmen. Zudem wurden sie an der Berufungsverhandlung durch ihre jeweilige Verteidigung vertre- ten. Gegen eine erneute Verschiebung der Berufungsverhandlung sprach ebenfalls die lange Verfahrensdauer. Aus diesen Gründen und gestützt auf die obgenannte 9 Rechtsprechung beschloss die Kammer, die Berufungsverhandlung trotz Abwe- senheit der beiden Beschuldigten fortzusetzen (vgl. pag. 1461 f.).
  23. Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten 1 an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1465 f.; Hervorhebun- gen im Original):
  24. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungserklärung nicht erfassten Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind.
  25. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 01.02.2024 seien: 2.1. Litera A Ziffer III-1 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, versucht begannen [sic!] gemeinsam mit C.________ am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Ort) z.N. von E.________, vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.2. Litera A Ziffer III-2 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf des Angriffs, be- gannen [sic!] am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________, vollumfäng- lich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.3. Litera A Ziffer III-3 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der Drohung, be- gannen [sic!] gemeinsam mit C.________ am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________, vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.4. der Beschuldigte sei zu verurteilen: a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- b) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.- 2.5. dem Beschuldigten eine Entschädigung für die 66 Tagen [sic!] Untersuchungshaft auszurichten. 2.6. die vollständigen Verfahrenskosten der unteren Instanz durch den Staat zu tragen. 2.7. das erstellte DNA-Profil sowie die über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten zu löschen.
  26. Sämtliche Verfahrenskosten der oberen Instanz seien durch den Staat zu tragen.
  27. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten für das Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. 6.2 Anträge des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 anläss- lich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1473): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht, vom 1. Februar 2024, C.________ betreffend, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
  28. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 10
  29. C.________, freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, angeblich gemeinsam mit A.________ begangen am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________ (Ziff. B. 1. der Anklageschrift; Ziff. B. II. des Ur- teilsdispositivs); Hingegen sei:
  30. C.________, geb. ________, freizusprechen von den Anschuldigungen der versuchten schwe- ren Körperverletzung, des Angriffs und der Drohung, alles angeblich gemeinsam mit A.________ begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________ (Ziff. B. 2. der Anklageschrift; Ziff. B. III. 1-3 des Urteilsdispositivs);
  31. C.________, geb. ________, durch den Kanton Bern eine Genugtuung von mindestens CHF 200.00 / Hafttag für die ausgestandene Untersuchungshaft von 66 Tagen, ausmachend CHF 13'200.00, zuzusprechen;
  32. Die Verfahrenskosten unterer und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
  33. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von C.________, geb. ________, seien für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Hono- rarnote vom Kanton Bern zu ersetzen;
  34. Das Widerrufsverfahren gegen C.________, geb. ________ sei gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen.
  35. Es seien von Amtes wegen die weiteren gesetzlichen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Feststellung der Rechtskraft, wo eingetreten. 6.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1477 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2024 (PEN 22 15/18/19) betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
  36. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. A. I. des Urteilsdisposi- tivs);
  37. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________ (Ziff. A. II. des Urteilsdispo- sitivs);
  38. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 3.1.1. am 13.07.2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________(Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h (Ziff. A. III. 4.1. des Urteilsdispositivs); 11 3.2.1. am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Überfahren einer Sicher- heitslinie (Ziff. A. III. 4.2. des Urteilsdispositivs); 3.2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Ziff. A. III. 5. des Urteilsdispositivs);
  39. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 1 Tag) verurteilt wurde. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich gemeinsam begangen mit C.________ am 28.01.2020, in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________, sei ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (Ziff. A. III. 3. des Urteilsdispositivs). III. A.________ sei schuldig zu erklären:
  40. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 1 des Urteilsdispositivs);
  41. des Angriffs, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 2 des Urteilsdispositivs); und er sei gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A. 3.1. hiervor sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 2 [sic!] SVG Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen:
  42. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate zu vollziehen sind und für eine Teil- strafe von 18 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei; Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen sei auf die vollziehende Teil- strafe anzurechnen;
  43. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren;
  44. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. 12 Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2024 (PEN 22 15/18/19) betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
  45. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. A. I. des Urteilsdisposi- tivs);
  46. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. II. des Urteilsdispositivs); II. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Drohung, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 28.01.2020, in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________, sei ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (Ziff. A. III. 3. des Urteilsdispositivs). III. C.________ sei schuldig zu erklären:
  47. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 1 des Urteilsdispositivs);
  48. des Angriffs, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 2 des Urteilsdispositivs); und er sei gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen:
  49. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 16 Monate zu vollziehen sind und für eine Teil- strafe von 20 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei; Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen sei auf die vollziehende Teil- strafe anzurechnen;
  50. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren;
  51. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Das Widerrufsverfahren gegen C.________ betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 10.05.2019 (BM 19 18585) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzug sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB). 13 C. Verfügungen Weiter sei zu verfügen:
  52. Die zwei beschlagnahmten Säbel seien nach Eintritt der Rechtskraft C.________ herauszugeben.
  53. Das beschlagnahmte Goldvreneli sei zu verwerten und der resultierende Erlös sei mit den C.________ auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
  54. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils und der erfassten bio- metrischen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h bzw. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
  55. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils und der erfassten bio- metrischen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h bzw. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
  56. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers seien gerichtlich zu be- stimmen (Art. 135 StPO).
  57. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen bzw. Anschlussberufungen (dazu E. 2 und 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Febru- ar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte 1 wegen Nöti- gung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, freigesprochen wurde und die anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter ist der Schuld- spruch des Beschuldigten 1 wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach be- gangen (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwach- sen. Rechtskräftig ist überdies der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbe- zahlung (Ziff. A.III. Verurteilung Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist der Freispruch wegen Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung und die mit diesem Freispruch zu- sammenhängende Kostenausscheidung bzw. Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern in Rechtskraft erwachsen (Ziff. B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs (Ziff. A.III.1-3. und B. III.1-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafen und die Landesverweisungen. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des beding- ten Vollzugs zu stellenden Legalprognosen verbunden. Allerdings darf der Widerruf 14 nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Vorliegend sind seit dem Ablauf der Probezeit am 10. Mai 2021 mehr als drei Jahre vergangen, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB der Wi- derruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
  58. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug sowie die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 an den Beschuldigten 2 (Ziff. C. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) nicht mehr angeordnet werden darf. Insofern erübrigt sich eine Überprüfung der Nichtanordnung des Widerrufs durch die Vorinstanz. Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die mit den angefochtenen Punkten zusammen- hängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.III. Verurteilung Ziff. 4 und Ziff. B.III. Verurteilung Ziff. 3; Ziff. D.; Ziff. E.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldig- ten 1 und der Verteidigerin des Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betref- fend die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 2 (Ziff. E.3. und
  59. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Überdies ist betreffend den Beschuldigten 2 der Beschluss, wonach die zwei beschlagnahmten Säbel Rechtsanwältin D.________ zu Handen des Beschuldigten 2 herauszugeben sind, zu überprüfen, da diese Gegenstände im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten stehen könnten (Ziff. E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen und der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Im Umfang der Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft, namentlich bei der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsver- bot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Soweit weitergehend ist eine Verschlech- terung des Urteils zum Nachteil der Beschuldigten jedoch ausgeschlossen. Inso- fern erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten vorsätzli- chen Tötung sowie der Nötigung (vgl. zur Nötigung auch E. II. hiernach). II. Einstellung Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Ziff. A.2 und B.2 der Anklage- schrift vom 29. Juni 2022 (pag. 661 ff.) betreffend den Vorwurf der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise Versuch, evtl. teilweise Drohung, vom Beschuldigten 1 und Be- schuldigten 2 gemeinsam begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil des Opfers als erstellt. Den Vorfall würdigte die Vorinstanz 15 rechtlich als Drohung, nicht jedoch als Nötigung und sprach die beiden Beschuldig- ten entsprechend der Drohung schuldig (Ziff. A.III.3 und B.III.3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Diese Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren von den beiden Beschuldigten angefochten worden. Mangels diesbezüglicher Anschlussbe- rufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. 2 und 7 hiervor) ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Entspre- chend könnte die Kammer den Sachverhalt – sofern sie diesen als erstellt erachten würde – rechtlich von vornherein nicht wie primär angeklagt als Nötigung, welche die Drohung konsumieren würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1), würdigen, sondern ebenfalls lediglich als Drohung. Bei der Drohung handelt es sich jedoch um ein Antragsdelikt, d.h. der gültige Straf- antrag ist eine notwendige Prozessvoraussetzung. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags des Opfers (vgl. E. 3 hiervor) fehlt im Berufungsverfahren eine Pro- zessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen ist. Hierfür werden weder Entschädigungen ausgerichtet noch Verfahrenskosten aus- geschieden (vgl. Ziff. A.III. und B.III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). III. Formelle Rügen
  60. Verletzung des Beschleunigungsgebots 8.1 Rechtliche Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflich- tet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das gesamte Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldig- ten (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367). Zeiten, in denen das Verfahren still- steht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Ge- samtbetrachtung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduk- tion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4). Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten werden (BGE 117 IV 124 E. 4.d). 8.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 rügte vor der Vorinstanz im Rah- men des Parteivortrages die Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantrag- te eine entsprechende Feststellung im Urteilsdispositiv (pag. 1041 und 1059). An der Berufungsverhandlung beantragte sie, dass das Urteil der Vorinstanz betref- fend die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 1458 und 1473). 16 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete zusammen mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 das Beschleunigungsgebot als verletzt und begründete dies wie folgt (S. 7 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1123 f.): Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12.08.2020 lag der Staatsanwaltschaft am 19.08.2020 vor (p. 250) und die amtlichen Verteidigungen hatten bereits in ihren Eingaben vom 27.02.2020 (p. 527 f.) und vom 05.03.2020 (p. 503 f.) die parteiöffentlichen Einvernahmen weiterer Auskunftspersonen verlangt. Die nächste Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft erfolgte aber – auf Sachstandsanfrage der amtlichen Verteidigung von C.________ vom 12.01.2021 (p. 536) – erst am 25.01.2021, indem die Staatsanwaltschaft die Mitteilung und Ansetzung der Frist im Sinne von Art. 318 StPO für das erste Quartal 2021 in Aussicht stellte (p. 537). Die Fristansetzung nach Art. 318 StPO erfolgte sodann allerdings erst am 29.06.2021 (p. 538). Die von den amtlichen Verteidi- gungen am 19.07.2021 (p. 553 f.) und (innert zweimal erstreckter Frist) am 30.08.2021 (p. 562) (erneut) gestellten Beweisanträge betreffend parteiöffentliche Einvernahmen weiterer Auskunftsper- sonen wurden am 31.08.2021 – mit Ausnahme des Antrags auf Einvernahme von J.________ – ab- gewiesen (p. 565 ff.). Obwohl sich die Staatsanwaltschaft bereits Mitte September 2021 bei den Par- teivertretern nach dem Aufenthaltsort bzw. der Adresse von J.________ erkundet hatte (p. 570, 571, 572), erfolgte die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL und SIS erst am 03.11.2021 (p. 573 ff.). Am 06.01.2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag zur parteiöf- fentlichen Einvernahme von J.________ schliesslich zufolge Undurchführbarkeit ab (p. 576 ff.) und erhob am 19.01.2022 Anklage gegen die Beschuldigten (p. 584 ff.). Insgesamt stand das Verfahren im Rahmen der Untersuchung rund während eines Jahres still, ohne dass nach Aussen Verfahrens- handlungen erkennbar gewesen wären. Auch nach Anklageerhebung stand das Verfahren während rund sechs Monaten still. Nachdem die Verhandlung am 07.03.2023 abgebrochen worden war (p. 959), erfolgte die Vorladung für die Ver- handlung vom 30.01.2024 bis 01.02.2024 nämlich erst am 01.09.2023 (p. 979). Diese Dauer lässt sich teilweise durch interne Abklärungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens erklären, was aber nichts daran ändert, dass nach aussen hin keine Verfahrenshandlungen erkennbar waren. Zusammengefasst blieben Staatsanwaltschaft und das Gericht somit während insgesamt rund 18 Monaten (nach aussen hin) untätig. Es ist zwar notorisch, dass die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte (wie auch die Verteidigungen) stark belastet sind. Dieser Umstand rechtfertigt den Verfahrens- stillstand gegenüber den beiden Beschuldigten und den weiteren Verfahrensbeteiligten jedoch nicht, weshalb festzustellen ist, dass das Beschleunigungsgebot (in leichtem Ausmass) verletzt wurde. Ab- gesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen sind bei den Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Rahmen der Strafzumessung im Umfang einer Reduktion der Strafe von knapp 10 % (vgl. hierzu Ur- teil des Obergerichts SK 2019 202 vom 14.09.2020 E. IV.18) Rechnung getragen (vgl. Ziff. IV.3.6 und IV.4.6 hiernach). 8.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich im Wesentlichen den in E. 8.3 hiervor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Korrigierend gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv versehentlich Beschleunigungsverbot anstatt Beschleunigungsgebot schrieb (vgl. pag. 1066 und 1068). In Bezug auf das erstin- 17 stanzliche Verfahren erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als (in leichtem Ausmass) verletzt. Schliesslich ist mit Blick auf den Antrag der Verteidigung des Beschuldigten 2 anzumerken, dass die Feststellung betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots der Rechtskraft nicht zugänglich ist. Betreffend das Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass die Akten am 14. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern eingingen (vgl. pag. 1207). Die Beru- fungsverhandlung sollte am 7./8. Mai 2025 und damit innert Jahresfrist stattfinden. Nach der Absetzung (aufgrund des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten 2; E. 2 dazu) wurde umgehend ein neuer, zeitnaher Verhandlungstermin gesucht. Dennoch verging schliesslich aufgrund der kurzfristigen Verschiebung der Beru- fungsverhandlung auf Anfang September 2025 vom Eingang der schriftlichen Beru- fungserklärungen vom 27. Juni 2024 bzw. 3. Juli 2024 bis zur Urteilseröffnung am
  61. September 2025 über ein Jahr. Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass sich die Prozessleitung aufgrund der im Ausland wohnhaften Beschuldigten sowie des Opfers und dem Umstand, dass es sich um zwei Be- schuldigte handelt, aufwändiger gestaltete als in einem durchschnittlichen Verfah- ren. Zudem musste aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschuldigten 2 die ursprünglich im Mai 2025 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben wer- den und eine Abtrennung und Durchführung des Verfahrens gegen den Beschul- digten 1 kam aufgrund der angeklagten mittäterschaftlichen Begehung nicht in Fra- ge (vgl. pag. 1369). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Mai 2026 und somit rund 8 Monate nach der Urteilseröffnung ausgefertigt. Zwar konnte folglich die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten werden, was jedoch mit der notorisch hohen Arbeitslast des Obergerichts sowie auch mit dem konkreten aufwändigen Fall (zwei Beschuldigte, diverse formelle Rügen, Landesverweisungen und kurz vor der Beru- fungsverhandlung angepasster Verfahrensgegenstand) zurückzuführen ist. Den- noch erweist sich die Gesamtdauer des Verfahrens als zu lange, so dass das Be- schleunigungsgebot verletzt ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen. Inwiefern sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Höhe der Strafe auswirkt, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu beurteilen (siehe E. 23.7 bzw. 24.6 hiernach).
  62. Verwertbarkeit der Einvernahmen 9.1 Vorbringen der Verteidigungen Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 machte wie bereits im erstinstanzli- chen Verfahren (pag. 1041) geltend, eine Vielzahl von Auskunftspersonen seien nicht parteiöffentlich einvernommen worden. Sie rügte damit sinngemäss die Ver- letzung des Teilnahmerechts (pag. 1458). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 rüg- te an der Berufungsverhandlung ebenfalls, dass diverse Aussagen nicht verwertbar seien (pag. 1458). 18 9.2 Rechtliche Grundlagen des Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Teilnahmerechts korrekt darge- legt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125; Hervorhebung im Original): Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 3 StPO) gilt das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20.10.2023 E. 1.2.1). Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie auch bei an die Polizei delegierten Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 StPO) anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu deren Gunsten sind die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dennoch verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20.10.2023 E. 1.2.2). Ergänzend gilt was folgt: Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO sind jene Beweiserhebungen zu differenzieren, die von der Polizei durchgeführt werden: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf eine Delegierung der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft selbst. Demgegenüber haben die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 147 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stel- len zu dürfen, die sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 147 StPO). Diesem Anspruch kommt so- dann keine absolute Geltung zu: In Fällen, in denen ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die Konfrontation aus objektiven, von den Behörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, z.B. weil der Zeu- 19 ge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstorben ist (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 147 StPO). Die Verwertung entsprechen- der Aussagen ist nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zulässig, wenn «ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den An- spruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Ver- lässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten» (kursive Hervorhebung durch die Kammer), also dann, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise – beispielsweise durch andere Beweismittel – bestätigt wird. Das Kriterium des aus- schlaggebenden Beweises bleibt aber nach wie vor ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob ein Verfahren trotz der Beschränkung fair war (Urteil des EGMR, Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, No. 26766/05 und 22228/06, Ziff. 156, SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 147 StPO). 9.3 Rechtliche Grundlagen der Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften Für die rechtlichen Grundlagen der Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften kann auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1126 f.; Hervorhebung im Original): Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO). Sie befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Aus- kunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Geht eine mündliche Befragung im polizeilichen Ermittlungsverfahren über rein informatorischen Cha- rakter hinaus, ist die Person über ihre Rechte zu belehren (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, 3. Aufl. 2023, Art. 306 N 36). Art. 143 Abs. 1 StPO normiert die Informations- und Belehrungspflicht und in Art. 78 StPO ist die allgemeine Protokollplicht vermerkt. Liegt kein entsprechender Protokollvermerk vor, so gilt zunächst die Vermutung, dass der Hinweis grundsätzlich nicht erfolgt ist. Art. 143 Abs. 2 StPO ist jedoch keine Gültigkeitsvorschrift, d. h. ist die Belehrung erfolgt, aber nicht protokolliert, hin- dert dies die Gültigkeit der Belehrung und damit der Einvernahme nicht. Der Nachweis, dass eine nicht protokollierte Information und Belehrung trotzdem erfolgt ist, obliegt in solchen Fällen den Straf- behörden (BSK StPO-HÄRING, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 28). Wurde eine Auskunftsperson nicht auf die Aussageverweigerungsmöglichkeit hingewiesen, sind die Aussagen absolut unverwertbar (Art. 180 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 i. V. m. Art. 158 Abs. 2 StPO; BSK StPO-HÄRING, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 25; BSK StPO-KERNER, 3. Aufl. 2023, Art. 181 N 2). 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Verletzung des Teilnahmerechts bei Einvernahmen / gänzlich fehlende Konfron- tation Zur Frage, ob das Teilnahmerecht verletzt wurde, erwog die Vorinstanz vorab was folgt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125): Die Meldung des Strafklägers ging 28.01.2020, 23:15 Uhr, bei der Kantonspolizei Solothurn ein (p. 250). Der Strafkläger wurde sodann am 29.01.2020, 01:47 Uhr, – zeitnah nach dem Meldungsein- gang und noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung – polizeilich und handschriftlich erstbefragt. Die 20 Einvernahme erfolgte im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO), weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine Teilnahmerechte gemäss StPO bestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 148 IV 145 E. 1.3). Die Abwesenheit der Beschuldigten bzw. deren amtlichen Verteidiger an der (ersten) polizeilichen Einvernahme des Strafklägers ist somit nicht zu beanstanden. Zudem wurde der Strafkläger am 30.01.2020 delegiert durch die Staatsanwaltschaft von der Kantons- polizei Bern in Anwesenheit beider amtlicher Verteidigungen der Beschuldigten nochmals zur Sache einvernommen (p. 303 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Die Einvernahme des Opfers vom 29. Januar 2020 frühmorgens ist verwertbar. Im Verlaufe des Tages vom 29. Januar 2020 wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung materiell und formell eröffnet (pag. 1). Folglich galt ab diesem Zeitpunkt das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Am 3. Februar 2020 nahmen die Kantonspolizeien Bern und Solothurn im Auftrag der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen beim F.________ (Örtlich- keit) vor (pag. 258). Dabei führte die Kantonspolizei Bern handschriftliche, von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen der Auskunftspersonen L.________ (pag. 324 f.), M.________ (pag. 356 f.), N.________ (pag. 341 f.), O.________ (pag. 360 f.) und P.________ (pag. 358 f.) durch. Die Vorinstanz erachtete all diese Einvernahmen vom 3. Februar 2020 als unverwertbar und begründete dies wie folgt (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125 f.): Diese Einvernahmen erfolgten allesamt unter Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO, zumal die Beschuldigten bzw. deren amtlichen Verteidiger nicht anwesend waren, eine Einschränkung des Teilnahmerechts nicht verfügt wurde und sich eine solche auch nicht mit einer Kollusionsgefahr hätte begründen lassen, zumal die Auskunftspersonen Q.________ (p. 326 ff.) und R.________ (p. 343 ff.) bereits am 30.01.2020 parteiöffentlich einvernommen worden waren. Die ge- nannten Einvernahmen wurden auch nicht parteiöffentlich wiederholt, weshalb sie nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer die handschriftlichen, von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahmen der Auskunftspersonen L.________ (pag. 324 f.), M.________ (pag. 356 f.), N.________ (pag. 341 f.), O.________ (pag. 360 f.) und P.________ (pag. 358 f.) vom 3. Februar 2020 grundsätzlich ebenfalls als verwertbar, zumal es sich bei diesen in keinster Weise um ausschla- gende Beweismittel handelt. Wiederholend (E. 9.2 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, namentlich dann, wenn ausreichend kompensieren- de Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Ver- fahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten. Dies ist zu bejahen, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise – bei- spielsweise durch andere Beweismittel – bestätigt wird. Solche kompensierenden Faktoren sind vorliegend in den Einvernahmen der beiden Beschuldigten, der Ein- vernahmen des Opfers, der Auskunftspersonen Q.________ und R.________, der Einvernahme von J.________ (vgl. hierzu sogleich) sowie der weiteren vorhande- nen objektiven und subjektiven Beweismittel zu erkennen. Zumal die Aussagen der am 3. Februar 2020 befragten Personen (d.h. L.________, M.________, 21 N.________, O.________ und P.________) für sich alleine aber ohnehin keinen rechtsrelevanten Inhalt aufweisen (die Aussagen wurden weitestgehend verwei- gert, die einvernommenen Personen gaben an es nicht zu wissen bzw. war keine Erinnerung an den Vorfall mehr vorhanden), kann offen bleiben, ob bei einer un- versucht gebliebenen und allenfalls möglichen Kontaktaufnahme durch die Straf- verfolgungsbehörden eine Wiederholung der Einvernahme hätte stattfinden müs- sen. Den besagten Aussagen kommt von Vornherein kein Gewicht zu. Die Kammer stellt deshalb im Nachfolgenden nicht auf diese Aussagen ab, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht aufgegriffen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Einvernahme von J.________ am 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) nicht parteiöffentlich durchgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog zur Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme das Folgende (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1126): Im Weiteren wurde auch J.________ am 29.01.2020 (p. 362 ff.) nicht parteiöffentlich befragt. Zudem wurde er von der Kantonspolizei Solothurn im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nur als beschuldigte Person wegen Diebstahls und nicht etwa als (Mit-)Beschuldigter oder Auskunftsperson in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten in Bezug auf die Auseinander- setzungen vom 28.01.2020 einvernommen (und entsprechend belehrt). Eine parteiöffentliche Einver- nahme von J.________ wurde von der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich für angezeigt erachtet (vgl. p. 565), konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts desselben jedoch nicht erfol- gen. Den Beschuldigten kam im getrennt geführten Verfahren gegen J.________ zwar kein Teilnah- merecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Die Aussagen von J.________ könnten jedoch nur zu ihren Lasten verwendet werden, wenn sie im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wenigsten einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gehabt hätten, sie belastenden Aussagen in Zweifel zu zie- hen und Fragen zu stellen. Dabei wäre J.________ als Auskunftsperson einzuvernehmen gewesen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 3. Aufl. 2023, 147 N 8). Infolge Verletzung des Konfrontationsanspruchs sowie mangels Belehrung als Auskunftsperson (vgl. so- gleich) sind die Aussagen von J.________ in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. p. 577) ebenfalls nicht verwertbar, jedenfalls nicht zulasten der Beschuldigten. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise anschlies- sen und gelangt insbesondere entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die fragliche Einvernahme von J.________ aus den nachfolgenden Gründen verwert- bar ist: Es trifft zu, dass die nicht parteiöffentliche Befragung von J.________ am 29. Ja- nuar 2020 (pag. 362 ff.) aufgrund der gegen diesen als beschuldigte Person erho- benen Vorwurf des Diebstahls und nicht als (Mit-)Beschuldigter oder als Auskunfts- person bzw. Zeuge in der (zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffneten) Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 in Bezug auf den Vorfall vom 28. Januar 2020 durchgeführt wurde. Folglich kam dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 schon von Beginn weg kein Teilnahmerecht an der Be- fragung von J.________ zu, weshalb auch kein solches Recht verletzt werden konnte. Fraglich ist einzig, ob das Fragerecht (Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) verletzt wurde. Wie erwähnt kommt diesem Anspruch auf Kon- frontation aber nach gängiger Praxis keine absolute Geltung zu: Da die geplante parteiöffentliche Einvernahme von J.________ (vgl. pag. 565) aufgrund dessen un- 22 bekannten Aufenthaltsorts nicht erfolgen konnte (vgl. pag. 576 ff.), konnte die Kon- frontation nicht etwa aus von den Behörden zu vertretenden Gründen nicht erfol- gen. Zudem bildet die nicht parteiöffentliche Einvernahme von J.________ keines- falls den für das vorliegende Urteil einzig ausschlaggebenden Beweis und es liegen darüber hinaus ausreichend kompensierende Faktoren vor, welche den Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Solche kompensierenden Faktoren sind auch hier in den Einvernahmen der beiden Beschuldigten, des Opfers, der Auskunfts- personen Q.________ und R.________ sowie der weiteren vorhandenen objekti- ven und subjektiven Beweismittel zu erkennen. Hinzu kommt, dass es sich bei J.________ grundsätzlich um einen Entlastungs- und nicht um einen Belastungs- zeugen handelt (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft, pag. 577). Trotz der Beschränkung des Konfrontationsanspruchs ist damit zweifelsfrei von einem fairen Verfahren für die beiden Beschuldigten auszugehen. Die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) ist damit verwertbar. 9.4.2 Verletzung von Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften Die Vorinstanz erachtete die Erstbefragungen von Q.________ und R.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.) mit der nachfolgenden Begründung als nicht verwertbar (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127): Gemäss dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 29.01.2020 wurden am 29.01.2020 die Auskunftspersonen Q.________ um 00:26 Uhr (p. 238), R.________ um 00:40 Uhr (p. 238) und S.________ um 01:12 Uhr (p. 239) angehört. Dabei äusserten sich die Auskunftsperso- nen, insbesondere Q.________ und R.________, konkret zu den Geschehnissen. Die rapportierten Aussagen gehen somit über eine reine informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob die- se beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können hinaus, weshalb eine förmliche Proto- kollierung sowie eine rechtsgenügliche Belehrung über die Rechten und Pflichten angezeigt gewesen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Straf- kläger und den Auskunftspersonen bereits ein Dolmetscher aufgeboten worden war (p. 254). Es wäre mithin ein Leichtes gewesen, die Belehrung sowie die Aussagen der Auskunftspersonen vorschrifts- gemäss zu protokollieren und durch die befragten Personen unterzeichnen zu lassen. Hinweise auf eine (nicht protokollierte) rechtsgenügliche Belehrung sind keine vorhanden. Es ist daher zu vermu- ten, dass die Belehrungen der Auskunftspersonen nicht erfolgten. Die polizeilich rapportierten, angeb- lichen Aussagen der Auskunftspersonen Q.________ (p. 238), R.________ (p. 238) und S.________ (p. 239) sind somit nicht verwertbar. Die Kammer kann sich in diesem Punkt der Vorinstanz aus den folgenden Gründen nicht anschliessen: Zu berücksichtigen ist vorab, dass die Befragung der fraglichen Personen kurz nach der Tat vor Ort beim F.________ (Örtlichkeit) stattfand (vgl. pag. 238). Das Opfer rief am 28. Januar 2020 um 23:15 Uhr die Polizei (pag. 250 und 271) und diese rückte an den Tatort aus. Zuerst musste sich die Polizei einen Überblick ver- schaffen. Es befanden sich beim Eintreffen der Polizei im Hotel F.________ bzw. rund um F.________ eine Vielzahl von Personen mit T.________ Staatsangehörig- keit (pag. 254 und 271 f.). Die mutmasslichen Täter waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifiziert. Das Strafverfahren war – wie bereits in E. 9.4.1 hiervor er- 23 wähnt – zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden, sondern die Untersu- chung wurde am 29. Januar 2020 im Verlaufe des Tages eröffnet (pag. 1). Die Po- lizei konnte vor der informellen Befragung der anwesenden Personen also noch gar nicht wissen, wer überhaupt als beschuldigte Person in Betracht kommen und wer als Auskunftsperson zu befragen sein würde. Welche Belehrung also die rechts- konforme gewesen wäre, konnte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmt werden. Der Umstand, dass Q.________ und R.________ konkrete Angaben zu den Geschehnissen machten, kann für die Qualifikation als formelle resp. informel- le Befragung grundsätzlich keine Rolle spielen, zumal der Inhalt der Antworten auf die Frage, was denn eigentlich passiert sei, nie vorausgesagt werden kann. Auch der Umstand, dass vorgängig von der Polizei ein Dolmetscher aufgeboten wurde, ändert daran nichts, zumal F.________ (Örtlichkeit) und dessen vorwiegend T.________ (Staatsangehörigkeit)-stämmigen Gäste bereits polizeibekannt waren (vgl. Anzeigerapport pag. 266). Die im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 29. Januar 2020 festgehaltenen Befragungen von Q.________ und R.________ sowie auch von S.________ (pag. 238 f.) gingen damit nicht über eine rein informatorische Befragung hinaus, weshalb die Belehrungs- und Protokolli- erungsvorschriften nicht verletzt wurden. Gegen die Unverwertbarkeit der Erstbe- fragungen von Q.________ und R.________ spricht zudem, dass diese beiden Personen am Folgetag (d.h. am 30. Januar 2020) noch förmlich (parteiöffentlich) befragt wurden, mithin auch dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht ohne weite- res Genüge getan wurde (vgl. E. 9.2 hiervor). Q.________ und R.________ bestätigten im Rahmen dieser parteiöffentlichen Einvernahme ihre Erstaussagen vom Vortag weitestgehend. Somit ist festzuhalten, dass die im Wahrnehmungsbe- richt vom 29. Januar 2020 dokumentierten Aussagen von Q.________ und R.________ verwertbar sind. Was die Aussagen von den im Berichtsrapport vom 5. März 2020 (pag. 240 ff.) aufgeführten Aussagen von U.________ sowie von dessen Sohn V.________ vom
  63. Januar 2020 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, ob und wenn ja wie die befragten Personen von der Polizei vorab belehrt wur- den (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127). Ferner ist der Vor- instanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass diese Aussagen erhoben wurden, nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung am 29. Januar 2020 bereits eröffnet hatte (pag. 1), mithin das Teilnahmerecht der beiden Beschuldigten verletzt wurde. Die rapportierten Aussagen der Auskunftspersonen U.________ und V.________ hätten sodann (insbesondere aufgrund deren dauernden Anwesenheit in der Schweiz) ohne weiteres parteiöffentlich durchgeführt werden können und sind damit auch nach Ansicht der Kammer nicht verwertbar. Entgegen der Vorinstanz sind die unverwertbaren Aussagen bzw. Einvernahmen aus den Akten zu weisen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom
  64. Mai 2024 E. 3.1). 9.4.3 Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Soweit die Vorinstanz sodann festhält, dass keine weiteren Verletzungen des Kon- frontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK festzustellen sind, ist ihr bei- zupflichten (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128 f.): 24 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungs- zeugen wenigstens einmal in direkter Konfrontation Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Beschuldigten wurden am 29.01.2020, 03:20 Uhr (p. 2 ff., 100 ff.) vorläufig festgenommen. Gleichentags setzte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Verteidigungen ein (p. 492, 517). Am 29.01.2020, 15:40 Uhr bzw. 16:37 Uhr wurden die Beschuldigten in Anwesenheit ihrer amtlichen Ver- teidigungen erstmals einvernommen (p. 370 ff., 403 ff.). Die Einvernahmen der drei hier noch relevan- ten Belastungspersonen – des Strafkläger und der Gebrüder R.________ und Q.________ erfolgten sodann (erst) am 30.01.2020 ebenfalls in Anwesenheit der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, nachdem diese telefonisch und per E-Mail über die Einvernahmen orientiert worden waren (p. 303, 326, 343). Die Beschuldigten hatten demnach im Vorfeld der Einvernahmen der Belastungspersonen – zumindest anlässlich ihrer Einvernahmen vom 29.01.2020 – die Möglichkeit, den vorgeworfen Sachverhalt mit ihren amtlichen Verteidigungen zu besprechen und diese entsprechend zu instruie- ren. Die Verteidiger hätten ferner bei der Staatsanwaltschaft die persönliche Anwesenheit der Be- schuldigten an den Einvernahmen der Belastungspersonen am 30.01.2020 beantragen können. Solche Anträge sind nicht aktenkundig. Zudem wurde die fehlende persönliche Konfrontation mit den Belastungspersonen im Verlauf des Verfahrens nie gerügt. Es liegt bereits deshalb ein stillschweigen- der Verzicht auf das Recht zur persönlichen Konfrontation vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14.09.2022 E. 3.3.1.4; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3) Hinzu kommt, dass die Beschuldigten Kenntnis von den angesetzten Verhandlungsterminen bzw. (soweit A.________ betreffend) zumindest vom ersten Verhandlungstermin hatten und damit auch vom Umstand, dass Anklage erhoben wurde und ein Gerichtsverfahren beim Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau hängig ist. Gemäss telefonischer Auskunft seines amtlichen Verteidigers sei A.________ nämlich über den (ersten) Verhandlungstermin informiert gewesen (p. 759) und C.________ konnten die Vorladungen für die Verhandlungen jeweils rechtshilfeweise in Schweden zugestellt werden (p. 791 ff., 1022 ff.). Spätestens mit dem Nichterscheinen beider Beschuldigter an den Hauptverhandlungsterminen musste von einem (definitiven) Verzicht auf das Recht zur persönli- chen Konfrontation (zumindest) in Bezug auf den ebenfalls vorgeladenen Strafkläger ausgegangen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 260 vom 28.08.2018 E. V.16). Selbst wenn aber nicht von einem gültigen Verzicht der persönlichen Konfrontation ausgegangen würde, wäre ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK insbesondere durch die Anwesenheit der amtlichen Verteidigungen bei den Einvernahmen des Strafklägers sowie der Auskunftspersonen Q.________ und R.________ gewährleistet gewesen und damit die Beschränkung des persönlichen Konfrontationsrechts gebührend kompensiert (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte Nr. 9154/10 vom 15.12.2015, Schatschaschwili gegen Deutschland, E. 157). Daran ändert nichts, dass das Opfer seinen Strafantrag zurückgezogen hat und als Partei (als Strafkläger) aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde. All- fällige Rückschlüsse, welche aus diesem Rückzug zu ziehen wären, beschlagen einzig die Frage der Beweiswürdigung, weshalb später darauf zurückzukommen sein wird (siehe E. 15 hiernach). 9.5 Fazit zur Verwertbarkeit von Einvernahmen Die in E. 9.4 hiervor nicht thematisierten übrigen Einvernahmen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind alle verwertbar. Gestützt auf die vorangehenden 25 Erwägungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Kammer die nach- folgenden Einvernahmen als verwertbar erachtet: - alle Einvernahmen des Beschuldigten 1 - alle Einvernahmen des Beschuldigten 2 - die beiden Einvernahmen des Opfers vom 29. Januar 2020 (pag. 297 ff.) und vom 30. Januar 2020 (pag. 303 ff.) - die beiden Einvernahmen von Q.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238) und vom 30. Januar 2020 (pag. 326 ff.) - die beiden Einvernahmen von R.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.) und vom 30. Januar 2020 (pag. 343 ff.) - die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) - die Aussagen von S.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 239) Die nicht verwertbaren Einvernahmen bzw. Aussagen sind vollständig aus den Ak- ten zu weisen. Nicht verwertbar sind wie in E. 9.4.2 dargelegt die Aussagen von U.________ und V.________ vom 30. Januar 2020 (beide wiedergegeben im Be- richtsrapport vom 5. März 2020, pag. 242 f.). 9.6 Untersuchungsgrundsatz Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten rügten sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz im Rahmen ihrer Parteivorträge die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes nach Art. 6 StPO. Im Wesentlichen brachten sie vor, die Staatsanwalt- schaft habe die Strafuntersuchung unsorgfältig, einseitig und selektiv geführt. Es würde insbesondere angezeigt gewesen sein, alle Personen parteiöffentlich einzu- vernehmen und weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. pag. 1037 f., 1040 f. und 1458). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Weiter ist der Vorinstanz bei- zupflichten (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1129 f.), dass die T.________ (Staatsangehörigkeit) Auskunftspersonen – mit Ausnahme von Q.________ und R.________ – nichts zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhal- tes beitragen konnten oder wollten, weshalb die Staatsanwaltschaft nachvollzieh- barerweise auf eine Wiederholung der Befragungen der anderen T.________ (Staatsangehörigkeit) Auskunftspersonen verzichtete. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass weitere von den amtlichen Verteidigungen beantragte parteiöffent- liche Einvernahmen nicht stattfinden, weil die fraglichen Personen (J.________ [hierzu bereits E. 9.4.1], W.________ und X.________) nicht mehr greifbar waren (vgl. auch pag. 565 ff.). Die Beweisanträge betreffend die parteiöffentlichen Einver- nahmen wurden erst im August 2021 und somit rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall vom 28. Januar 2020 von der Staatsanwaltschaft behandelt (vgl. pag. 553 f., 562 f. und 565 ff.). Möglicherweise wären die fraglichen Personen unmittelbar nach dem Vorfall und somit Anfang des Jahres 2020 noch greifbar gewesen. Es darf jedoch 26 aufgrund ihres bisherigen Aussageverhaltens davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer parteiöffentlichen Einvernahme keine sachdienlichen Aussagen gemacht hätten oder gar nicht zur Einvernahme erschienen wären. Der Staatsan- waltschaft kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihrerseits selek- tiv zu Ungunsten der Beschuldigten Beweise erhoben resp. nicht erhoben. Daraus folgt, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Untersuchungsgrund- satz nicht verletzt worden ist, korrekt ist. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  65. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aus- sagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.). Betreffend die Aussagenanalyse ist das Folgende zu ergänzen: Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwür- digkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,
  66. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehens- abläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeits- kriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- 27 ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesig-nalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzei- chen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Ein- zelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Ent- lastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall – zumin- dest teilweise – um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wie- dergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekon- struktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforder- lich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswer- ten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und ein- gegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenz- geschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Be- wegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstrukti- ven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betrof- fenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
  67. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. 11.1 Vorbemerkungen Die Anklageschrift wurde vorliegend nicht nach den einzelnen Vorwürfen geglie- dert, sondern nach Sachverhaltsabschnitten/Vorfällen, was unübersichtlicher und fehleranfälliger ist. So werden den beiden Beschuldigten in Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. der Anklageschrift vom 29. Juni 2022 insgesamt drei verschiedene ge- meinsam begangene Straftaten zur Last gelegt. Für jede dieser drei Straftaten bzw. jeden dieser Vorwürfe wurden eventualiter abweichende rechtliche Würdigungen angeklagt. 28 Wiederholend und unter Verweis auf E. II. hiervor ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise Versuch, evtl. teilweise Drohung von der Kammer infolge des Rückzuges des Strafantrages des Opfers sowie aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist. Zu überprüfen ist demgegenüber, ob sich der Beschuldigte 1 und der Beschuldig- te 2 am 28. Januar 2020, in G.________ (Örtlichkeit), gemeinsam der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft dazu sowie des Angriffs, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht haben (E. 11.2 hiernach). 11.2 Von der Kammer zu überprüfender Sachverhalt Im Einzelnen wird den beiden Beschuldigten folgender von der Kammer zu über- prüfender Sachverhalt (Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. der Anklageschrift) zur Last gelegt (pag. 662 ff.): Das Opfer sei auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgetaucht und dort von den bei- den Beschuldigten gemeinsam gestellt und unter drohendem, aggressivem ge- meinsamem Auftreten im Rahmen einer zuerst verbalen Auseinandersetzung auf- gefordert worden, von dort zu verschwinden, der AA.________ (Schrottart) auf dem Platz gehöre ihnen. Das Opfer habe gesagt, es wolle keine Probleme, habe sich aber vorerst nicht entfernt. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer danach mit den Händen mehrfach aggressiv weggestossen, um der verbalen Aufforderung/Drohung so Nachdruck zu verleihen, und sei, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt habe, möglicherweise auf Aufforderung seines Bruders, des Beschuldigten 1, hin, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 50–100 cm langen Säbel/Schwert, welcher/s die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hätten, auf das Opfer losgegan- gen und habe damit mit der rechten Hand überraschend und gezielt von oben (mit dem Säbel/Schwert zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer mit dem Säbel-/Schwerthieb an der Nase ge- troffen und es leicht verletzt. Das Opfer habe dabei eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde an der Nasenwurzel erlitten. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte 2, wie auch der ebenfalls anwesende Beschuldigte 1, allerdings eine auch lebensbedrohliche oder sogar tödliche, min- destens aber eine unter Umständen schwere Verletzung des Opfers mindestens in Kauf genommen, sollte sein Schlag eine solche Folge zeitigen. Beide Beschuldig- ten hätten gewusst, dass der Schlag einen solchen Erfolg erzielen könnte, resp. hätten sie dies sogar gewollt. Der Beschuldigte 1 selber sei von anderen anwesenden Männern (u.a. den Zeugen und den Gebrüdern Y.________ (Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffes abgehalten worden, als er nach dem Schlag des Beschuldigten 2 ebenfalls mit dem Säbel/Schwert, welcher/s ebenfalls zuvor mit ei- ner Flex extra geschärft worden sei, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer 29 habe losgehen und auf dieses eingeschlagen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 1 geschrien, dem Opfer den Kopf abhacken zu wollen, sie sollten ihn loslassen, er werde auch sie töten. Dem Opfer sei es blutüberströmt, allerdings ohne weitere Verletzung, gelungen, vom Tatort zu flüchten. Dabei habe das Opfer seine Mütze verloren resp. am Tatort zurückgelassen, während die Beschuldigten weiterhin ge- schrien hätten, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und dass sie das Opfer umbringen würden.
  68. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass es zwischen den beiden Beschuldigten und dem Opfer am 28. Januar 2020 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Bestritten und re- levant ist, wo diese Auseinandersetzung stattgefunden hat, wie sie konkret abge- laufen ist sowie, ob – und wenn ja, wie – die Beschuldigten auf das Opfer einwirk- ten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob und welche Art von Waffen die Beschul- digten gegebenenfalls verwendeten.
  69. Beweismittel Als wesentliche Beweismittel dienen der Kammer vorab die Berichte der Kantons- polizei Bern und Solothurn, so konkret der Wahrnehmungsbericht der Kantonspoli- zei Solothurn vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.), der Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 5. März 2020 (pag. 240 ff.), der Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 245 f.), der Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 12. August 2020 (pag. 250 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 inkl. fotografische Aufnahmen (pag. 269 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Bern, Rapport Forensik, vom 3. März 2020 (pag. 281 ff.) sowie der Bericht zur Hausdurchsuchung (Vollzugsbericht über geleistete Rechts- hilfe vom 4. Februar 2020, pag. 439 ff.). Weiter liegen als objektive Beweismittel ein Notfallbericht des Z.________ (Spital) vom 29. Januar 2020 betreffend die Behandlung des Opfers (pag. 463 ff.), der Mie- terspiegel des F.________ (Örtlichkeit/Unterkunft) (pag. 434), Fotoblätter zum Vor- fall vom 28. Januar 2020 (pag. 275 ff.) sowie Fotos der sichergestellten Säbel (pag. 445 und 447) in den Akten. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Opfers (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 297 ff.] und vom 30. Januar 2020 [pag. 303 ff.]), des Beschuldigten 1 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 403 ff.] und vom
  70. April 2020 [pag. 411 ff.]), des Beschuldigten 2 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 370 ff.], vom 31. Januar 2020 [pag. 18 ff.] und vom 2. April 2020 [pag. 381 ff.]) sowie die Aussagen der Auskunftspersonen Q.________ (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238] und vom 30. Januar 2020 [pag. 326 ff.]) sowie R.________ (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238 f.] und vom
  71. Januar 2020 [pag. 343 ff.]) vor. Weiter liegt die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) sowie die Befragung von S.________ vom
  72. Januar 2020 (pag. 239) vor. 30 Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 15 hiernach) wiedergegeben. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
  73. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte sämtliche Beweismittel vertieft. Nach einer umfassenden Aussagenwürdigung der Aussagen der beiden Beschuldigten, der Aussagen von J.________, derjenigen des Opfers sowie der Auskunftspersonen erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt bezüglich der Auseinandersetzung und der erlittenen Verletzung des Opfers grundsätzlich als erstellt. Nicht als erstellt er- achtete die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Säbel dabei als Tatwaffe dien- ten.
  74. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkung betreffend Säbel/Schwert In den amtlichen Akten finden sich die Bezeichnungen «Säbel», «Schwert» und «Messer», wobei damit jeweils dieselben Gegenstände gemeint sind. Die Kammer verwendet für die in der Anklageschrift als Säbel/Schwert bezeichneten Ge- genstände einheitlich die Bezeichnung Säbel, ausser bei der Wiedergabe von kon- kreten Aussagen der einvernommenen Personen, da die von diesen Personen verwendete Bezeichnung im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz ist. 15.2 Würdigung der Polizeiberichte und der objektiven Beweismittel Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (pag. 1034) und die Vorinstanz in der Urteilsbegründung (pag. 1146) zutreffend ausführten, bewegten sich das Opfer wie auch die Beschuldigten in einem notorisch polizeischeuen Milieu. Trotzdem wandte sich das Opfer am 28. Januar 2020 um 23:15 Uhr an die Notrufzentrale des Kan- tons Solothurn (pag. 271). Es muss also etwas Erhebliches vorgefallen sein, an- sonsten das Opfer nicht die Polizei alarmiert hätte. Bereits bei diesem Anruf sprach das Opfer gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 269 ff.) davon, dass zwei Männer ein grosses Messer hätten, er verletzt sei und eine Ambulanz benötige (pag. 271). Als die Poli- zei beim F.________ (Örtlichkeit) eintraf, fanden sie das Opfer mit einer blutenden Wunde an der Nase sowie zahlreiche weitere T.________ (Staatsangehörigkeit) Landsleute vor. Anwesend waren (insbesondere) die Auskunftspersonen Q.________ und R.________ sowie die Eltern des Opfers (S.________ und AB.________). Die beiden Beschuldigten sowie «AC.________» (J.________) hin- gegen konnten nicht angetroffen werden (pag. 254 und 271 f.) und waren gemäss der telefonischen Erstmeldung des Opfers mit einem Personenwagen weggefahren (pag. 271). Der von den anwesenden Personen beschriebene Tatort befand sich auf dem Gelände bzw. G.________ (Örtlichkeit), weshalb sich eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn von der Auskunftsperson Q.________ die fragliche Ört- lichkeit zeigen liess. An dieser Stelle wurde von der Kantonspolizei Solothurn eine Wintermütze mit Blutanhaftung gefunden, welche gemäss Q.________ dem Opfer gehöre, was dieses später gegenüber der Kantonspolizei bestätigte, weshalb die 31 Mütze formlos S.________, dem Vater des Opfers, ausgehändigt wurde (pag. 255 und 272). Die auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgefundene Mütze des Opfers lässt zusammen mit den konkreten Angaben der weiteren Beteiligten den Schluss zu, dass sich die Auseinandersetzung, welche zur Verletzung des Opfers geführt hat, auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt haben muss. Wenige Stunden nach dem Vorfall, am 29. Januar 2020 um ca. um 03:05 Uhr, mel- deten sich die Beschuldigten sowie J.________ (freiwillig) bei der Kantonspolizei Solothurn. Nach der Identitätsfeststellung und nachdem sie in den Zusammenhang mit der in Frage stehenden Auseinandersetzung gebracht worden waren, wurden sie vorläufig festgenommen (pag. 255). Eine am 29. Januar 2020, von 15:15 Uhr bis 16:15 Uhr, im Bereich des beschrie- benen Tatorts auf dem G.________ (Örtlichkeit) sowie auf dem Weg zum Hotel F.________ durchgeführte Wegrandsuche blieb erfolglos (pag. 253 und 273). Die Verletzung des Opfers wurde am 29. Januar 2020 (kurz nach Mitternacht) im Z.________ (Spital) medizinisch untersucht, behandelt und von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert (pag. 463 f.). Die (bereits mit Wundverschluss- Streifen versorgte) Wunde ist auch auf der fotografischen Dokumentation ersicht- lich. Sie befand sich auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz des Opfers und verlief zum linken Auge bzw. zur Wange hin (pag. 279). Aufgrund der medizinischen Qualifikation als Schnittwunde, ist die Ein- wirkung auf das Opfer als scharfe Gewalt zu qualifizieren. Die Tatwaffe musste demnach eine solche sein, mit welcher Schnittwunden zugefügt werden können. Dass die Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) und dem Weg dorthin keine Ermittlungsergebnisse lieferte, ist damit insofern aussagekräftig, als keine scharfen Gegenstände bzw. Waffen gefunden werden konnten, mit welchen das Opfer im Gesicht hätte verletzt werden können. Die Tatwaffe befand sich damit im Zeitpunkt der Nachsuche durch die Polizei nicht mehr am Tatort. Anlässlich der am 29. Januar 2020, von 16:00 bis 17:10 Uhr, in den Räumlichkeiten bzw. Hotelzimmern des F.________ durchgeführten Hausdurchsuchung konnten im Zimmer Nr. 5 (gemäss Mieterspiegel des Hotels dasjenige des Beschuldigten 1, pag. 434) neben Schmuck und einem Goldvreneli zwei hinter dem Kleiderschrank versteckte antike Säbel sichergestellt werden (pag. 256, 273, 439 ff., 441 und 443 ff.), welche in der Folge durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (pag. 459.1 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten so- wie der Auskunftsperson R.________ logierte der Beschuldigte 2 in diesem Zim- mer (Beschuldigter 1: pag. 421 Z. 476 f.; Beschuldigter 2: pag. 391 Z. 464 ff.; R.________: pag. 348 Z. 225 ff.). Den fotografischen Aufnahmen im Rapport Forensik ist zu entnehmen, dass der eine Säbel einen goldfarbenen Griffteil sowie rötliche Lack-/Farbanhaftungen an der Spitze aufweist (pag. 286: Ass. 001). Der andere Säbel weist einen schwarzen Griffteil auf (pag. 287; Ass. 002). Gemäss den polizeilichen Feststellungen sind die Klingen der beiden Säbel jeweils 81 cm lang und weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256). Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den Kriminaltech- nischen Dienst (KTD) sowie das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität 32 Bern ergab beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich», wobei das erstellte DNA-Profil jedoch nicht in- terpretierbar war (pag. 285 und 294 f.). Auf dem Griff dieses Säbels konnte ein in- komplettes, komplexes DNA-Mischprofil gesichert werden (pag. 284 ff.). Der Di- rektvergleich mit den Personenprofilen des Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 zeigte, dass die Merkmale der beiden Personen fast vollständig im Profil vor- handen waren (pag. 293). Gemäss dem IRM seien aber aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen diese Übereinstimmungen nur als Hin- weis für eine Mitspurengeberschaft der Beschuldigten zu deuten (pag. 282 und 293). Beim Säbel mit dem goldfarbenen Griff war der Blutvortest ab der Spitze po- sitiv, wobei ein DNA-Profil ab der Spitze nicht erstellt werden konnte und ein solches ab der Schneide nicht interpretierbar war (pag. 284 f. und 288 ff.). Beim DNA-Profil ab dem goldfarbenen Griff konnten die Beschuldigten als Spurengeber ausgeschlossen werden (pag. 284 und 289 f.). Der KTD gelangte zum Schluss, aufgrund des Spurenbildes könnten keine konkreten Angaben zum Vorfall gemacht werden (pag. 282). Auch wenn die Auswertung keine konkreten Ergebnisse liefert, weisen die an den Säbeln sichergestellten DNA- und Schleifspuren immerhin darauf hin, dass es sich um die gesuchten Tatwaffen handelt. Dass dies so ist, wird durch die Aussagen der Beteiligten untermauert (siehe dazu ausführlich E. 15.3.4 hiernach). 15.3 Aussagenwürdigung 15.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen subjektiven Beweismittel ausführlich und detailliert. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten der Vorinstanz anschliesst. Folglich wird nachfolgend, wenn immer mög- lich, auf die von der Vorinstanz sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen. Dennoch erscheinen einige Ergänzungen, Präzisierungen und auch Korrekturen der Kammer angezeigt, wobei sich gewisse Ergänzungen bereits auf- grund der Tatsache, dass die Kammer anders als die Vorinstanz weitere Einver- nahmen als verwertbar erachtet, ergeben. In diesem Zusammenhang kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die grundsätzlich verwertbaren Aussa- gen von S.________ vom 29. Januar 2020 nicht aussagekräftig sind, weshalb die- se bei der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht erwähnt werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass E.________ im erstinstanzlichen Verfahren noch als Strafkläger auftrat. Entsprechend wurde er in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung richtigerweise als Strafkläger und nicht wie im Berufungsverfahren als Opfer bezeichnet. 15.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten 1 korrekt wiederge- geben. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1149 ff.; Hervorhebungen im Original): A.________ stellte anlässlich der Hafteröffnung vom 29.01.2020 (p. 403 ff.) sowie im Rahmen der de- legierten Einvernahme vom 02.04.2020 (p. 411 ff.) in Abrede, dass es zu einer Auseinandersetzung 33 auf dem G.________(Örtlichkeit) gekommen sei. Vielmehr seien sie gemäss seiner Erstaussage zehn Minuten nach dem ersten Vorfall (vgl. Ziff. III.3 hiervor) nach unten zur Garage gegangen (p. 406 Z. 118) und dort, auf dem Parkplatz vor dem Hotel (p. 407 Z. 134) sei der Strafkläger vorbeigelaufen und sei direkt auf seinen Bruder [C.________] zugegangen. Der Strafkläger habe gesagt, «ich werde deinen Kopf abschneiden. Du weisst, dass ich ein Mörder bin. Ich kann dich umbringen und ich werde nicht im Gefängnis bleiben» (p. 403 Z. 120 ff.). Daraufhin habe er [A.________] den Strafkläger mit der Faust auf die Wange geschlagen (p. 407 Z. 130 f., 134 f.). Es sei nicht so schlimm gewesen (p. 407 Z. 134 f.). Gemäss dieser Aussage schlug A.________ somit als Erster zu und traf den Straf- kläger auch an der Wange. Er führte weiter aus, sie [die Beschuldigten] seien danach gegangen und auch der Strafkläger sei mit seinem Fahrrad davongefahren (p. 407 Z. 131). Er [A.________] habe Angst gehabt, dass der Strafkläger seinen Bruder [C.________] schlägt. Zudem habe er sich schüt- zen wollen (p. 407 Z.136). Die Begründung, wonach er sich selbst mit dem Faustschlag habe schüt- zen wollen, ergibt allerdings wenig Sinn und erscheint lebensfremd, wenn doch der Strafkläger nicht auf ihn, sondern auf C.________ zugegangen und somit dieser der Angegriffene gewesen sein soll. Eine Bewaffnung des Strafklägers erwähnte A.________ zunächst nicht. Erst als er am Ende der Ein- vernahme die Möglichkeit hatte, Ergänzungen zu mache [sic!] – und somit nachdem ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass er und sein Bruder mit Schwertern auf den Strafkläger losgegangen sein sollen –, führte A.________ aus, der Strafkläger sei es gewesen, welcher ein Schwert gehabt habe. Er [A.________] habe diesen aus Angst geschlagen. Das sei es gewesen, nichts Anderes (p. 410 Z. 236 f.). Auf Nachfrage, wie der Strafkläger auf ihn und seinen Bruder losgegangen sein solle, gab A.________ sogleich an, «mit einem Messer» (p. 410 Z. 239 f.), obwohl er ein solches zu Beginn der Einvernahme nicht erwähnt und eben noch von einem Schwert gesprochen hatte. Auf Frage hielt A.________ in der Folge ausdrücklich fest, dass sein Bruder [C.________] nichts gemacht habe. Letzterer habe nur gesagt, der Strafkläger solle ihn in Ruhe lassen (p. 410 Z. 242 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 verweigerte A.________ dann weitgehend Aussagen zum Vorfall auf dem G.________(Örtlichkeit) (bzw. zum angeblichen Vorfall auf dem Park- platz des Hotels). Er gab aber immerhin noch an, der Strafkläger habe C.________ geschlagen, da- nach habe C.________ den Strafkläger geschlagen (p. 417 Z. 253 f.). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zur Erstaussage von A.________, als er ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, dass C.________ gegen den Strafkläger körperlich tätlich geworden sei (vgl. p. 410 Z. 242 f.). Erst beim Verlesen des Protokolls machte A.________ sodann ein wenig ausführlichere Aussagen und wieder- holte seine Erstaussage, wonach der Strafkläger auf seinen Bruder [C.________] losgegangen sei und diesem gedroht habe, ihn umzubringen (p. 417 Z. 259 ff.). Dabei habe der Strafkläger ein Messer in der Hand gehalten (p. 417 Z. 261), wobei es sich gemäss dieser Aussage nun um ein Küchenmes- ser gehandelt haben solle (p. 417 Z. 217). Er [A.________] habe dann seinem Bruder geholfen, wobei der Strafkläger zuerst ihn [A.________] und er danach den Strafkläger gestossen habe (p. 417 Z. 262 f.). Im Widerspruch zu seiner Erstaussage gab A.________ nun an, der Strafkläger habe ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen, bevor er diesen auch mit den Fäusten geschlagen habe (p. 417 Z. 268). Der Strafkläger habe ihn nicht getroffen, er habe ausweichen können, anschliessend habe er [A.________] ihn [den Strafkläger] geschlagen. Dabei wollte A.________ unter Verweis auf die herr- schende Dunkelheit nicht wissen, ob er seinerseits den Strafkläger getroffen hatte (p. 417 Z. 268 ff.), während er bei der Ersteinvernahme noch angegeben hatte, den Strafkläger auf die Wange geschla- gen zu haben. Schliesslich gab A.________ an, der Strafkläger habe das Messer während des ge- schilderten Ablaufs die ganze Zeit in der Hand gehalten und Drohungen ausgesprochen. Wo der Strafkläger anschliessend das Messer entsorgt habe, wisse er nicht (p. 417 Z. 276 ff.). 34 Vorab gilt es zu beachten, dass die divergierenden Bezeichnungen «(Küchen-) Messer» oder «Schwert» für den von den einvernommenen Personen beschriebe- nen Gegenstand, welcher bei der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben soll, auf die Übersetzung zurückzuführen sein könnten. Alleine aus der unter- schiedlichen Verwendung von Begrifflichkeiten kann vorliegend kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 gezogen werden (dies gilt ebenso für die Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2 sowie des Opfers). Demgegenüber fällt auf, dass der Beschuldigte 1 seine Tätigkeit in der Schweiz und insbesondere auf dem G.________(Örtlichkeit) zu verheimlichen versuchte. So wich er den konkreten Fragen jeweils aus und gab an, nicht darüber sprechen zu wollen (vgl. pag. 414 ff.) oder führte aus, er habe nichts mit AA.________ (Schrottart) zu tun (pag. 424 Z. 623 ff.) und sei stattdessen für den Kauf eines Au- tos für seinen Vater in die Schweiz gekommen (pag. 426 Z. 701 ff.). Diese Aussa- gen sind mit Blick auf die Beobachtungen der weiteren Beteiligten (vgl. E. 15.3.4 hiernach) als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist für die Kammer er- stellt, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem Beschuldigten 2 im AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) tätig war. Zumal diese Tätigkeit – auch wenn sie auf dem G.________ (Örtlichkeit) weitestgehend toleriert wird (pag. 266) – als illegal eingestuft werden dürfte, erstaunt es nicht, dass der Be- schuldigte 1 eine Verbindung zum AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) rigoros abstreitet. Es erscheint offensichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 in einem besseren Licht darstellen will und seine kriminellen Machenschaften zu verheimli- chen versucht. Auch die von ihm erhobenen Gegenangriffe, wonach das Opfer ihn und seinen Bruder angegriffen habe, bleiben vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen unbelegt. Es erscheint sodann lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine angebliche Bewaffnung des Opfers als angeblicher Angreifer nicht von Anfang an erwähnt, sondern erst später – als vorgehalten wurde, dass eine Waffe im Spiel war – nachgeschoben wird. Zudem sind die Aussagen des Beschuldig- ten 1 bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung bereits in sich voller Wider- sprüche, insbesondere betreffend die Frage, wer wann wen gestossen, geschlagen und getroffen haben soll. Lebensfremd erscheint auch die Erklärung des Beschuldigten 1, wonach das Opfer ein Schwert bzw. ein Messer in den Händen gehalten habe und er das Opfer aus Angst geschlagen habe (vgl. pag. 410 Z. 236 f. und pag. 417 Z. 263 ff.). Vorab er- achtet es die Kammer als eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte 1 sich ge- gen einen angeblichen Messerangriff aus Angst mit der Faust wehrt. Zudem passt auch die Wunde im Gesicht des Opfers nicht zu einem Faustschlag. Dass der Be- schuldigte 2 diese Version bestätigte, wonach der Beschuldigte 1 das bewaffnete Opfer einmal geschlagen habe und sie [die Beschuldigten] aus Angst gehandelt hätten (vgl. pag. 374 Z. 125 und pag. 375 Z. 148 f.), wirkt nicht erlebnisbasiert, sondern abgesprochen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum angeblichen Mes- serangriff blieben denn auch karg. Des Weiteren verweigerte der Beschuldigte 1 auffallend oft die Aussagen zum Kerngeschehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, dass die Aussageverweigerung zwar das Recht eines Beschuldigten ist, jedoch jemand, der angegriffen wurde und sich verteidigen wollte, ein Interesse 35 daran hätte, die geltend gemachte Notwehrsituation näher zu erläutern (vgl. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1152 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151) festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 – so- weit er überhaupt welche machte – wenig detailreich, wenn nicht sogar karg und geprägt von Widersprüchen sind. Die Aussagen des Beschuldigten 1 können insgesamt nicht als glaubhaft qualifi- ziert werden. Hinzu kommt, dass sie – insbesondere in Bezug auf den angeblichen Messereinsatz des Opfers – nicht mit den Aussagen des Beschuldigten 2 überein- stimmen (dazu sogleich). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zutreffend wiedergege- ben, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151 f.; Hervorhebungen im Original): C.________ wurde insgesamt dreimal einvernommen (p. 370 ff., 13 ff., 381 ff.). Im Rahmen der Erst- befragung vom 29.01.2020 sagte er aus, es sei zu einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Hotels F.________ gekommen (p. 373 Z. 85 ff.). Der Strafkläger (p. 372 Z. 82 f.) habe ihm dabei ge- sagt, er werde ihn töten. Er [C.________] habe erwidert, er solle aufhören. Daraufhin habe der Straf- kläger ihn gestossen und sein Bruder [A.________], der neben ihm gestanden sei, sei ihm zu Hilfe gekommen (p. 372 Z. 75 ff., p. 373 Z. 104). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte C.________ aus, sie [der Strafkläger und er] hätten sich gegenseitig gestossen (p. 373 Z. 106). Der Strafkläger habe in der Folge ein Messer genommen (p. 372 Z. 77 f., p. 373 Z. 106). Anders als A.________, der zuerst gar keine Bewaffnung des Strafklägers erwähnt und später ausgesagt hatte, der Strafkläger sei mit einem Schwert bzw. (Küchen-)Messer auf C.________ losgegangen und habe dieses die ganze Zeit in den Händen gehalten (vgl. hiervor sowie p. 417 Z. 261, p. 417 Z. 276 f.), gab C.________ zu Protokoll, der Strafkläger habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (p. 374 Z. 115), mithin erst im Verlauf der Auseinandersetzung. Es sei mittelgross, ca. 20 cm gross gewesen (p. 374 Z. 118 ff.). Zur Selbstverteidigung habe A.________ den Strafkläger dann mit der Faust (p. 373 Z. 109 ff.) ge- schlagen (p. 373 Z. 106 f.). Sodann gab C.________ allerdings auch zu Protokoll, der Strafkläger ha- be das Messer noch [gar] nicht ganz herausgezogen gehabt, als A.________ diesen geschlagen ha- be (p. 375 Z. 148 f.). Es erscheint deshalb fragwürdig, weshalb C.________ die Länge des Messer [sic!] beschreiben konnte, wenn der Strafkläger dieses doch gar nicht ganz herausgezogen haben soll und er dieses entsprechend gar nicht ganz hatte sehen können. Zudem wiedersprach [sic!] C.________ damit den Aussagen seines Bruders, wonach der Strafkläger mit in der Hand gehaltenem Messer auf C.________ losgegangen sei, weshalb er [A.________] eingeschritten sei. Gemäss den weiteren Aussagen von C.________ hätten die Anwesenden herumgeschrien und versucht, sie zu trennen (p. 374 Z. 124 ff.). Es sei schnell passiert und er habe nicht bemerkt, dass der Strafkläger ver- letzt gewesen sei. Sie seien einfach gegangen (p. 374 Z. 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme im Haftverfahren vom 31.01.2020 bekräftigte C.________, dass der Strafkläger ihn zuerst angegriffen und ihn geschubst habe (p. 18 Z. 35). Er fragte rhetorisch, ob er [C.________] hätte zuschauen sollen, wie der Strafkläger das Messer hervornehme und ihn verletze (p. 18 Z. 35 ff.). Eigene angebliche Verteidigungshandlungen erwähnte C.________ damit höchstens implizit. Sein Bruder habe das Messer auch gesehen und den Strafkläger geschlagen, um ihn zu ver- teidigen (p. 18 Z. 39 f.). Im Vergleich zur Ersteinvernahme blieben die Aussagen von C.________ be- 36 züglich des konkreten angeblichen Einsatzes des Messers durch den Strafkläger zudem wenig detail- liert (er wurde aber auch nicht konkreter danach gefragt). An der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 beschränkte sich C.________ dann weitgehend darauf, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten, auszugsagen, er habe (bezüglich des Vorfalls beim G.________(Örtlichkeit) bzw. auf der dem Parkplatz) bereits alles gesagt oder anzumerken, er wolle die Frage nicht beantworten. Er verweigerte damit die Aussagen weitgehend. Sinngemäss sagte C.________ aber noch aus, die Verletzungen des Strafklägers würden von der Faust stammen, zumal er auf entsprechende Frage (p. 389 Z. 393) ein Zeichen mit der Faust machte (p. 390 Z. 399). Die Aussagen von C.________ – soweit er welche tätigte – blieben zunehmend karg und pauschal. Er konnte anfänglich zwar einige Details nennen, etwa zur Grösse des Messers und wonach der Strafkläger dieses erst im Verlauf der Auseinandersetzung aus dem Hosenbund gezogen habe. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass auch diese – zudem leicht zu erfindenden – Aussagen fraglich glaubhaft erscheinen. Auch in Bezug auf C.________ ist sodann zu konstatieren, dass es zwar das gute Recht jedes Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, ein Angegriffener jedoch ein Interes- se hätte, die angerufene Notwehrsituation näher zu erläutern. Zudem sind seine Aussagen bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch den Strafkläger nicht ganz konstant (Messer im Verlauf der Auseinandersetzung ganz gezogen oder doch erst im Begriff dazu) und stehen zudem auch im Wi- derspruch zu denjenigen von A.________, welcher aussagte, der Strafkläger habe das Messer die ganze Zeit über in der Hand gehalten. Insgesamt erscheinen auch die Aussagen von C.________ wenig glaubhaft. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 2 ebenfalls als wenig glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er – sofern er überhaupt Aussagen tätigte – karg, pauschal und sowohl in sich wider- sprüchlich als auch im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders und Mitbe- schuldigten (dem Beschuldigten 1) aussagte. Dem ist zuzustimmen. Betreffend die in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 ist bei- spielhaft zu nennen, dass er zunächst angab, das Opfer habe ein Messer gehabt (pag. 374 f.), dies jedoch dann in einer späteren Einvernahme verneinte bzw. an- gab, dass das Opfer kein Messer gehabt habe (vgl. pag. 387 Z. 284). Zum Beschuldigten 2 gilt sodann festzuhalten, dass er anlässlich seiner Einver- nahmen übertriebene Wahrheitsbeteuerungen machte. So sagte er etwa, er würde keiner Fliege etwas antun können (pag. 19 Z. 12) oder habe noch nie mit einer an- deren Person Streit gehabt (pag. 375 Z. 159 f.). Weiter wirkt seine Antwort zielge- richtet, wenn er auf Vorhalt der Aussagen des Opfers, wonach er und sein Bruder auf das Opfer mit Schwertern losgegangen sein sollen, festhält, er sei doch kein Mörder (pag. 375 Z. 157 ff.). Gleiches gilt für die Aussage: «Stellen Sie sich vor, wenn ich mein Messer genommen hätte, wie soll da jemand überleben. Sie wissen selber was passieren kann, wenn man ein Messer hat, welches 1 Meter lang ist. Das ist alles ausgedacht» (pag. 387 Z. 284 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 2 in Gegenangriffe gegenüber dem Opfer über und bezichtigte dieses namentlich Q.________ vorgeschrieben zu haben, was er sagen solle und ihm dafür Geld ge- geben zu haben (vgl. pag. 376 Z. 191 ff. und pag. 377 Z. 226). Das Opfer soll so- dann in der Schweiz bzw. in K.________ «die ganze Zeit am Stehlen» sein (pag. 375 Z. 186). Der Beschuldigte 2 antwortete häufig ausweichend oder mit Ge- 37 genfragen (etwa pag. 375 Z. 159; pag. 386 Z. 221; pag. 387 Z. 281). Sein Verhal- ten wirkt oftmals genervt und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden forsch und respektlos (so bspw., als er den einvernehmenden Polizisten sagte, ob sie das ver- standen hätten; pag. 397 Z. 712). Jedenfalls scheint er an der Wahrheitsfindung nicht sonderlich interessiert zu sein. Die beiden Beschuldigten widersprachen einander insbesondere bei ihren Aussa- gen zum Kerngeschehen, etwa betreffend die Länge des angeblichen Messers des Opfers oder wie das Opfer dieses Messer gehalten resp. hervorgeholt haben soll. So gab der Beschuldigte 2 an, das Opfer habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (pag. 374 Z. 115) und dieses sei weder klein noch gross, so etwa mittel- gross gewesen (pag. 374 Z. 118 f.). Der Beschuldigte 2 habe dabei mit den Hän- den eine Länge von ca. 20 cm gezeigt (Verbal pag. 374 Z. 118). Im Verlaufe der Einvernahme sagte der Beschuldigte 2, das Opfer habe das Messer noch nicht ganz rausgezogen gehabt (pag. 375 Z. 148). Demgegenüber gab der Beschuldig- te 1 an, das Opfer habe die ganze Zeit ein grosses (Küchen-)Messer in den Hän- den gehalten (vgl. pag. 417 Z. 263 ff.). Schliesslich fällt auf, dass beide Beschuldig- ten verneinten, sich auf dem G.________(Örtlichkeit) aufgehalten zu haben und angaben, die fragliche Auseinandersetzung habe vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz stattgefunden (vgl. Beschuldigter 1: pag. 417 Z. 253 ff.; Be- schuldigter 2: pag. 373 Z. 85 ff.), was so aber – ausser von J.________ (pag. 365 Z. 101 ff.) – von niemandem auch nur angedeutet wurde. Das von den Beschuldig- ten wenig glaubhaft vorgetragene Alternativszenario widerspricht denn auch den im Wesentlichen übereinstimmenden und damit glaubhaften sowie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der beiden Aus- kunftspersonen Q.________ und R.________ (dazu E. 15.3.4 hiernach). Für das von den Beschuldigten geschilderte Alternativszenario, das sich vor dem F.________ (Örtlichkeit) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt ha- ben soll, bestehen keinerlei weitergehenden Anhaltspunkte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschuldigten nicht mit dem AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) in Verbindung gebracht werden wollen. Die beiden Beschuldigten logen sodann auch nachweislich, als sie aussagten, we- der sie selbst noch ihr jeweiliger Bruder besässen Schwerter (Beschuldigter 1: pag. 408 Z. 177 f.; Beschuldigter 2: pag. 376 Z. 199 ff. und 203; vgl. auch pag. 19 Z. 33), obwohl im vom Beschuldigten 2 bewohnten Hotelzimmer anlässlich der Hausdurchsuchung zwei Säbel sichergestellt werden konnten. Mit der Vorinstanz wertet auch die Kammer die Tatsache, dass sich die beiden Be- schuldigten am frühen Morgen des 29. Januar 2020 freiwillig bei der Polizei melde- ten (pag. 255), nicht als entlastendes Indiz bzw. als Indiz für deren Unschuld. Hät- ten die Beschuldigten seitens der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nichts zu befürchten gehabt, so ist fraglich, weshalb sie mit J.________ unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Tatort und vom F.________ (Örtlichkeit) hätten wegfahren sollen, zumal es zu diesem Zeitpunkt bereits spätabends (Ein- gang Notruf des Opfers um 23:15 Uhr, pag. 271) war. Vielmehr handelt es sich bei den vom Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der freiwilligen Meldung bei der Polizei gemachten Aussagen um Schutzbehauptungen. Zur detaillierteren Begrün- 38 dung wird auf die entsprechenden Ausführungen Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149): Es trifft zu, dass die freiwillige Meldung bei der Polizei durchaus ein Indiz dafür sein könnte, dass sich die Beschuldigten nichts vorzuwerfen haben. Es erscheint aber wahrscheinlicher, dass sich die Be- schuldigten zwecks Absprache vom Tatort bzw. vom F.________ (Örtlichkeit) entfernten. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigten die Schweiz nicht umgehend verliessen, zumal noch die Frau sowie der Sohn von C.________ im Hotel F.________ verweilten (p. 372 Z. 58, p. 375 Z. 163 f., p. 377 Z. 233 ff.). Sodann sind die Aussagen, wonach sich die Beschuldigten gemäss A.________ just nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger und mitten in der Nacht, zu Freunden nach AD.________ begeben hätten, um Karten zu spielen, wobei die Frau von C.________ ihnen sodann mitgeteilt hätte, sie würden von der Polizei gesucht, weshalb sie zur Polizei gefahren seien (p. 407 Z. 151 ff.), als reine Schutzbehauptungen und mithin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies insbesondere, weil A.________ zuerst aussagte, er habe keine Nummer dieser Freunde, AE.________ und AF.________ (p. 407 Z. 156 f.) und erst auf Nachfrage angab, die Nummern seien in seinem Natel gespeichert (p. 407 Z. 157 f.). Er wusste zudem nicht, wie das Hotel heisst, in dem diese Freunde logierten, er gab an, er wisse nur, wo es sich befinde, er könne es zeigen (p. 407 Z. 159 f.). A.________ wollte somit offenkundig nicht, dass die Geschichte mit dem angeblichen Kar- tenspielen überprüft wird. […] Schliesslich bestätigte C.________ das Kartenspielen nicht, sondern führte lediglich aus, sie seien nach AD.________ zu Bekannten gegangen (p. 377 Z. 215 ff.). Hätte tatsächlich eine wie von den Beschuldigte geltend gemachte Notwehrsituation vorgelegen (vgl. so- gleich), hätte zudem wohl kaum der Strafkläger die Polizei alarmiert und die Beschuldigten wären vor Ort verweilt, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten sowohl in sich sowie auch gegenseitig widersprüchlich sind und höchst zielgerichtet anmuten. Sie sind nicht als glaubhaft einzustufen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 15.3.3 Aussagen von J.________ J.________ sagte zwar in Übereinstimmung mit den Beschuldigten aus, dass der fragliche Streit vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz (pag. 365 Z. 101 ff.) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) (vgl. pag. 366 Z. 114 ff.) stattgefunden habe. Das Opfer habe den Beschuldigten 2 bedroht und dann habe der Beschuldigte 1 das Opfer irgendwo an den Kopf geschlagen (pag. 365 Z. 92 ff.), als dieses angefangen habe, nach hinten zu greifen (pag. 365 Z. 95 f.). Auf Nachfrage zum Schlag des Beschuldigten 1 gab J.________ an, dass es einfach eine Ohrfeige gewesen sei (pag. 365 Z. 99 ff.). Bereits in diesem Punkt stimmen die knappen Aussagen von J.________ nicht mit den Aussagen der beiden Be- schuldigten überein. Anders als die beiden Beschuldigten führte J.________ aus, beim Opfer kein Messer gesehen zu haben (vgl. pag. 367 f. Z. 170 ff.) und bestätig- te somit die – sich ohnehin widersprechenden – Aussagen der beiden Beschuldig- ten bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer nicht. Die Aussa- gen von J.________ und den Beschuldigten divergieren – wie bereits in E. 15.3.2 erwähnt – auch in Bezug auf das Nachtatverhalten. So gab J.________ an, sie hät- ten Kaffee getrunken, als die Frau des Beschuldigten 2 angerufen und ihnen mitge- teilt habe, dass sie von der Polizei gesucht werden würden (pag. 367 Z. 146 ff.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1, sie hätten bei Freunden in AD.________ 39 Karten gespielt, als der Anruf gekommen sei (vgl. pag. 407 Z. 150 ff.) und der Be- schuldigte 2 beantwortete die Frage, was sie in AD.________ gemacht hätten, ausweichend und sagte lediglich, dass sie dort Bekannte hätten (pag. 377 Z. 215 ff.). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass sich J.________ mit den Beschuldigten zwar über wenige Punkte abgesprochen haben dürfte (bspw. darüber, dass sich die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beim F.________ (Örtlichkeit) ereignet und das Opfer den Beschuldigten 1 an den Kopf geschlagen habe), die Details aber nicht vorbesprochen wurden, weshalb sich bei näherem Nachfragen zahlrei- che Widersprüche in den Aussagen ergaben. Wäre der Vorfall tatsächlich so pas- siert, wie J.________ glaubhaft machen will, so wären seine Aussagen nicht derart karg ausgefallen und würden sich mit den weiteren Schilderungen der Beteiligten decken, was aber beides nicht der Fall ist. Insgesamt erscheinen die Ausführungen von J.________ damit ebenfalls als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 15.3.4 Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ Vorbemerkungen Die Aussagen des Opfers sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen wer- den, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie stimmen im Kern mit den Aussagen der bei- den Auskunftspersonen Q.________ und R.________ überein und lassen sich auf- grund ihrer Detailliertheit in ein einheitliches und nachvollziehbares Ganzes einbet- ten. Den Verteidigungen ist zwar zuzustimmen, dass auch die Aussagen des Op- fers nicht gänzlich frei von Ungereimtheiten sind und teilweise auch dramatisierend oder überspitzt wirken (beispielsweise die Aussage, wonach der Beschuldigte 1 ein «richtiger Bandit» sei; pag. 301). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass dies die Glaubhaftigkeit aber nicht zu erschüttern vermag, zumal sich die Ungereimtheiten erklären lassen oder von untergeordneter Bedeutung sind, die Aussagen den wesentlichen Handlungsablauf betreffend übereinstimmen und sich zudem mit den vorhanden objektiven Beweismitteln bestätigen lassen. Wie in E. 3 hiervor erwähnt wurde, reichte das Opfer beim Obergericht des Kan- tons Bern ein Schreiben ein, welches nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als Rückzug des Strafantrags gewertet wurde. Entgegen der Vorbringen der Verteidi- gungen (pag. 1458), vermag dieser Rückzug nichts an der Glaubhaftigkeit der vor- her im Strafverfahren gemachten Aussagen des Opfers zu ändern. Er bedeutet auch nicht, dass das Opfer damit seine bisherigen Aussagen als unwahr zurückge- zogen hätte. Hinweise, wonach das Opfer mit seinem Schreiben hätte mitteilen wollen, dass es falsche Aussagen getätigt hatte und diese zurückziehen wollte, lie- gen keine vor. Im Gegenteil bestätigte das Opfer in seinem Schreiben, dass ein Streit mit den beiden Beschuldigten stattgefunden habe («[…] j’ai fait une dispute avec mon cousin C.________ né: ________ et A.________ né ________ [en 2020 en suisse à G.________ (Ort) en suisse]»; pag. 1409). Die Aussagen des Opfers sind somit nachfolgend im Einzelnen zu würdigen. Zum Tatort 40 Das Opfer (pag. 309 Z. 251 f.), die Auskunftspersonen Q.________ (pag. 328 Z. 65 ff.) und R.________ (pag. 344 Z. 35 ff.) gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sich die fragliche Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und den beiden Be- schuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt habe. Auf den ihnen an- lässlich ihrer Einvernahmen vorgehaltenen Karten bzw. Fotografien des Schrott- platzes zeichneten alle drei den identischen Ort ein (vgl. Opfer: pag. 321; Q.________: pag. 339; R.________: pag. 355). Zudem passt es zur Aussage des Opfers, wonach es über das Tor bzw. über den Zaun gestiegen sei (pag. 297 und pag. 306 Z. 114 und 142), denn wie auf den Fotos ersichtlich ist, hat es genau dort, wo sich der Vorfall abgespielt haben soll, einen Zaun bzw. ein Tor (siehe pag. 321). Dass es sich gemäss den Aussagen des Opfers und den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.) beim G.________(Örtlichkeit) um den Tatort handelte, lässt sich schliesslich mit der von der Polizei am besagten Ort aufgefun- denen blutverschmierten Mütze des Opfers und somit mit einem objektiven Be- weismittel in Einklang bringen. Zum Tatablauf Was die konkrete Würdigung der Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung betrifft, verweist die Kammer vorab auf die vertieften und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 ff.; Hervorhe- bungen im Original): Der Strafkläger wurde am 29.01.2020 um 01:47 Uhr und damit nur wenige Stunden nach der Ausein- andersetzung mit den Beschuldigten erstmals durch die Polizei einvernommen (p. 297 ff.). Er führte dabei aus, nach der ersten Auseinandersetzung im Hotel F.________ (vgl. Ziff. III.3.4.1 hiervor) sei «AG.________» [A.________] mit den «Gielen» rausgegangen (p. 297). Sprunghaft gab der Strafklä- ger sodann an, er sei über den Zaun gesprungen (p. 297) und dort [beim G.________(Örtlichkeit)] seien die beiden Brüder [die Beschuldigten] und «AC.________» [J.________] gewesen. «AC.________» arbeite sehr eng mit den Beschuldigten zusammen (p. 299). Als sie [die Beschuldig- ten] ihn hätten kommen sehen, hätten sie beide ein Schwert genommen und seien auf ihn los. Norma- lerweise hätten sie auch ein Gewehr, welches sie aus einem Haus gestohlen hätten. Dieses Gewehr hätten sie immer dabei. Das Gewehr habe er aber nicht gesehen (p. 299). Weiter gab der Strafkläger an, die anderen müssten erzählen, was genau passiert sei. Er sei auf den Boden gefallen und könne sich nicht mehr daran erinnern. Er wisse noch, dass sie das Schwert gehabt hätten, dann sei er zu- sammengebrochen. Die Beschuldigten hätten beide geschrien, dass sie ihm den Kopf abhauen wür- den. Die anderen Jungs hätten ihn gerettet (p. 299). Er sei am Nacken und im Gesicht verletzt. Das Schwert sei riesig gewesen. Es seien keine Brotmesser gewesen. Sie hätten riesige Griffe gehabt (p. 301). Diese Aussagen des Strafklägers decken sich mit der telefonischen Erstmeldung des Straf- klägers bei der Notrufzentrale, wonach zwei Personen ein grosses Messer hätten und er verletzt sei (p. 271). Sie korrespondieren ebenfalls mit den Erstangaben der anwesenden Personen gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten, wonach der Strafkläger von anderen T.________ Staatsangehöri- gen mit einem Messer, einer Pistole oder einem Säbel angegriffen worden sei (p. 272). Die Erstaus- sagen des Strafklägers sind zwar weniger detailliert als die nachfolgenden, was aber auch verständ- lich ist, zumal (vermutungsweise) aufgrund der handschriftlichen Protokollierung weniger Nachfragen gestellt wurden. 41 Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 30.01.2020 bestätigte der Strafkläger im Kern seine Erstaussagen und machte weitergehende Aussagen zu den Geschehnissen. Zur Verletzung gab er an, er habe Schmerzen an der Nase und habe kaum geschlafen, da seine Nase geblutet habe (p. 304 Z. 304). Die geschilderten Beschwerden des Beschuldigten [recte: Strafklägers] lassen sich mit den Feststellungen im Bericht des Z.________(Spital) vom 29.01.2020 sowie der fotografischen Doku- mentation vereinbaren (p. 279), weshalb erstellt ist, dass der Strafkläger im Rahmen der Auseinan- dersetzung eine oberflächliche, ca. ein Zentimeter lange Wunde an der Nasenwurzel erlitt. Das eben- falls diagnostizierte stumpfe Halstrauma wurde nicht angeklagt. Zur Auseinandersetzung auf dem G.________(Örtlichkeit) gab der Strafkläger zu Protokoll, etwa eine oder eineinhalb Stunden (vgl. auch p. 309 Z. 248 f.) nach dem ersten Vorfall im F.________ (Örtlich- keit) (vgl. III.3.4.1 hiervor) habe ihm sein Vater gesagt, sie würden nicht zu diesem Abfall gehen. «AG.________» [A.________] und «AC.________» [J.________] hätten die anderen Männern aber zu ihrem Zimmer geschickt, um ihnen zu sagen, dass sie doch zu dieser Abfallsammelstelle gehen dürften (p. 305 Z. 92 ff.). An dieser Stelle ist mit Verweis auf Ziff. III.3.4 hiervor ist [sic!] festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen des Strafklägers nicht zweifelsfrei erstellt werden konnte, was der Grund der Auseinandersetzungen war. Jedenfalls gab der Strafkläger an, er sei in der Folge mit Q.________ und R.________ dorthin [G.________(Örtlichkeit), vgl. p. 309 Z. 251] gegangen. Er denke auch, dass P.________ dabei gewesen sei (p. 306 Z. 110 f., p. 310 Z. 296 ff.). Er sei zusammen mit Q.________ und R.________ über das Tor geklettert (p. 306 Z. 114.). Diesen Vor- gang lässt sich mit seinen Erstaussagen vereinbaren, wonach er über den Zaun gesprungen sei (p. 297). Zudem bestätigte R.________ die Aussage des Strafklägers, wonach sie gemeinsam zum G.________(Örtlichkeit) gegangen seien, zumal er aussagte, sie seien zum G.________(Örtlichkeit) und die Beschuldigten hätten im Dunkeln auf den Strafkläger gewartet (p. 344 Z. 35 ff.). Er, der Straf- kläger, sein Bruder [Q.________] sowie P.________ seien zuletzt dorthin gegangen, ca. 15 bis 20 Minuten nach den Anderen (p. 347 Z. 183 f.). Auch Q.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers und von R.________. Er sei zu Fuss (p. 332 Z. 245) mit dem Strafkläger, R.________ und noch jemand anderem auf das Areal gegangen (p. 332 Z. 248 ff.). Als sie zum Abfall gekommen seien, habe «AH.________» [C.________] das Schwert bereits in der Hand gehalten (p. 331 Z. 192 f.). Der Strafkläger seinerseits führte aus, als er dort [beim G.________(Örtlichkeit)] gewesen sei, habe er ca. sieben oder acht Leute unten gesehen. Oben habe er andere Leute gesehen. Der mit der Glatze [C.________] sei dabei gewesen und hinter ihm sei sein Bruder «AG.________» [A.________] gewe- sen. Auf der rechten Seite sei «AC.________» [J.________] gewesen (p. 306 Z. 119 f.). In origineller Art und Weise schilderte der Strafkläger, «AC.________» [J.________] sei bei einem Baum ca. zehn bis zwölf Meter nach dem zweiten Stacheldraht gesessen (p. 309 Z. 259 f., p. 313 Z. 461 f.). Dieser habe in seinen Händen die Waffe gehabt (p. 306 Z. 121, p. 309 Z. 274, p. 313 Z. 416). Mit den amtlichen Verteidigungen (p. 1038, 1045) übereinstimmend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafkläger anlässlich seiner Ersteinvernahme die angebliche Waffe bei «AC.________» [J.________] nicht erwähnt hatte und er diese auch in der Folge als Einziger beschrieb. Q.________ gab hierzu nämlich an, neben den Schwertern keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 330 Z. 145 ff.). Er verneint explizit, eine Schusswaffe, insbesondere bei «AC.________» (p. 334 Z. 365), gesehen zu haben (p. 330 Z. 151 f., 159 f.). Auch R.________ bestätigte auf Frage, keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 349 Z. 291 ff.). Diese Ungereimtheit erscheint jedoch für den Ablauf der 42 Auseinandersetzung und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht zentral, da gemäss übereinstimmen- den Aussagen «AC.________» gerade nicht eingriff (Q.________: p. 334 Z. 355; R.________: p. 349 Z. 247 f.). Zudem schilderte Q.________ immerhin, es sei noch eine Art Schläger (von einem Tisch) neben dem Baum gestanden (p. 330 Z. 147) und R.________ bestätigte die vom Strafkläger be- schriebene Position von «AC.________» [J.________] beim Baum (p. 349 Z. 248). Sodann sagte Q.________ aus, die Leute hätten von einer Waffe geredet, niemand habe aber gesehen, was es ge- wesen sei (p. 330 Z. 151, 159 f.). Die Aussagen des Strafklägers betreffend die Waffe könnte sich demnach auch damit erklären lassen, dass er vom Hörensagen und infolge seiner Dramatisierungs- tendenzen davon ausgegangen ist, «AC.________» [J.________] habe eine Waffe gehabt. […] Der Strafkläger führte zum Ablauf der Auseinandersetzung weiter aus, der kleine Bruder [C.________] habe ihn gefragt, was er dort machen würde, worauf er erwidert habe, er dürfe auch AA.________ (Schrottart) sammeln und ein wenig Geld verdienen (p. 306 Z. 123 ff.). Daraufhin habe «AI.________» [C.________] gesagt, sie seien die Chefs und habe angefangen ihn mit den Händen zu stossen (p. 306 Z. 115 f., p. 311 Z. 394). Später in der Einvernahme erklärte der Strafkläger, sie hätten ihn angeschrien, dass er schon wieder da sei und er gehen solle (p. 311 Z. 311 f.). Das Stos- sen schilderte er als Schubsen und Schlagen (p. 311 Z. 394). «AI.________» [C.________] habe ihn mit den beiden Händen gegen seine Brust geschubst (p. 312 Z. 402). In diesem Moment habe der Strafkläger Angst gehabt und unter anderem gesagt, er habe bzw. sie hätten beide Kinder (p. 306 Z. 126, p. 312 Z. 403). Die Aussagen mit den Kindern bestätigte Q.________ insofern, als dass der Strafkläger gesagt haben soll, es mache keinen Sinn weiter zu streiten und sie hätten beide Familie (p. 330 Z. 188 f.) und er [der Strafkläger] wolle keine Probleme (p. 334 Z. 390 f.). In Übereinstimmung mit dem Strafkläger sagte Q.________ weiter aus, zuerst habe «AH.________» [C.________] mit dem Strafkläger gere- det und am Ende habe dieser den Strafkläger geschubst (p. 330 Z. 184). Auch R.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers sinngemäss. Die beiden Brüder hätten den Strafkläger abgepasst. Er wisse nicht, was «AH.________» [C.________] diesem gesagt habe (p. 344 Z. 38 f.). Die Beschuldigten und der Strafkläger hätten gestritten. Sie [die Beschuldigten] hät- ten den Strafkläger provoziert (p. 346 Z. 141 f.), indem «AH.________» [C.________] diesen ge- schubst habe (p. 347 Z. 146). Aufgrund dieser im Kern übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen ist für das Gericht erstellt, dass die Beschuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) dem Strafkläger gegenüber verbal aggressiv auftraten und C.________ den Strafkläger mindestens einmal mit den Händen aggressiv wegstiess. Zum weiteren Fortgang der Auseinandersetzung gab der Strafkläger an, plötzlich habe er [C.________] das Schwert hochgehoben und ihn damit «geschlagen» bzw. nach unten geschlagen, was er überhaupt nicht erwartet habe (p. 306 Z. 128 f., p. 312 Z. 403 f.). Er sei zu Boden gefallen und überall habe es Blut gehabt. Ihm sei schwindlig gewesen (p. 306 Z. 129 f.). R.________ bestätigte diese Aussagen weitgehend und gab hierzu an, «AG.________» [A.________] habe gesagt, er [R.________] solle weggehen, ansonsten er auch ihn schlagen würde. Er [A.________] habe ein Schwert in der Hand gehabt. Er [R.________] sei entsprechend zur Seite. Dann habe «AH.________» [C.________] den Strafkläger geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, mit was und ob es ein Schwert gewesen sei oder nicht. Der Strafkläger sei zu Boden gefallen (p. 344 Z. 39 ff., p. 346 Z. 107 f.). Er [C.________] habe schnell geschlagen (p. 346 Z. 130). Die Bewegung 43 habe er aber nicht genau gesehen (p. 346 Z. 134 f.). Der Strafkläger sei ohnmächtig geworden (p. 344 Z. 43, p. 345 Z. 44). Sie hätten den Strafkläger aufgehoben und es sei überall Blut gewesen (p. 345 Z. 44 f.). Q.________ schilderte diesen Vorgang marginal anders. Er sagte aus, sie [die Beschuldigten] hätten den Strafkläger auf die Nase geschlagen (p. 327 Z. 40). «AH.________» [C.________] habe das Schwert rausgeholt und den Strafkläger in den Bauch stechen wollen, dieser habe sich aber schützen können, weshalb er ihn auf die Nase geschlagen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Danach sei der Strafkläger zu Boden gefallen (p. 330 Z. 186 f.). Q.________ präzisierte sodann weiter, er [C.________] habe stechen wollen, aber der Strafkläger habe sich bewegt und dann habe er [C.________] diesen gegen den Kopf schlagen wollen, habe aber die Nase getroffen (p. 331 Z. 201 ff., 212 f.). Er habe dem Kopf entlang über den Kopf bzw. über die Schulter gegen unten ge- schlagen (p. 331 Z. 213 f.). Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach sich die Aussa- gen des Opfers mit denjenigen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) in Bezug auf den Schlag nicht decken würden, vermag nicht zu überzeugen. Betref- fend die marginal abweichenden Schilderungen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158): Es trifft es zwar zu – wie es Verteidigung von A.________ vorbrachte (p. 1039) –, dass die Schilde- rungen von Q.________ so verstanden werden könnten, dass es einen abgewehrten Schlag- bzw. Stechversuch gegeben habe, bevor es zum eigentlich Schwertschlag von oben nach unten gekom- men sei, der den Strafkläger verletzt habe. Aufgrund des Schubsen [sic!] sowie des raschen und dy- namischen Geschehensablaufs – immerhin sagte R.________ aus, C.________ habe schnell zuge- schlagen (p. 346 Z. 130) – kann es aber durchaus ein- und derselbe Vorgang gewesen sein und Ab- wehrverletzungen müssen dabei nicht zwingend entstanden sein. Q.________ bestätigte einen sol- chen dynamischen und zusammenhängenden Geschehensablauf denn auch sinngemäss, zumal C.________ habe stechen wollen, sich der Strafkläger aber bewegt habe, worauf er den Strafkläger gegen den Kopf habe schlagen wollen, aber die Nase getroffen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Diese potentielle Ungereimtheit in den Aussagen zum Geschehensablauf erachtet das Gericht des- halb als irrelevant. Ebenso irrelevant erscheint es – gerade mit Blick auf die Übersetzung – ob jeweils von «Stechen» oder «Schlagen» die Rede war. Gemeint war jeweils der Einsatz eines schwertähnlichen Gegen- stands und Q.________, welcher von «Stechen» sprach, erwähnt schlussendlich auch, C.________ habe von oben nach unten geschlagen (p. 331 Z. 213 f.). Weiter hielt die Vorinstanz das Folgende fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1158): Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen nicht, dass Q.________ gemäss dem nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbaren Wahrnehmungsbe- richt vom 28.01.2020 aussagte, «AG.________» [dies ist eigentlich der Spitzname von A.________] habe den «AJ.________» [den Strafkläger] mit dem Schwert geschlagen (p. 238). Es ist durchaus denkbar, dass es zu Beginn des Polizeieinsatzes sowie aufgrund der fehlenden förmlichen Protokolli- erung zu einer Verwechslung der Namen «AG.________» und «C.________» kam. Dieser Unge- reimtheit kommt somit eine untergeordnete Bedeutung zu. 44 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei – wie bereits in E. 9.4.2 hiervor dargelegt wurde – die im Wahrnehmungsbericht vom 29. Januar 2020 pro- tokollierten Aussagen von Q.________ verwertbar und somit auch zu Lasten der Beschuldigten heranzuziehen sind. Im Weiteren legte die Vorinstanz unter Heranziehung der einzelnen Aussagen dar, dass und weshalb auch hinsichtlich der Schilderungen zum anschliessenden Ver- lauf der Auseinandersetzung auf die Aussagen des Opfers sowie der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgestellt werden kann (S. 43 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1159 ff.; Hervorhebungen im Original): Zum weiteren Ablauf sagte der Strafkläger anlässlich seiner Zweiteinvernahme übereinstimmend mit seiner Erstbefragung – wobei er die Äusserung bei letzterer undifferenziert beiden Beschuldigten zu- geschrieben hatte – aus, der Bruder von C.________ [A.________] habe dann geschrien, sie sollten ihn lassen, er werde ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 306 Z. 130 f., p. 310 Z. 320 ff.). Dabei habe «AG.________» [A.________] das Schwert mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (p. 310 Z. 325 ff.). Der Strafkläger schilderte in diesem Zusammenhang auch eigene Emotionen, indem er ausführte, er habe gedacht, A.________ würde ihn umbringen und er habe ge- sagt, seine Kinder würden nun alleine bleiben (p. 306 Z. 131 ff.). Die beschriebene Äusserung wird von Q.________ bestätigt. Sie [die Beschuldigten] hätten gesagt, sie würden ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 329 Z. 97). Beide [die Beschuldigten] hätten dies gesagt (p. 329 Z. 104). Der Strafkläger führte weiter aus, Q.________ und die anderen Männer hätten ihn hochgehoben und hätten das Schwert weggenommen. Die anderen Männer hätten versucht, sie aufzuhalten (p. 306 Z. 133 f.). Er ergänzte sodann, die Männer hätten begonnen zu schreien und R.________ und Q.________ hätten versucht, ihn [A.________] davon abzuhalten. Die Anderen hätten ihm geholfen aufzustehen (p. 310 Z. 330 f.). Er sei am Boden gewesen. Als er am Boden gekniet sei, hätten die beiden [Q.________ und R.________] versucht, A.________, das Schwert wegzunehmen. Sie hätten ihn gerettet (p. 310 Z. 338 ff.). Der Strafkläger sagte somit nicht ganz konstant aus, wer ihm genau aufzustehen half und wer A.________ aufhielt. Der Strafkläger gestand aber auch selbst ein, er wisse nicht, was sonst noch passiert sei. Es sei ein lautes Geschrei gewesen und er habe weiterhin gehört, wie er [wohl A.________] gesagt habe, er werde ihn umbringen (p. 310 Z. 332 f.). Eine solche Erinne- rungslücke ist in Anbetracht des raschen und dynamischen Geschehensablaufs sowie infolge des Schlages gegen den Kopf bzw. die Nase auch nachvollziehbar. Der Strafkläger führte fort, er habe dann versucht zu fliehen (p. 306 Z. 134, 142), sei über den Zaun geklettert und habe es irgendwie zum Hotel geschafft (p. 306 Z. 142 f.). Q.________ gab an, wären [sic!] er und sein Bruder nicht gewesen, so hätte sie [die Beschuldigten] den Strafkläger umgebracht (p. 327 Z. 40 f.). Nachdem der Strafkläger getroffen worden sei, habe «AG.________» [A.________] ebenfalls ein Schwert in der Hand gehabt (p. 328 Z. 68). Er habe den Strafkläger schützen müssen und habe «AG.________» [A.________], der den Strafkläger habe fer- tig machen wollen, geschubst (p. 328 Z. 68 f., 73, p. 330 Z. 187 f., p. 331 Z. 215, 218 f., 223 f.). Der Strafkläger sei weggerannt und sie seien ihm nachgelaufen (p. 328 Z. 69, p. 335 Z. 417). Auch R.________ schilderte eine Intervention. Als sie gesehen hätten, dass «AH.________» [C.________] geschlagen [gehabt] habe, hätten sie geholfen (p. 346 Z. 109 f.). «AG.________» [A.________] habe die Waffe angehoben (p. 346 Z. 124.) und habe den Strafkläger auch noch schla- gen wollen. Aber alle hätten angefangen zu schreien, so dass er es gelassen habe (p. 346 Z. 117 f., 45 124 ff.). Sie hätten den Strafkläger hochgehoben (p. 345 Z. 44), dieser sei für einige Sekunden ohn- mächtig gewesen (p. 346 Z. 126). Zudem hätten sie den Beschuldigten gesagt, sie sollten aufhören, ansonsten sie ihn töten würden (p. 345 Z. 44 ff., p. 346 Z. 118 f.). Konkret habe er [R.________] ge- holfen den Strafkläger aufzuheben, und die anderen seien vor die beiden Brüder [die Beschuldigten] gestanden und hätten geschaut, dass alles ruhig bleibe (p. 346 Z. 118 f.). Sie hätten dem Strafkläger dann geholfen zum Hotel zu gehen (p. 345 Z. 46). Nachdem sie den Strafkläger hochgehoben hätten, seien sie Richtung Hotel gerannt (p. 346 Z. 126 f.). Vor dem Hotel sei der Strafkläger sodann noch- mals ohnmächtig geworden (p. 345 Z. 49 f.). Diese Ohnmacht erwähnte auch Q.________ (p. 334 Z. 382). Die Aussagen des Strafklägers sowie der Auskunftspersonen weisen nur marginale Widersprüche zur Frage auf, wer dem Strafkläger nun effektiv geholfen habe, aufzustehen und wie A.________ nun ab- gehalten wurde, weiter auf den Strafkläger loszugehen. Während Q.________ zur konkreten Interven- tion angab, A.________ weggeschubst zu haben (p. 328 Z. 73, p. 330 Z. 187 f.), sagte R.________ aus, sie seien durch das Geschrei der Männer abgehalten worden (p. 346 Z. 117 f., 124 ff.) und die Beschuldigten seien von Q.________ und den Männern in «Schach gehalten» worden, indem sie vor die Beschuldigten gestanden seien (p. 346 Z. 119 f.). Das Gericht erachtet diese als nicht weiter rele- vant. Massgebend ist, dass sowohl die Auskunftspersonen als auch der Strafkläger eine erhebliche Intervention insbesondere der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) schilderten. Ausschlagge- bend ist weiter, dass durch diese Intervention die Beschuldigten, insbesondere A.________, von wei- terem tätlichen Einwirken auf den Strafkläger abgehalten wurden. Ebenso irrelevant ist, ob nun – gerade mit Blick auf die erwähnten Dramatisierungstendenzen – von einer kurzeitigen Ohnmacht am Tatort und/oder beim Hotel des sich gemäss übereinstimmenden Aussagen am Tatort am Boden befindlichen Strafkläger gesprochen wurde – und ob der Strafkläger und die Auskunftspersonen nun die Termini «Fliehen», «Weggehen», «Wegrennen» oder «Nachge- laufen» verwendeten; alle meinten damit das Gleiche, nämlich das fluchtartige Verlassen des Orts des Geschehens. Im Sinne eines Zwischenfazits gelangt die Kammer beweiswürdigend zum Ergeb- nis, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Opfer auf dem G.________(Örtlichkeit) abspielte. Weiter erstellt ist der Ablauf dieser Auseinandersetzung und dabei insbesondere, dass der Beschuldigte 2 das Opfer mit einem noch zu eruierenden Gegenstand von oben herab in Richtung dessen Kopf schlug und dieses so die dokumentierte Schnittwunde im Gesicht erlitt. Zu den Tatwaffen Nachfolgend erörtert die Kammer unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussa- gen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) sowie der wei- teren subjektiven und objektiven Beweismittel, ob und wenn ja welche Tatwaffe bei der Auseinandersetzung verwendet wurde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend «Verwendete Tatwaffen oder Tatwerkzeuge» (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 ff.) nicht anschliessen kann. Entgegen der Vorinstanz deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. In seiner Erstaussage hält das Opfer fest, das Schwert sei riesig gewesen, sie hätten riesige Griffe gehabt und die Beschuldigten hätten die Schwerter an den Griffen gehalten (vgl. pag. 301). 46 Diese detaillierte Schilderung stimmt mit den beschlagnahmten Säbeln überein, welche grosse metallene Griffe aufweisen (pag. 286 f.; Grifflänge: 16 cm [pag. 256]). Weiter führte das Opfer aus, die Schwerter seien sehr lang und gross gewesen. Er [das Opfer] habe keine Farbe sehen können, er habe einfach gese- hen, dass es ein langes, gerades Schwert gewesen sei. Es sei kein Messer gewe- sen, es sei ein Schwert gewesen. Von unten habe es sehr lang ausgesehen (vgl. pag. 314 Z. 511 ff.). Das Opfer zeigte dabei einen Meter oder grösser (siehe Verbal pag. 314 Z. 517). Auch diese Angaben stimmen mit den beschlagnahmten Säbeln überein, zumal diese eine tatsächliche Länge von 97 cm aufwiesen (pag. 256). Dass das Opfer von einem geraden Schwert spricht, erscheint nicht abwegig, zu- mal die Säbel nur leicht gekrümmt sind (vgl. pag. 286 f.) und die Krümmung aus der Optik des Opfers (das Opfer sah den über ihm aufgezogenen Säbel von unten, vgl. pag. 314 Z. 514 f.) sowie durch das dynamische Geschehen nicht leicht er- kennbar gewesen sein dürfte. Das zweite Schwert des Beschuldigten 2 umschreibt das Opfer als kürzer, ca. 50 cm lang, vielleicht auch etwas länger. Er [das Opfer] könne nicht genau sagen, wie viel cm lang es gewesen sei (pag. 314 Z. 520 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Opfer einerseits sehr unsicher war, was die Längenangaben in cm an sich betreffen und auch, dass es den zweiten Säbel erst nach dem ersten Schlag ins Gesicht, als es bereits am Boden lag und benommen war, wahrgenommen hat. Die leichte Ungenauigkeit in der Beschreibung lässt sich sodann auch zwangslos mit dem dynamischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären. Schliesslich er- kannte das Opfer auf Vorhalt des Fotos der beiden beschlagnahmten Säbel (pag. 314 Z. 523 ff. und pag. 322) diese als die Tatwaffen wieder. Dass es sich da- bei geirrt haben soll, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Befragung nicht und ist auch sonst nicht naheliegend, zumal das Opfer zuletzt klar zu Protokoll gibt: «Mit diesen Schwertern wollten sie mir den Kopf abhacken» (pag. 314 Z. 526 f.). Q.________ umschrieb die Tatwaffe in seiner Erstbefragung als «ein richtiges Schwert, ca. ein Meter lang» (pag. 238), was mit den beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zwar sagte er später aus, es seien nicht diese [beschlagnahmten] Schwerter gewesen, sondern kürzere und sie [die Beschuldigten] hätten diese beim Abfall weggeschmissen bzw. in einem grossen Sack weggebracht (pag. 328 Z. 81 ff.). Diese Aussage ist einerseits nicht mit seiner ersten, tatnächsten Aussage übereinstimmend und Q.________ konnte zudem auch nicht sehen, ob diese Schwerter tatsächlich weggeworfen wurden (pag. 329 Z. 134 ff.). Deshalb handelt es sich letztlich nur um eine Annahme von Q.________, die allenfalls zum (irrtümli- chen) Schluss geführt hat, es könnten wohl gar nicht die gleichen Säbel sein. Zu- dem wurden anlässlich der Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) auch kei- nerlei Säbel (bzw. Schwerter oder Messer) gefunden, welche alternativ als Tatwaf- fe(n) hätten dienen können (vgl. pag. 273, dazu bereits oben E. 15.2). R.________ gab in seiner Ersteinvernahme an, es seien zwei Schwerter im Spiel gewesen. Beide Schwerter hätten einen grossen Griff und seien beide ca. 1 Meter lang gewesen (pag. 239), was wiederum mit den zwei anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zudem bestätigte er in seiner zwei- ten Einvernahme, dass es diejenigen Schwerter auf dem Blatt Nr. 1 (abgebildet 47 sind die beschlagnahmten Säbel, pag. 353) gewesen seien, welche der Beschul- digte 1 im Hotel mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 66) und gab an, dass diese Schwerter die Fingerabdrücke des Beschuldigten 1 aufweisen müssten (pag. 345 Z. 69). R.________ konnte in der Folge nicht bestätigen, dass es diese Schwerter waren, welche die Beschuldigten beim G.________(Örtlichkeit) dabei hatten, aber sie [die Beschuldigten] hätten «etwas» dabei gehabt (pag. 345 Z. 75 ff.). Dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, wird wei- ter durch folgende Indizien gestützt: Die Klingen der sichergestellten Säbel weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256; vgl. bereits E. 15.2 hiervor), was sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) bringen lässt. So sagte Q.________, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 die zwei Schwerter im Hotel geschärft habe (pag. 328 Z. 64 und Z. 76 ff.). R.________ gab ebenfalls an, dass der Be- schuldigte 1 zwei Schwerter geschärft habe, wobei dies andere Männer aber nicht er selbst gesehen habe (pag. 345 Z. 56 ff.). Ausserdem bestätigte R.________ wie soeben erwähnt auf Vorhalt der beschlagnahmten Säbel, dass es sich dabei um die Schwerter handle, welche der Beschuldigte 1 mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 65 f.). Zudem konnten – wie bereits dargelegt – auf dem Griff des Säbels mit dem schwa- rzen Griffteil (Ass. 002) DNA gesichert und mittels Direktvergleich die Merkmale des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 fast vollständig im Profil festgestellt werden (pag. 284 ff.). Diese Übereinstimmungen sind zwar aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen nur als Hinweis für eine Mitspurenge- berschaft zu deuten (pag. 293), zeigen aber, dass dieser Säbel in den Händen der Täter gehalten wurde. Demgegenüber konnten die Spuren auf dem Säbel mit dem goldfarbenen Griff (Ass. 001) niemandem zugeordnet werden (pag. 289) und die Beschuldigten wurden als Spurengeber ausgeschlossen. Dieser Umstand steht der These, dass der Beschuldigte 1 diesen Säbel auf den G.________(Örtlichkeit) mit- genommen haben soll, nicht zwingend entgegen. Es gibt verschiedene denkbare Möglichkeiten, weshalb der Griff keine Spuren der Beschuldigten aufwies. So wäre bspw. das Tragen von (Winter-)Handschuhen (der Vorfall ereignete sich Ende Januar 2020) oder das Verwischen von Spuren beim Verstecken der Säbel nahe- liegend. Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den KTD und das IRM ergab zudem beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil (also demjenigen, mit welchem der Beschuldigte 2 das Opfer im Gesicht verletzt haben soll; Ass. 002) einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich» (pag. 285), wobei das erstellte DNA-Profil der Blutspuren (Kontaktspuren) aufgrund der Komplexität und der zu geringen DNA-Menge aber nicht interpretierbar war (pag. 294 f.). Auch ohne diese Blutspur dem Opfer direkt zuordnen zu können, lässt die Blutspur ohne weiteres den Rückschluss zu, dass der Säbel mit menschlichem Blut in Kontakt gekommen ist. Dies kann als weiteres Indiz für die Annahme, dass es sich bei den beschlag- nahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, hinzugezogen werden. Darüber hinaus erscheint nicht unwesentlich, dass die beiden Säbel anlässlich der gleichentags 48 durchgeführten Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten 2 bewohnten Zimmer im F.________ (Örtlichkeit) aufgefunden wurden (pag. 439 ff.). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 wurde eingewendet, es sei unwahr- scheinlich, dass die Beschuldigten nach der Auseinandersetzung zuerst zum F.________ (Örtlichkeit) zurückgefahren, dort die von ihnen auf dem G.________(Örtlichkeit) gegenüber dem Opfer eingesetzten Säbel im Zimmer ver- steckt hätten und erst danach von K.________ weggefahren seien – anstatt direkt wegzufahren und die als angebliche Tatwaffen dienenden Säbel mitzunehmen. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Das Opfer sagte aus, dass seine Frau mit dem Baby am Fester gestanden und dabei gesehen habe, wie die Be- schuldigten und J.________ zum Auto gerannt seien (vgl. pag. 315 Z. 564 f.). Dies schliesst nicht aus, dass die Beschuldigten nach der Tat zum Auto beim Hotel zurückgekehrt sind und die Säbel rasch im Hotelzimmer hinter dem Schrank ver- steckten, bevor sie – nach Kontaktaufnahme des Opfers mit der Polizei – das Hotel fluchtartig verliessen. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon auszugehen, dass die Be- schuldigten die Alarmierung der Polizei mitbekommen haben. Folglich mussten sie auch mit einer Anhaltung während der Fahrt durch die Polizei rechnen und es er- scheint denkbar, dass sie daher die Säbel nicht mitgenommen, sondern im Zimmer versteckt haben. Weiter ist im Zusammenhang mit den Säbeln auf die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und insgesamt unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldig- ten hinzuweisen. Würde es sich bei den Säbeln nicht um die Tatwaffen handeln, so hätten die Beschuldigten keinen Grund, zuerst deren Besitz abzustreiten und später diesbezüglich einander widersprechende Aussagen zu machen. Gemäss dem Beschuldigten 1 könne es gut sein, dass diese Schwerter von M.________ [gemeint wohl M.________] seien (pag. 422 Z. 496). Demgegenüber sagte der Be- schuldigte 2, die Säbel von einem Freund erhalten zu haben, um deren Wert fest- zustellen. Der Beschuldigte 2 wollte jedoch nicht sagen, wem diese Säbel gehören sollen (vgl. pag. 390 Z. 429 ff.). Die Aussagen der beiden Beschuldigten sind viel- mehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte der Beschuldigte 2 tatsächlich lediglich den Wert der Säbel bestimmen sollen, so würde das Schleifen der Säbel – was mittels der Schleifspuren objektiviert werden kann – keinen Sinn ergeben. Fer- ner erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Säbel M.________ gehören sollten, jedoch im von den Beschuldigten gemieteten bzw. bewohnten Zimmer auf- gefunden wurden. Mit Blick auf die Beschreibung und Identifikation der Säbel durch das Opfer und R.________ sowie unter Berücksichtigung der weiteren genannten Indizien erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. Aufgrund der sichergestellten Blutspur auf dem Säbel mit dem schwarzen Griffteil (pag. 285) ist davon auszugehen, dass es sich dabei konkret um diejenige Waffe handelte, mit welcher der Beschuldigte 2 die Ver- letzung des Opfers im Gesicht verursacht hat. Zur Art und Weise (bzw. Intensität) des Schlages Gemäss Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, einen überraschen- den und gezielten Schlag mit dem Säbel von oben herab in Richtung des Kopfbe- 49 reichs des Opfers ausgeführt zu haben (vgl. pag. 662 und 664). Im Rahmen des dynamischen Geschehens kann der Schlag mit dem Säbel für das Opfer durchaus überraschend gewesen sein, auch wenn diesem Schlag eine verbale Auseinander- setzung und ein Wegstossen mit den Händen voraus ging. Gezielt war der Schlag insofern, als er gegen den Kopfbereich des Opfers ausgeführt wurde. Zurecht nicht vorgeworfen wird den Beschuldigten, dass der Schlag mit einer grossen Wucht er- folgt sein soll. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen – trotz gewisser Dramatisierungstendenzen – davon aus, dass der Schlag des Beschuldigten 2 und der Schlagversuch des Beschuldigten 1 «mit nicht unerheblichem Krafteinsatz» erfolgten (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1164), was für eine gewisse Intensität spricht. Eine hohe Intensität lässt sich demgegenüber nur schwer mit den tatsächlich erlittenen Verletzungen des Opfers in Übereinstimmung bringen. Der erlittene bloss 1 cm lange Schnitt an der Nasenwurzel deutet eher darauf hin, dass die Intensität nicht übermässig hoch war und im Ergebnis wohl eher von einer moderaten aufgewendeten Schlagkraft auszugehen ist. 15.4 Weitere Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigten machten geltend, das Opfer habe sich alles ausgedacht, es seien alles Lügen (etwa pag. 373 ff. und pag. 388 Z. 304; pag. 416 Z. 218 f.). Ge- gen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer spricht vorab dessen Verletzung, welche von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert wurde (pag. 464). Demgegenüber lässt sich das Erleiden einer Schnittwunde bzw. das Verletzungsbild in keinster Weise mit der von den beiden Beschuldigten geschilder- ten Version, wonach der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Faust geschlagen habe, vereinbaren. Zudem bestätigten die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) ebenfalls den Einsatz von Säbeln. Im Weiteren erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.): Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 1039) hätte der vom Strafkläger und den Auskunfts- personen beschriebene «Schwert»-Hieb auch keineswegs zwingend ein anderes Verletzungsbild her- vorrufen müssen. Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers nicht, dass an- lässlich der Nachsuche keine weiteren Blutspuren gefunden wurden, zumal das vom Strafkläger und den Auskunftspersonen geschilderte «starke Bluten» eine subjektive Wahrnehmung ist und ausser- dem allenfalls auch etwas – gegebenenfalls auch nur die Hand beispielsweise zusammen mit einem Jacken- oder Pullover-Ärmel – auf die Wunde gedrückt worden sein könnte (was nicht erfragt wurde). Diesbezüglich erscheint es auch nicht störend, dass keine Kleider – insbesondere nicht die am Tatort gefundene Mütze mit Blutanhaftungen – sichergestellt und ausgewertet wurden, nachdem beim Ein- treffen der Polizei offenkundig war, dass der Strafkläger eine blutenden Wunde aufwies und ebenfalls klar erschien, dass die Mütze ihm gehörte. Vor oberer Instanz wurde seitens der Verteidigungen vorgebracht, das Opfer hätte sich die festgestellte Verletzung im Gesicht auch selbst zugefügt haben können (pag. 1458). Für eine Selbstverletzung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und es erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 auch nicht möglich, dass sich das Opfer während der Auseinandersetzung bei der Abwehr selbst mit einem Messer an der Nase verletzt hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die Be- schuldigten dies ohne weiteres zu Protokoll gegeben. Dies taten sie jedoch nicht 50 und verstrickten sich vielmehr bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer derart in Widersprüche, dass in diesem Punkt – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Vorbringen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht, wonach die Beschuldigten und das Opfer mind. einen Abstand von ca. 1 Meter gehabt haben müssten, wenn sie es mit der Säbelspitze verletzt hätten. Gestützt auf die hiervor bereits dargelegten glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) handelte es sich um ein dynamisches Geschehen. Es wurden mehrere Schläge und Schwerthiebe (z.T. bloss versuchte) geschildert. Auch wurde erwähnt, dass die Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung auf das Opfer zugegangen seien. Es erscheint damit durchaus plausibel, dass die Distanz während der Auseinandersetzung variierte und eine Verletzung mit der Spitze des Säbels im Rahmen dieses dynamischen Geschehens möglich war. Die Kammer stimmt den Verteidigungen allerdings insofern zu, als sich die Verlet- zung am Hals des Opfers (Verdacht auf ein stumpfes Halstrauma, pag. 464) mit keiner der Aussagen der Beteiligten erklären lässt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Opfer gelogen, den Vorfall erfunden und/oder sich selbst verletzt hätte. Ob die Würgemale am Hals allenfalls schon älter sind, ist unklar und letztlich auch nicht entscheidend, da keine der beteiligten Personen ein Würgen behauptete und dies entsprechend auch nicht angeklagt wurde. Gegen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer und die beiden Auskunftsper- sonen Q.________ und R.________ sprechen im Weiteren deren Aussagen zum Tatort. Wäre die Auseinandersetzung von den vorgenannten Personen lediglich er- funden worden, so würde es doch sehr erstaunen, dass als Tatort der G.________(Örtlichkeit), wo sich derart viele andere Personen und mutmassliche Zeugen aufhielten, ausgewählt worden wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass übertriebenere Schilderungen zu erwarten gewe- sen wären, wenn sich das Opfer und die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgesprochen hätten. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die Beschuldigten noch stärker zu belasten. Überdies ist entgegen den beiden Beschuldigten (vgl. pag. 376 Z. 197 f.; pag. 377 Z. 226 f. und pag. 407 Z. 142 ff.; pag. 416 Z. 219 f.) nicht davon auszugehen, dass das Opfer die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) für ihre Aussagen bezahlte und diese in einem Abhängigkeitsverhältnis von ihm stehen würden. Dafür gibt es schlicht keine konkreten Anhaltspunkte.
  75. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung gelangt die Kammer zu folgen- dem Beweisergebnis: Entgegen der Warnung der Beschuldigten gegenüber dem Opfer, nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) zu erscheinen, ansonsten sie es töten würden, ging dieses am Abend des 28. Januar 2020 dorthin. Die Beschuldigten forderten das Opfer gemeinsam unter drohendem, aggressivem Auftreten im Rahmen einer zuerst 51 verbalen Aus-einandersetzung auf, von dort zu verschwinden. Das Opfer sagte, dass es keine Probleme wolle, entfernte sich aber vorerst nicht. Der Beschuldigte 2 stiess das Opfer danach mit den Händen aggressiv weg, um der verbalen Aufforderung so Nachdruck zu verleihen und ging, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt hatte, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 1 m langen Säbel (Länge der Klinge: 81 cm), welchen die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hatten, auf das Opfer los und schlug damit mit der rechten Hand von oben (mit dem Säbel zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Der Beschuldigte 2 traf das Opfer im Rahmen des dynamischen Geschehens mit dem Säbel an der Nase und verletzte es leicht. Das Opfer erlitt eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz. Der Beschuldigte 2 wurde von den anwesenden Männern (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten. Der Beschuldigte 1 wurde ebenfalls zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten, nachdem er seinerseits mit einem Säbel, welcher zuvor ebenfalls extra mit einer Flex geschärft worden war, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer losgehen und auf dieses einschlagen wollte. Dabei drohten die Beschuldigten dem Opfer schreiend, ihm den Kopf abzuhacken. Die eingreifenden Männer sollten sie loslassen, ansonsten sie auch diese töten würden. Dem Opfer gelang es blutend vom Tatort zu flüchten, während die Beschuldigten weiterhin schrien, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und sie das Opfer umbringen würden. Das fliehende Opfer liess seine Mütze am Tatort zurück. V. Rechtliche Würdigung
  76. Schwere Körperverletzung (Versuch) 17.1 Rechtliche Grundlagen 17.1.1 Schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 ff.). 52 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist teilweise wiederholend und teilweise er- gänzend festzuhalten was folgt: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). 17.1.2 Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie be- sondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 f., N 7 ff. zu Art. 22 StGB). 17.2 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteili- gung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherr- schaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch an spon- tanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatent- schluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 m.w.H.). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter 53 zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 17.3 Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigten mit ihrem Vor- gehen gegen das Opfer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverlet- zung eventualvorsätzlich und in Mittäterschaft erfüllt hätten. Der Tatbestand der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung sei hingegen nicht erfüllt. Diesbezüg- lich habe aber kein Freispruch zu erfolgen, zumal die Beschuldigten wegen der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung verurteilt werden würden (S. 50 und 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 und 1170 ff.). 17.4 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis handelt es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen. Folglich ist eine Einschätzung der Gefährlichkeit der eingesetzten Waf- fen grundsätzlich möglich. Bei den Tatwaffen handelte es sich um ca. 1 m lange Säbel, deren Klingen 81 cm lang sind. Die Säbel wurden kurz vor der Tat von den Beschuldigten geschliffen. Aufgrund der vom Opfer erlittenen Schnittwunde ist er- stellt, dass die Klinge des Säbels mit dem schwarzen Griff mindestens so geschlif- fen war, dass sie geeignet war, Schnitte in menschlicher Haut zu verursachen. Der Säbel mit dem goldfarbenen Griff wurde ebenfalls vorgängig mit einer Flex geschlif- fen, womit beide verwendeten Waffen als gefährlich einzustufen sind. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zog der Beschuldigte 2 den Säbel mit dem schwarzen Griff über seinem Kopf auf und schlug von oben herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Die Intensität des Schlags ist gestützt auf das Beweisergebnis als mo- derat zu bezeichnen. Danach wies das Opfer eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken (nahe der Nasenwurzel) auf. Zwar musste das Opfer durch die Ambulanz abgeholt und im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Ferner wurde weder ein Organ unbrauchbar gemacht oder das Gesicht des Opfers arg und blei- bend entstellt noch erlitt das Opfer eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB. In objektiver Hinsicht hat das Opfer damit lediglich eine einfache Körperver- letzung erlitten, weshalb der Tatbestand der schweren Körperverletzung in objekti- ver Hinsicht nicht erfüllt ist. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Fraglich ist dabei, ob die Beschuldigten eine schwere Körperverletzung ihres Opfers beabsichtigten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob von einer (even- tual-)vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dass Gewalteinwirkungen wie ungebremste Schläge mit einem solchen Säbel auf den Kopf einer Person schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und musste den beiden Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sein. Trotzdem zog der Be- schuldigte 2 den Säbel über seinem Kopf auf und schlug ihn herab in Richtung 54 Kopfbereich des Opfers. Wer einen Säbel auf diese Weise einsetzt und dabei weiss, dass ein wichtiges Körperteil der anderen Person schwer verletzt werden kann, der nimmt die Folge des Eintritts einer schweren Verletzung zumindest in Kauf. Der Schlag gegen den Kopfbereich hätte – insbesondere, weil ein dynami- sches Geschehen vorlag – weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich ein- getretenen zur Folge haben können (insbesondere eine Verletzung der Augen, der Halsschlagader etc.). Dies umso mehr, als der Säbel vorgängig extra noch geschlif- fen wurde. Im vorliegenden Fall ist es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer lediglich eine Schnittwunde am Nasenrücken ohne eine zusätzliche schwere(re) Verletzung erlitten hat. Dem Beweisergebnis folgend stiessen die Be- schuldigten gegenüber dem Opfer mehrfach Todesdrohungen aus. So schrien sie u.a., dass sie ihm den Kopf abhacken würden. Dass die Beschuldigten mit den Sä- beln, die sie zuvor extra noch mit der Flex geschärft hatten, das Opfer zumindest schwer verletzen wollten, ist damit erstellt. Sie nahmen den Erfolg nicht nur in Kauf und hätten sich damit abgefunden, sondern sie strebten diesen vielmehr konkret an. Dass sie ihr Ziel schlussendlich nicht erreichen konnten, lag nicht an ihrem ei- genen Verhalten, sondern vielmehr am Eingreifen der anwesenden Männer (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)), welche die beiden Beschuldig- ten körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abhalten konnten. Wäre dies nicht geschehen, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiter auf das Opfer eingeschlagen/gestochen hätten. Es liegt damit direkter Vorsatz vor. Aufgrund des Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten (bereits beim vorgängi- gen drohenden, aggressiven gemeinsamen Auftreten im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung und beim späteren physischen Einwirken auf das Opfer), ist von Mittäterschaft auszugehen. Auch ist den Beschuldigten zur Last zu legen, dass sie vorgängig gemeinsam beschlossen haben, die Säbel zu schleifen und an den Tatort mitzubringen, wo diese gegen das Opfer eingesetzt wurden bzw. werden sollten. Beide Beschuldigten haben je ihren Beitrag für die Ausführung des Delikts geleistet, so dass sie je auch als Hauptbeteiligte dastehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich der in Mittäterschaft versucht begangenen, (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  77. Angriff nach Art. 134 StGB 18.1 Rechtliche Grundlagen Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 134 StGB sowie betreffend die Konkurrenzen (Angriff und Art. 111 ff. bzw. 122 ff. StGB) wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1172 f.). 55 18.2 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis traten die beiden Beschuldigten dem Opfer gemeinsam verbal und aggressiv gegenüber. Der Beschuldigte 2 schlug, nachdem er das Opfer mit den Händen weggestossen hatte, mit einem Säbel von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers. Dadurch wurde das Opfer im Gesicht (am Nasenrücken links nahe der Nasenwurzel) verletzt und lag am Boden. Der Beschuldigte 1 wollte in der Folge ebenfalls mit einem Säbel auf das sich noch am Boden befindende Opfer losgehen, wurde aber durch die verbale und tätliche Intervention u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Es liegt somit eine Angriffssituation vor, an der sich sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 1 aktiv beteiligten. Damit sind sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale des Angriffs erfüllt. Die Handlung des Beschuldigten 2 hatte die Körperverletzung des Angegriffenen (Opfer) zur Folge, wobei die Verletzung wie in E. 17.4 hiervor dargelegt im Ergeb- nis eine einfache Körperverletzung darstellt. Damit ist auch die objektive Strafbar- keitsbedingung gegeben. Die beiden Beschuldigten erfüllen auch den subjektiven Tatbestand. Sie wollten das Opfer angreifen und dieses verletzen. Die Beschuldigten handelten direktvor- sätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit sind der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 je des Angriffs, begangen am
  78. Januar 2020 in Zielebach schuldig zu sprechen.
  79. Konkurrenzen Die Vorinstanz prüfte die Konkurrenzen und hielt hierzu zutreffend fest (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173): Da neben dem Strafkläger auch unbeteiligte Dritte, mindestens die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.), konkret gefährdet wurden, als sie eingriffen und A.________ verbal und tätlich davon ab- hielten, gegen den Strafkläger nachzusetzen, wird der Angriff durch die versuchte schwere Körperver- letzung z.N. des Strafklägers nicht konsumiert. Zumal der Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB auch das Leben und die körperliche Integrität von unbeteiligten Dritten schützen will (vgl. BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4) besteht vielmehr echte Konkurrenz.
  80. Fazit Schuldsprüche Die beiden Beschuldigten sind der versuchten schweren Körperverletzung, ge- meinsam zum Nachteil des Opfers begangen, schuldig zu sprechen. Weiter sind beide Beschuldigten des Angriffs schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung
  81. Anwendbares Recht Mit der Vorinstanz gilt betreffend das anwendbare Recht (S. 66 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag.1182; Hervorhebung im Original): 56 Am 01.07.2023 ist die revidierte Bestimmung des Art. 122 StGB in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gilt die Strafbe- stimmung des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmung des neuen Rechts für ihn nicht milder ist (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grund- satz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c m.w.H.). Seit dem 01.07.2023 wird, wer sich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig macht, neu mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – statt wie bislang von sechs Monaten – bestraft. Der revidierte Art. 122 StGB erweist sich hinsichtlich des ordentlichen Strafrahmens nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
  82. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1181 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
  83. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 23.1 Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig gemacht, weshalb für diese beiden Schuldsprüche eine Strafe auszufällen ist. Zudem hat die Kammer die Strafe für den bereits in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach be- gangen, zu bestimmen (vgl. E. 2 und 7 hiervor). Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei die Strafe in- folge Versuchs gemildert werden kann. Angriff ist gemäss Art. 134 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 57 Vorliegend handelt es sich angesichts des ordentlichen Strafrahmens bei der ver- suchten schweren Körperverletzung um die abstrakt schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe zu bilden ist. Zu beachten ist, dass die beiden Beschuldigten die versuchte schwere Körperver- letzung und den Angriff in Mittäterschaft begangen haben, womit beiden Beschul- digten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass beide Beschuldigten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Taten hatten. 23.2 Strafarten und Voraussetzungen der Asperation In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich. Demge- genüber kann für die übrigen Schuldsprüche entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich auch nach Ansicht der Kammer aufgrund der zeitlich, örtlich und sachlich zusammenhängenden Straftaten (versuchte schwere Körperverletzung und Angriff) sowie angesichts des an den Tag gelegten, rechtsgutverachtenden Verhaltens des Beschuldigten 1 für den An- griff das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe, um den Be- schuldigten 1 von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Be- schuldigte 1 in der Schweiz drei Vorstrafen aufweist (pag. 1453 ff.) und er sich von den diesbezüglich (bedingt oder unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen offenbar nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte. Aus spezialpräventiver Sicht ist auch für die zwei Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Frei- heitsstrafe auszufällen, zumal der Beschuldigte 1 gerade in diesem Bereich ein- schlägig vorbestraft ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend begründet, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Darauf wird verwie- sen (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183). 23.3 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 23.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann sich die Kammer vorab den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1184; Hervorhebung im Original): Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und ande- rerseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vorbemerkungen 122-126 N 4 f.). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat «nur» versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Das effektive Verletzungsbild, namentlich die ein Zentimeter lange Wunde am Nasenrücken links, ist in diesem ersten Schritt nicht ausschlaggebend. Vielmehr fällt vorliegend die Gefährdung des Rechts- guts der körperlichen Unversehrtheit des Strafklägers ins Gewicht. Die Verletzung, die hier im Raum steht, hätte deutlich schwerer wiegen können. 58 Die Verletzung, welche das Opfer erlitt, war objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung war unproblematisch. Durch den überraschenden und gezielten Schlag des Beschuldigten 2 von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers mit dem frisch geschliffenen Säbel, welcher eine Länge von ca. 1 m hatte und durch das Nachsetzen des Beschuldigten 1 mit einem weiteren frisch geschliffenen Säbel, bestand die Gefahr einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere des Kopfes – des Opfers. Effektiv wurde das Opfer am Nasenrücken nahe der Nasen- wurzel verletzt, wobei aufgrund der Nähe zu den Augen insbesondere die dauer- hafte oder wesentliche Beeinträchtigung der Augen oder eine Verletzung, welche das Gesicht des Opfers entstellt hätte, denkbar gewesen wäre. Nebst Verletzungen im Gesicht selbst wären bei einem Schlag mit einem solchen Säbel auch dauerhaf- te Lähmungen oder hirnorganische Schädigungen denkbar. Von Säbeln wie sie die Beschuldigten verwendet haben, geht ein wesentlich höheres Gefährdungs- und Verletzungspotential aus als beispielsweise von stumpfer Gewalt mittels Faust- schlägen. Hinsichtlich der Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) gilt festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam auf das Opfer einwirkten. Das Opfer lag nach dem ersten Schlag mit dem Säbel durch den Beschuldigten 2 blutend am Boden und trotzdem liessen die Beschuldigten nicht von ihm ab, sondern der Beschuldigte 1 holte ebenfalls zum Schlag aus. Erst nach dem Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Das Opfer war unbewaff- net, verhielt sich passiv und war in Unterzahl. Insgesamt ist das Vorgehen der Be- schuldigten rücksichtslos und zeugt von erheblicher krimineller Energie, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Das hypothetische objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrah- men im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. Die Kammer er- achtet für das vollendete Delikt eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 44 Mona- ten als angemessen. 23.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen. 23.3.3 Strafmilderung Versuch Beim Vorliegen eines Versuchs bzw. beim Ausbleiben des Erfolgs kann das Ge- richt die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Fol- ge der Tat war (statt vieler BGE 121 IV 49 E. 1 b). 59 Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Opfers – nicht eingetreten, sondern das Opfer erlitt glücklicherweise lediglich eine einfache Körperverletzung. Dass dem so ist, ist jedoch dem Zufall sowie dem Ein- greifen von Drittpersonen und nicht dem Handeln der beiden Beschuldigten zu ver- danken. Nach dem ersten Schlag, welcher zur einfachen Körperverletzung des Opfers führte, wollten die Beschuldigten den Angriff auf das Opfer fortsetzen. Sie wurden jedoch durch das Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Entsprechend rechtfertigt sich für den Versuch lediglich eine Reduktion der Strafe um rund 20 %. Damit erscheint für den Versuch eine Re- duktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 23.3.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Asperation für die weiteren Straftaten 23.4.1 Angriff Vorab wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186): Der Angriff schützt als abstraktes Gefährdungsdelikts das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder auch unbeteiligter Dritter (BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Fassung vom 01.01.2023) sehen für folgenden Sachverhalt eines Angriffs eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: «Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung die andere nur Tät- lichkeiten.» Erhöhend wirke zudem, wenn nur ein Opfer angegriffen werde sowie wenn Waffen und/oder gefährliche Gegenstände im Spiel seien (S. 46). Aufgrund des Angriffs durch die beiden Beschuldigten musste sich das Opfer in ärztliche Behandlung begeben und es wurde eine 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken links diagnostiziert. Ferner wurden die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) und weitere Personen gefährdet, als sie die Be- schuldigten von einer Weiterführung des Angriffs auf das Opfer abhielten. Es ist dem Zufall sowie wohl auch dem Eingreifen der Drittpersonen zu verdanken, dass das Opfer nicht stärker verletzt wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, als auch der Beschuldigte 1 das Opfer noch mit seinem Säbel zu schlagen versuchte. Die Kammer wertet die durch die beiden Beschuldigten verschuldete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter insbesonde- re aufgrund der eingesetzten frisch geschärften Säbel als deutlich höher als die Gefährdung im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist allerdings noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Entsprechend erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist und die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, was beides 60 neutral zu werten ist. Daraus folgt, dass sich die subjektive Tatschwere nicht ver- schuldenserhöhend auswirkt. Für den Angriff ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen, da der Angriff einerseits sehr eng mit der versuchten schweren Körperverletzung zu- sammenhängt, aber dennoch ein Teil des Unrechtsgehalts (Gefährdung der Dritt- personen) noch nicht durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver- letzung abgegolten ist. 23.4.2 Widerhandlungen gegen das SVG Für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gilt es noch eine Strafe festzusetzen und diese an die Einsatzstrafe zu asperieren (vgl. E. 7 und 23.1 f. hiervor). Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts 25 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.VIII.2.16) sowie für das Überfahren einer Sicherheitslinie 20 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.I.2) als angemessen. Für die beiden Widerhandlungen gegen das SVG sind somit insgesamt 45 Strafeinheiten festzusetzen. Diese werden mit 2/3 asperiert, ausmachend 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe. 23.5 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. 23.6 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 u.a. was folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1187 f.; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ ist nicht allzu viel bekannt. Er ist am ________ in Bulgarien (p. 427) geboren und ist bulgarische Staatsangehöriger. Der letzte bekann- te Wohnort war in Bulgarien. Gemäss seinen Angaben und Aussagen ihm Rahmen der Einvernahmen habe er einen Schulabschluss der mittleren Reife (p. 427) und sei in der AM.________ (Branche) tätig (p. 404 Z. 51 f., p. 405 Z. 55 f., 427), wobei er über sein Einkommen keine Auskunft erteilen wollte (p. 427). Im Rahmen der delegierten Einvernahme gab er sodann an, er sei seit fünf Jahren verheira- tet (p. 427), gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er sei zudem bereits einmal geschieden (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind korrekt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in Bulgarien im Strafregister nicht verzeichnet ist (pag. 1333; Strafregisterauszug datierend vom 3. April 2025). In der Schweiz hat der Beschul- digte 1 jedoch drei Vorstrafen: Am 4. April 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1454). Weiter verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2014 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer Busse 61 von CHF 500.00 und zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 (pag. 1454 f.). Schliesslich verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschuldigten 1 am 24. Mai 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 (pag. 1455). Der Beschuldigte 1 zeigte damit – obwohl er in der Schweiz jeweils nur als Tourist anwesend war – seine Unbelehrbarkeit und er scheint auch keinerlei Interesse daran zu haben, sich an die schweizerischen Ge- setze zu halten. Dem aktuellen Schweizerischen Strafregisterauszug (datierend vom 29. August 2025) ist zudem zu entnehmen, dass von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten 1 am 18. Oktober 2022 ein neues Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung (pag. 1453) sowie am 15. Februar 2023 ein neues Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 3 SVG) eröffnet wurde (pag. 1454). Es gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb diese beiden Strafverfahren bei den Täterkomponenten nicht strafer- höhend zu berücksichtigen sind. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse entgegen der Vorinstanz, welche diese neutral wertete, aufgrund der Vorstrafen und der damit verbundenen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 straf- erhöhend zu werten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sich während der laufenden Strafuntersuchung die erstinstanzlich abgeurteilten SVG-Widerhandlungen zu Schulden kommen liess. Im Strafverfahren ist der Beschuldigte 1 sowohl der erst- als auch der oberin- stanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Folglich kann entgegen der Vorinstanz nicht von einem grundsätzlich korrekten Verhalten des Beschuldigten 1 die Rede sein. Hingegen kann ihm nicht angelastet werden, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abstritt, denn dies ist sein Recht. Die damit einhergehende fehlende Reue und Einsicht sind neutral zu gewichten. Auch die Strafempfindlichkeit ist neutral zu werten. Es wird diesbezüglich vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und dem Delinquieren während laufendem Verfahren straferhöhend aus, wobei eine Strafer- höhung von einem Monat auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 23.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des (in leichtem Ausmass) verletzten Be- schleunigungsgebots als angemessen, die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Im oberinstanzlichen Verfahren wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls nur leicht, sodass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betref- fend den Beschuldigten 1 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die ursprünglich im Mai 2025 angesetzte Berufungsver- 62 handlung aufgrund des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten 2 abgesetzt werden musste. Die dadurch verursachte Verlängerung der Verfahrensdauer hat der Beschuldigte 1 nicht zu verantworten. Mit Blick auf die gesamte Verfahrens- dauer erscheint daher eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen. Folglich resultiert aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Re- duktion der auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 23.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 23.9 Teilbedingter Vollzug Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe korrekt dargelegt, es wird vollumfänglich darauf verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Ergänzend gilt betreffend Festlegung der Probezeit das Folgende: Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Ver- urteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte 1 wird oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug grundsätzlich mög- lich. Gemäss Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) weist der Be- schuldigte 1 drei Vorstrafen auf, wobei eine davon in Bezug auf die SVG- Widerhandlungen einschlägig ist. Die Vorstrafen liegen alle bereits längere Zeit zurück (Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2017) und der Beschuldigte 1 wurde bisher noch nie zu einer (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Un- ter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz dem Beschuldigten 1 keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Folg- lich ist der Aufschub eines Teils der Strafe gerechtfertigt. Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe liegt vorliegend zwischen 6 und 18 Monaten. Mit Blick auf das Tatverschulden und auch aus spezialpräventiver Sicht erachtet es die Kammer als notwendig, knapp die Hälfte der Gesamtfreiheits- strafe, ausmachend 16 Monate, zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 63 23.10 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen.
  84. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 24.1 Vorbemerkungen Die versuchte schwere Körperverletzung und der Angriff wurden von den Beschul- digten mittäterschaftlich begangen, womit beiden Beschuldigten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Es kann somit weitestgehend auf die hiervor zum Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden, so vorab betreffend Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat (E. 23.1). Was die Strafart betrifft, erachtet die Kammer auch für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als erforderlich, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Zur Be- gründung kann auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.2 hiervor Ausgeführte ver- wiesen werden. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 weist der Beschuldigte 2 in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf, allerdings ist er in Schweden mehrfach vorbe- straft und liess sich durch die dort ausgesprochenen Bussen, die gemäss Schwedi- schem Strafregisterauszug bedingten Strafen sowie die Bewährungsstrafe mit ge- meinnütziger Arbeit (vgl. pag. 1312 ff.) nicht beeindrucken. Ferner ist auch beim Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und zwar aufgrund der auszusprechenden Landesver- weisung sowie des sich in Schweden befindenden Wohnsitzes. 24.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24.2.1 Objektive Tatschwere Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung wiegt die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 gleich hoch wie diejenige des Beschuldigten 1. Die beiden Be- schuldigten hatten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Tat und es kann keinem der beiden eine unter- oder übergeordnete Rolle zugesprochen werden. Die objektive Tatschwere liegt damit ebenfalls im unteren mittleren Bereich. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das vollendete Delikt erscheint angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.3.1 Ausgeführte verwiesen. 24.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen. 64 24.2.3 Strafmilderung Versuch Aufgrund des Versuchs erscheint eine Reduktion der auszusprechenden Freiheits- strafe im Umfang von rund 20 %, ausmachend 9 Monate, als angemessen. Zur Begründung wird auf E. 23.3.3 hiervor verwiesen. 24.2.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 24.3 Asperation für den Angriff In Bezug auf die objektive Tatschwere wird auf die Ausführungen in E. 23.4.1 hier- vor verwiesen. Auch beim Beschuldigten 2 rechtfertigt sich die Annahme eines leichten Verschuldens. Entsprechend erachtet die Kammer auch für den Beschul- digten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden an- gemessen. Aufgrund des direkten Vorsatzes und des Vorliegens von Vermeidbarkeit ist auch beim Beschuldigten 2 die subjektive Tatschwere als neutral zu gewichten. Für den Angriff ist somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind wiederum 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen (siehe E. 23.4.1 hiervor). 24.4 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 38 Monate Freiheitsstrafe. 24.5 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 was folgt (S. 76 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass C.________ am ________ in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger ist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 habe er die Schule bis zum 10. Schuljahr besucht und ab- geschlossen. Er habe sodann eine Lehre zum AK.________ gemacht. Sein Beruf sei AL.________. Angaben zu seinem Einkommen wollte er aber keine machen (p. 396). Er sei zudem völlig gesund (p. 396). Im Weiteren sei er verheiratet und habe zwei Kinder mit Jahrgang .________ und .________. Gemäss dem Dispensationsgesuch vom 03.03.2023 erwartete die Ehefrau von C.________ im September 2023 ein drittes Kind (p. 950 f.). C.________ ist (nicht einschlägig) vorbe- straft: Am 10.05.2019 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie wegen einer Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse von CHF 200.00 sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (p. 1029). Diese Aspekte sind – insbesondere, weil die Vorstrafe nicht ein- schlägig ist – neutral zu werten. Betreffend die Vorstrafen ist vorab korrigierend darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend auswirken, sofern sie auf eine Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeuten. Nebst der von der Vor- instanz erwähnten Vorstrafe in der Schweiz (pag. 1456 f.), ist der Beschuldigte 2 zusätzlich auch in Schweden und dort sogar mehrfach vorbestraft (schwedischer 65 Strafregisterauszug vom 17. März 2025, pag. 1312 ff.). So weist der Beschuldigte 2 in Schweden 21 Vorstrafen auf, wobei er zweimal wegen Diebstahls (pag. 1314, 1317, 1320 und 1323) und in den übrigen Fällen wegen diverser Verstösse gegen das Strassverkehrsrecht verurteilt wurde. Insofern muss er zweifelsfrei als unbe- lehrbar gelten, weshalb die Vorstrafen auch bei ihm straferhöhend zu berücksichti- gen sind. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gilt es einzig festzu- halten, dass der Beschuldigte 2 weder vor erster noch vor oberer Instanz zur Ver- handlung erschienen ist. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Strafhöhe aus. Die Strafempfindlichkeit ist schliesslich als durchschnittlich zu bezeichnen und neu- tral zu gewichten. Insgesamt berücksichtigt die Kammer die Täterkomponenten insbesondere auf- grund der Vorstrafen als straferhöhend, wobei eine Erhöhung von einem Monat auf 39 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 24.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen in E. 8.4 ver- wiesen werden. Mit der Vorinstanz erscheint für das in leichtem Ausmass verletzte Beschleunigungsgebot eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstra- fe um 3 Monate als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor oberer Instanz wiegt nur leicht, so- dass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betreffend den Beschuldig- ten 2 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Dies umso weniger, als gewis- se Verfahrensverzögerungen (insb. die zweimalige Ansetzung der Berufungsver- handlung, das Erforschen von Zustelladressen etc.) nicht zuletzt auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen waren. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 24.7 Teilbedingter Vollzug In Bezug auf die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Frei- heitsstrafe wird auf E. 23.9 hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Der Beschuldigte 2 wird (wie auch der Beschuldigte 1) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug grundsätzlich möglich ist. Wie bereits in E. 24.5 hiervor erwähnt ist der Beschuldigte 2 sowohl im Schweizeri- schen als auch im Schwedischen Strafregister verzeichnet. So wurde er in der Schweiz mit Strafbefehl vom 10. Mai 2019 wegen zwei im Dezember 2018 began- gener Delikte zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 1456 f.). In Schweden wurde der Beschuldigte 2 in den Jahren 2007 sowie 2013 zu einer bedingten Strafe und im Jahr 2017 aufgrund eines im Jahr 2017 be- gangenen Delikts (grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr) zu einer Bewährungs- strafe mit gemeinnütziger Arbeit von 50 Stunden verurteilt. Daraus folgt, dass der 66 Beschuldigte 2 nebst den unbedingten Bussen auch bereits einmal zu einer unbe- dingten Strafe (sog. Bewährungsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit) verurteilt wurde. Allerdings wurde die unbedingte Strafe im Jahr 2017 ausgesprochen und liegt da- mit bereits einige Zeit zurück. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann dem Beschuldigten 2 keine ungünsti- ge Legalprognose gestellt werden, weshalb der Aufschub eines Teils der Strafe ge- rechtfertigt ist. Um genügend spezialpräventive Wirkung zu erzielen und mit Blick auf das Verschulden erscheint es angezeigt, 16 Monate der Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, während für die Teilstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt werden kann. 24.8 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen. VII. Landesverweisung
  85. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persön- lichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen lässt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaft- lichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).
  86. Beschuldigter 1 26.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsbürger (pag. 1333 und 1453 ff.). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegen- dem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Angriffs nach Art. 134 StGB verurteilt. Bei 67 beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesver- weisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Nachfolgend ist anhand der in E. 25 hiervor erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 eine Ausnahme greift, welche einer obligatorischen Landesverwei- sung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt (E. 26.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen und die Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu prüfen sein. 26.2 Härtefallprüfung Die Vorinstanz hat zur Härtefallprüfung das Folgende festgehalten (S. 79 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195): Der letzte bekannte Wohnort von A.________ war in Bulgarien. Gemäss dem aktenkundigen Strafre- gisterauszug hielt sich A.________ in den letzten zehn Jahren immer wieder bzw. mindestens vier Mal in der Schweiz auf (p. 1025 ff.) und er gab auch an, er wolle in der Schweiz eine Baufirma eröff- nen (p. 425 Z. 651 ff.). Dass er aber einen sehr engen Bezug zur Schweiz hätte, geht aus den amtli- chen Akten nicht hervor. Im Rahmen der Einvernahmen gab A.________ an, er sei einmal geschie- den (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Zudem sei er seit fünf Jahren verheiratet (p. 427), gemäss der Einvernahme an der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er habe zwar Freunde und Verwandte, die in der Schweiz wohnen würden (p. 405 Z. 62 f.), er kenne aber ihren Aufenthaltsstatus nicht (p. 405 Z. 66 f.). A.________ ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und hat offensichtlich keine enge Verbindung zur Schweiz, die einen persönlichen Härtefall im Sinne Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Ein per- sönlicher Härtefall liegt demnach klarerweise nicht vor. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) in der Schweiz keine neuen Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 geführt wurden bzw. dem Strafregisterauszug keine im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1025 ff.) neuen Verurteilungen zu entnehmen sind. Im Berufungsverfahren teilte die Verteidigung nach Aufforderung der Verfah- rensleitung (vgl. pag. 1256 f.) eine neue (Zustell-)Adresse des Beschuldigten 1 mit (pag. 264). Bei der mitgeteilten Adresse handelt es sich um eine Adresse in Bulga- rien. Der Beschuldigte 1, der sich jeweils nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhält, ist damit in der Schweiz weder persönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keinerlei familiäre Bindungen. Der genaue Grund seines Aufenthalts in der Schweiz konnte nicht abschliessend eruiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen Kriminaltouristen handelt. Zusammen- 68 fassend ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall klar zu verneinen und auch im oberinstanzlichen Verfahren sind keine neuen Umstände, welche einen Härtefall begründen würden, ersichtlich. 26.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldig- te 1 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 1 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 1 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 1 ausfallen. Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 26.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Die Vorinstanz hat zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorab zutreffend das Fol- gende ausgeführt (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.): Die Anwendbarkeit des FZA (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits [SR 0.142.112.681]) setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Das FZA statuiert weiter zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten be- rechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.1). A.________ bzw. seine amtliche Verteidigung machte weder ein konkretes Aufenthaltsrecht geltend, noch wurde eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorgelegt. Er tätigte zudem im Verlauf des Ver- fahrens keine glaubhaften Aussagen zu einer (legalen) Arbeitstätigkeit in der Schweiz, welche ihn nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde. Zudem ist gemäss der Angabe von A.________, er habe keine Ersparnisse (p. 427), sowie mangels anderslautender Hinweise in den Akten nicht anzunehmen, dass er über genügend Vermögen respektive über genügend finanzielle Mittel verfügt, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auszuüben, was als Voraussetzung für Auf- enthaltsrecht in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit erforderlich wäre (Art. 24 Anhang I FZA). Entspre- chend ist fraglich, ob sich A.________ auf das FZA berufen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 02.07.2020 E. 4.1; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.3; 6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6). Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskon- formes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat sich jedoch nicht rechtskonform verhalten, sondern er wird oberinstanzlich wegen zwei Verbrechen (sowie aufgrund bereits in Rechtskraft er- wachsener Schuldsprüche wegen zwei Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe ist teilbedingt zu vollziehen (vgl. E. 23.9 hiervor). Im Weiteren kann wiederum auf die nachfolgenden korrekten Erwägungen 69 der Vorinstanz verwiesen werden (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1196): Zwar wird A.________ unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung der teilbedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe keine ungünstige Legalprognose gestellt (vgl. Ziff. IV.3.8 hiervor), jedoch gefährdete A.________ mit seinem Vorgehen das hochwertigste Rechtsgut (Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit) und seine Taten stellten schwere Gefährdungen der öffentlichen Ordnung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2023 vom 21.02.2024 E. 1.3.7. und 2.2.3.), weshalb an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohe Anforderungen zu stellen sind. Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund – wenn auch nur in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen einschlägig – getrübt (p. 1025 ff.). Es besteht mithin die Gefahr, dass A.________ bei einem Verbleib resp. bei einer Rückkehr in die Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Diese Umstände müssen nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zur Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte führen. Die Landesverweisung ist somit durch das Freizügigkeitsab- kommen nicht ausgeschlossen und anzuordnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FZA – sofern sich der Beschuldigte 1 überhaupt darauf berufen kann – der Landesverweisung nicht entgegensteht. 26.5 Dauer der Landesverweisung Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom
  87. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung. Der Beschuldigte 1 wird zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass an- gesichts der durch den Beschuldigten 1 an den Tag gelegten und von ihm drohen- den künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz ein erhebliches Fernhalteinteresse besteht und diesem höchstens geringfügige private Interessen des Beschuldigten 1 an der Rückkehr in die (bzw. am Verbleib in der) Schweiz ent- gegenstehen. Mit seinen Taten, welche sich gegen Leib und Leben Dritter richte- ten, gefährdete der Beschuldigte 1 hochrangige Rechtsgüter. Unter Berücksichti- gung dieser Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens wegen zweier Anlasstaten verurteilt wird, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf neun Jahre festzusetzen. 26.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den 70 nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE- Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Dritt- staatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übe- reinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenan- gehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsangehöriger und damit Bürger der EU. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann demnach nicht angeordnet werden.
  88. Beschuldigter 2 27.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 2 ist ebenfalls bulgarischer Staatsbürger (pag. 1312 ff. und 1456 f.) und somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 2 wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig erklärt und verurteilt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesverweisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Betreffend das Vorgehen bei der Prüfung der Landesverweisung kann auf die Aus- führungen in E. 26.1 hiervor verwiesen werden. 27.2 Härtefallprüfung Gemäss dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1456 f.) hielt sich der Beschuldigte 2 in den letzten Jahren mindestens zwei- mal in der Schweiz auf bzw. wurde er nebst der Verurteilung im aktuellen Strafver- fahren bereits im Jahr 2019 für im Jahr 2018 begangene Delikte verurteilt. Ein enger Bezug des Beschuldigten 2 zur Schweiz geht weder aus den amtlichen Ak- ten hervor noch wurde ein solcher geltend gemacht. Der Beschuldigte 2 ist gemäss eigenen Angaben gleichzeitig in Schweden und in Bulgarien wohnhaft (pag. 376 Z. 185). Er ist verheiratet und hat drei Kinder (vgl. pag. 396 und 950). Gemäss ei- genen Angaben ist er zuletzt nach Neujahr im Jahr 2020 mit seiner Frau und mit seinen Kindern in die Schweiz eingereist (pag. 394 Z. 628 ff.). Es liegen keine Hin- 71 weise vor, wonach sich seine Familie noch in der Schweiz aufhalten würde. Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich aus dem Dispensationsgesuch vom
  89. März 2023 für die erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 950) ergibt, dass die Ehefrau und Kinder gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 in Schweden leben. So- dann konnte dem Beschuldigten 2 die Vorladung für die oberinstanzliche Haupt- verhandlung an seiner dem Gericht bekannten Adresse in Schweden zugestellt werden (vgl. pag. 1293 f.). Der Beschuldigte 2 ist damit in der Schweiz weder per- sönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keine familiären Bindungen. Auch bei ihm muss davon ausgegangen werden, dass er als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten 2 of- fenkundig keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden. 27.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt eine Interes- senabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldigte 2 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 2 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 2 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 2 ausfallen. Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 27.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Betreffend die Anwendbarkeit des FZA kann weitgehend auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 (E. 26.4 hiervor) verwiesen werden. Beim Beschuldigten 2 stellt sich ebenfalls die Frage, ob er sich auf das FZA berufen kann. Gemäss eige- nen Angaben kaufe er in der Schweiz Autos und gehe dann wieder (pag. 395 Z. 661 f.). Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch keine objektiven Hinweise auf eine (legale) Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 in der Schweiz vor, welche ihn nach dem FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würden. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeit- statbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt wäre, anschliessen. Diesbezüglich ist auf die schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die vom Beschuldigten 2 be- gangenen Anlasstaten hinzuweisen. Der Beschuldigte 2 ist zudem in der Schweiz vorbestraft (pag. 1456 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 2 bei einer Rückkehr in der Schweiz auch wei- terhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Somit ist die Lan- desverweisung durch das Freizügigkeitsabkommen – sofern sich der Beschuldig- te 2 überhaupt darauf berufen kann – nicht ausgeschlossen. Die Landesverwei- sung ist deshalb anzuordnen. 72 27.5 Dauer der Landesverweisung Es kann auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte (E. 26.5 hiervor) verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch beim Beschuldigten 2 eine Landesverweisung für die Dauer von neun Jahren als angemessen. 27.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen zum Beschuldig- ten 1 (E. 26.6 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist bulgarischer Staatsbürger und somit Bürger der EU, weshalb auch beim ihm die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht angeordnet werden kann. VIII. Kosten und Entschädigung
  90. Verfahrenskosten 28.1 Theoretische Grundlagen Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung. Zudem hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, welche für Übersetzungen aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit anfielen, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
  91. Aufl. 2023, N 2a zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). 28.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hielt fest, die für die Schuldsprüche ausgeschiedenen Kosten des Verfahrens seien grundsätzlich je hälftig den beiden Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der verrechenbaren Auslagen des Gerichts (Publikationskosten), wovon ein grösserer Teil vom Beschuldigten 1 zu bezahlen sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen, d.h. 4/5 der Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten (wie 73 zuvor erwähnt mit Ausnahme der Publikationskosten) je hälftig zur Bezahlung auf- erlegt. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Wiederholend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die restlichen 1/5 der Verfahrenskosten auf den Freispruch des Beschuldigten 1 und 2 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt wurden, was wie in E. 7 hiervor erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Aufer- legung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 an den Beschuldig- ten 2 (vgl. E. 7 hiervor). 28.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren – nachdem sie kurz vor dem zweiten Termin der Berufungsverhandlung im September 2025 die An- schlussberufung teilweise zurückgezogen hat (vgl. E. 2 und 7 hiervor) – vollum- fänglich. Demgegenüber unterliegen die beiden Beschuldigten mit ihren Anträgen. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, für den Teilrückzug der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Schuldspruch wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung Kosten zu Lasten des Kantons auszuscheiden. Dies deshalb, da die beiden Beschuldigten in diesem Punkt einen Freispruch verlangt haben und infolge des Teilrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft einzig eine an- dere rechtliche Würdigung (versuchte vorsätzliche Tötung) nicht überprüft werden musste. Der Schuldspruch an sich blieb jedoch Gegenstand der Berufung. Folglich haben die Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu be- zahlen. Diese werden ihnen je hälftig, ausmachend CHF 3'000.00, auferlegt.
  92. Amtliche Entschädigungen 29.1 Erstinstanzliches Verfahren 29.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldig- ten 1 für das erstinstanzliche Verfahren kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199 f.). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.). Von diesem Betrag wurde Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (pag. 515 f.) bereits ein Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst, weshalb ihm der Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 12'309.20 auszurichten hat. Wie in E. 28.2 festgehalten wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden, weshalb der Beschuldigte 1 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädigung für seine Verteidigung vor erster Instanz zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldig- 74 te 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz kann auch an der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 für das erstin- stanzliche Verfahren festgehalten werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1200). Rechtsanwältin D.________ wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85 entschädigt (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.). Auch bezüglich des Beschuldigten 2 wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden (E. 28.2 hiervor), weshalb der Be- schuldigte 2 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädi- gung für seine Verteidigerin zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren 29.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 Mit Kostennote vom 30. August 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 25 Stunden, ausmachend CHF 5'712.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend (pag. 1467 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer insgesamt einen Auf- wand von 4 Stunden als angemessen. Entsprechend ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Aufwand von 23 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröff- nung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu brin- gen. Der zu entschädigende Reisezuschlag beträgt damit CHF 75.00 und die Rei- sespesen belaufen sich noch auf CHF 63.00. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 75 29.2.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin D.________ machte mit Kostennote vom 29. August 2025 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 29,15 Stunden, ausmachend CHF 7'154.90 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie Übersetzungskosten), geltend (pag. 1474 ff.). Dieser Aufwand ist auf- grund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 2 erachtet die Kammer wiederum insgesamt einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Ent- sprechend ist die Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Auf- wand von 26,15 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröffnung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu bringen. Folglich beträgt der zu entschädigende Reise- zuschlag CHF 50.00 und die Reisespesen belaufen sich auf CHF 22.60. Im Übri- gen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'427.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). IX. Beschlüsse
  93. Goldvreneli Das beschlagnahmte Goldvreneli (pag. 459.1 f.) konnte nicht in einen deliktischen Zusammenhang gebracht werden. Dieses ist zu verwerten und der resultierende Erlös im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten 2 auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen.
  94. Säbel Die beschlagnahmten Säbel konnten (entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen) als Tatwaffen identifiziert werden. Insofern sind sie dem Beschuldigten 2 nicht zurückzugeben, sondern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
  95. Für die übrigen Beschlüsse wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 76 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  96. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'504.05, an den Kanton Bern.
  97. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1.1. am 13. Juli 2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________(Ort), durch Überschrei- ten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h; 2.1.2. am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Überfahren einer Sicherheitslinie; 2.2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Frei- sprecheinrichtung während der Fahrt;
  98. A.________ gestützt auf Ziff. II.2.2. hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 77 IV. A.________ wird schuldig erklärt:
  99. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;
  100. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gem. Ziff. A. II.2.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 4a Abs. 1 Bst. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst. a SSV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt:
  101. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet.
  102. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren.
  103. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'016.20.
  104. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00. 78 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
  105. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'496.05, an den Kanton Bern.
  106. der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
  107. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde.
  108. die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 C.________ auferlegt wurden. III. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. C.________ wird schuldig erklärt:
  109. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________;
  110. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 79 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt:
  111. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet.
  112. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren.
  113. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'984.20.
  114. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00. C. Amtliche Entschädigungen
  115. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 889.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’964.00 CHF 1’075.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’039.25 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’950.00 CHF 319.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’269.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 bereits einen Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst hat. 80 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, ausma- chend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
  116. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 94.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’769.20 CHF 386.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’155.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  117. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.70 200.00 CHF 14’340.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 1’506.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’221.95 CHF 1’249.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’471.05 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.60 200.00 CHF 2’320.00 CHF 11.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’331.00 CHF 188.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’519.80 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85. C.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, aus- machend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 81
  118. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.15 200.00 CHF 5’230.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 115.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.70 CHF 437.05 CHF 595.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’427.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'427.80. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht. D. Beschlüsse
  119. Das beschlagnahmte Goldvreneli wird verwertet und der resultierende Erlös wird mit den C.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. B.IV.3. und 4. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
  120. Die zwei beschlagnahmten Säbel werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
  121. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).
  122. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 82
  123. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 - Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung [auszugsweise betreffend A.________]; innert 10 Tagen) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv [auszugsweise betreffend D.2] nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 24 278-280 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Oberrichterin Gutmann, Obergerichtsuppleantin Lustenberger Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand schwere Körperverletzung (versucht), Angriff, Drohung etc. (B1) schwere Körperverletzung (versucht), Angriff, Drohung sowie Widerrufsverfahren (B2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2024 (PEN 22 15/18/19)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 2. Februar 2024 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialge- richt; nachfolgend Vorinstanz) folgendes Urteil (pag. 1065 ff.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erkennt (in Abwesenheit der Beschuldigten): A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsverbot [sic!] verletzt wurde. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________ unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'504.05, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der schweren Körperverletzung, versucht begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 3. der Drohung, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil von E.________; 4. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 4.1. am 13.07.2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________ (Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h; 4.2. am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________ (Ort), durch Überfahren einer Sicherheitslinie; 5. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt;

3 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134, 180 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz, 4a Abs. 1 lit. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'016.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von A.________ nötig wurden). Die gesamten, auf A.________ entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten betragen CHF 12'520.25 und setzen sich wie folgt zusammen: [Tabelle Zusammensetzung Verfahrenskosten] Die Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von A.________ nötig wurden, ausmachend CHF 2'467.25, trägt der Kanton Bern. B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsverbot [sic!] verletzt wurde. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.B.1. der Anklageschrift vom 29.06.2022); unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'496.05, an den Kanton Bern. III. C.________ wird schuldig erklärt:

4 1. der schweren Körperverletzung, versucht begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 3. der Drohung, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil von E.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134, 180 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'984.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen, die durch die Fremd- sprachigkeit von C.________ nötig wurden). Die gesamten, auf C.________ entfallenden verrechenbaren Verfahrenskosten betragen CHF 12'480.25 und setzen sich wie folgt zusammen: [Tabelle Zusammensetzung Verfahrenskosten] Die Kosten für Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit von C.________ nötig wurden, ausmachend CHF 1'874.85 (zzgl. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Zustellung des Urteils) trägt der Kanton Bern. C. WIDERRUFSVERFAHREN BETREFFEND C.________ 4. Der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.05.2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wi- derrufen. 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden C.________ aufer- legt. D. [AMTLICHE ENTSCHÄDIGUNGEN] E. BESCHLÜSSE Weiter wird beschlossen:

5 1. Das beschlagnahmte Goldvreneli wird verwertet und der resultierende Erlös wird mit den C.________ auferlegten Verfahrenskosten (Ziff. B.III.3. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die zwei beschlagnahmten Säbel werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Rechtsanwältin D.________ zu Handen von C.________ herausgegeben. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 4. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (Beschuldigter 1/Berufungsführer 1; nachfolgend Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1082). Am 8. Februar 2024 meldete C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 2; nachfolgend Be- schuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, ebenfalls form- und fristgerecht Berufung gegen das vorgenannte Urteil an (pag. 1084). Die schrift- liche Urteilsbegründung datiert vom 12. Juni 2024 (pag. 1117 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1207 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 27. Juni 2024 focht Rechts- anwalt B.________ für den Beschuldigten 1 die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Drohung sowie die Strafzumessung inkl. die Verurteilung zu einer Landesverweisung und die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten an (pag. 1215 ff.). Am 3. Juli 2024 focht Rechtsanwältin D.________ für den Beschuldigten 2 ebenfalls mit form- und fristgerechter Beru- fungserklärung die Schuldsprüche, die Sanktionen, die Massnahmen sowie die weiteren Verfügungen (d.h. gesamte Ziffer B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs) an (pag. 1220 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde von den Berufungserklärungen der Beschul- digten 1 und 2 Kenntnis genommen und gegeben sowie den jeweils anderen Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (pag. 1225 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Anschlussberufungsführerin (nach- folgend Generalstaatsanwaltschaft) machte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten 1 und Beschuldigten 2 gel- tend, erklärte jedoch Anschlussberufung betreffend beide Beschuldigte, wobei sie ihre Anschlussberufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung, mehrfach und versucht begangen (Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. A.III.1. und B.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung und auf die Dauer der Landesverweisung beschränkte (pag. 1233 ff.). E.________,

6 welcher bislang im Strafverfahren als Strafkläger auftrat, liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 1236 f.). Die Beschuldigten beantragten kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1245 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ unter Hin- weis auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert, innert Frist eine aktuelle (Zu- stell-)Adresse des Beschuldigten 1 mitzuteilen (pag. 1256 f.). Die neue Zustell- adresse des Beschuldigten 1 teilte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom

22. Oktober 2024 mit (pag. 1264). Am 15. Oktober 2024 gelangte eine Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD; pag. 1259 f.) betref- fend Aufenthaltsnachforschung von E.________ (Strafkläger) ein, welche den Par- teien mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (pag. 1268 f.) zugestellt wurde. Mit vor- genannter Verfügung wurde zudem festgestellt, dass nun sowohl die Adresse von E.________ (Strafkläger) als auch die Adresse des Beschuldigten 1 bekannt sind. Mit Vorladung vom 31. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung vom 7./8. Mai 2025 vorgeladen (pag. 1270 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (pag. 1367 ff.) wurde die Berufungsverhandlung gestützt auf ein Verschiebungsge- such des Beschuldigten 2 (pag. 1346 ff.) abgesetzt. Am 28. Mai 2025 erging die Vorladung für die neu auf den 1./2. September 2025 angesetzte Berufungsver- handlung (pag. 1392 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde mangels Zustellbarkeit der Vor- ladung mittels öffentlicher Bekanntmachung nach Art. 88 StPO vorgeladen (pag. 1424 f.). Mit Eingabe vom 22. August 2025 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der Nötigung, mehrfach und versucht begangen (Ziff. A.1. und B.1. der Anklageschrift bzw. Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstatt versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. A.2. und B.2. der Anklageschrift bzw. Ziff. A.III.1. und B.III.1. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) vom 22. Juli 2024 zurück. Demgegenüber hielt sie die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und der Dauer der Landes- verweisung bezüglich der beiden Beschuldigten aufrecht (pag. 1444 f.). 3. Entlassung des Strafklägers aus dem Verfahren Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (eingegangen am 19. Juni 2025) verlangte der Strafkläger E.________: «Je voudrais […] retirér ma déposition» (pag. 1409). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. pag. 1411 ff.) und mangels gegenteiliger Stellungnahmen ging die Kammer mit Beschluss vom 6. August 2025 von einem Rückzug des Strafantrags und damit einhergehend von einem Wegfall der Straf- klage des Strafklägers aus. Die Parteien stellten diese Auslegung nicht in Abrede und widersetzten sich auch nicht dem von der Verfahrensleitung beabsichtigten Vorgehen, den Strafkläger ohne Kostenfolgen aus dem Verfahren zu entlassen und dessen Vorladung zur Verhandlung vom 1./2. September 2025 zur obligatorischen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu widerrufen. Dementsprechend wurde der Strafkläger E.________ ohne Kostenfolgen als Partei aus dem Verfahren ent- lassen und dessen Vorladung zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsver-

7 handlung widerrufen (pag. 1432 ff.). Im Nachfolgenden wird daher für den ehemali- gen Strafkläger E.________, zu dessen Nachteil die beiden Beschuldigten die Straftaten begangen haben sollen, die Bezeichnung Opfer verwendet. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 29. August 2025; pag. 1453 ff.) und aus Bulgarien (datierend vom 3. April 2025; pag. 1329 und 1333) über den Beschuldigten 1 sowie aktuelle Strafregisterauszüge aus der Schweiz (datierend vom 29. August 2025; pag. 1456 f.) und aus Schweden (datierend vom 17. März 2025; pag. 1312 ff.) über den Beschuldigten 2 eingeholt. Der Antrag der Beschuldigten 1 und 2, es sei der aus dem Verfahren entlassene Strafkläger E.________ als Zeuge einzuvernehmen, wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. August 2025 begründet abgewiesen (pag. 1432 ff.). Da der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 nicht zur Berufungsverhandlung er- schienen sind, wurde auf deren erneute Einvernahme verzichtet (vgl. pag. 1462). 5. Abwesenheit des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 an der Beru- fungsverhandlung vom 1./2. September 2025 Die ursprünglich am 7./8. Mai 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde ge- stützt auf ein Verschiebungsgesuch des Beschuldigten 2 (pag. 1346 ff.; gesund- heitliche Gründe) abgesetzt und neu auf den 1./2. September 2025 angesetzt (E. 2 hiervor). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind der Berufungsverhand- lung vom 1./2. September 2025 trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben (vgl. pag. 1459 ff.). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben Berufung erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend beide Be- schuldigte (vgl. E. 2 hiervor und E. 7 hiernach). Die Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung der Beschuldigten ab- hängig und somit keine eigenständige Berufung (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. StPO ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. Ist hinge- gen die beschuldigte Person Berufungsführerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne die säumige beschul- digte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 260 vom 28. August 2018). Vorliegend stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch gilt, d.h. ob die Be- rufungsverhandlung ohne die säumige – aber (amtlich) vertretene – beschuldigte

8 Person durchgeführt wird (und kein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO stattfindet), wenn die beschuldigte Person Berufungsführerin und gleichzeitig die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufungsführerin ist. In einem neueren Urteil (6B_309/2024 vom 10. März 2025) erwog das Bundesge- richt in E. 2.5.3 betreffend die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren was folgt: Art. 407 Abs. 2 StPO erwähnt – anders als Abs. 1 der gleichen Bestimmung betreffend die Rückzugs- fiktion – nur die Berufung, nicht jedoch die Anschlussberufung. Gemäss JOSITSCH/SCHMID ist ge- stützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchzuführen, wenn die beschuldigte Person (wohl aber allenfalls die Verteidigung) bei einer (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft im Schuld- oder Strafpunkt zu ihrem Nachteil un- entschuldigt nicht erscheint (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N. 1573 S. 730). Nach diesen Autoren soll Art. 407 Abs. 2 StPO, der auf die Art. 366 ff. StPO über das Abwesenheitsverfahren verweist, demnach auch bei einer Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft im Schuld- oder Strafpunkt zum Nachteil der beschuldigten Person zur Anwendung gelangen, soweit die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 StPO nicht greift. Wie es sich damit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 angerufene Bestimmung von Art. 366 StPO verhält, kann offenbleiben, da sich daraus in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch auf Verschiebung der Berufungsverhandlung ergibt. Art. 366 Abs. 1 StPO gilt angesichts der Ausnahme- bestimmung von Art. 366 Abs. 3 StPO nicht absolut. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Art. 407 Abs. 2 StPO – wenn überhaupt – lediglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch auf die Berufung des Beschwerdeführers 2 zur Anwendung gelangt […]. Das Bundesstrafgericht hatte sich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 (Ge- schäftsnummer CA.2021.27) ebenfalls mit Säumnisfolgen zu befassen und erwog in E. 3.3 das Folgende: Vorliegend wurde der berufungsführende Beschuldigte ordnungsgemäss vorgeladen und seine Ver- teidigerin ist zur Berufungsverhandlung erschienen. Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der Säumnisfolgen bzw. der Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a oder c StPO. Das EFD hat ledig- lich Anschlussberufung erhoben, deren Bestand von der Berufung des Beschuldigten abhängt (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens anlässlich eines zweiten Termins gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 366 ff. StPO erscheint in dieser Konstellation nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit bewusst auf seine Ansprüche der persönlichen Äusserung, der Unmittelbarkeit im Berufungsverfahren sowie der persön- lichen Konfrontation mit dem anlässlich der Berufungsverhandlung befragten Zeugen verzichtet. Das Verfahren konnte im ersten Termin in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Aus den hiervor zitierten Urteilen folgt, dass sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesstrafgericht es nicht als zwingend nötig erachteten, ein Abwesenheits- verfahren durchzuführen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft lediglich Anschluss- berufung erhoben hatte und die berufungsführende beschuldigte Person der Ver- handlung unentschuldigt fernblieb. Im vorliegenden Strafverfahren hatten die beiden Beschuldigten genügend Gele- genheit, sich persönlich zu äussern und ihre Parteirechte wahrzunehmen. Zudem wurden sie an der Berufungsverhandlung durch ihre jeweilige Verteidigung vertre- ten. Gegen eine erneute Verschiebung der Berufungsverhandlung sprach ebenfalls die lange Verfahrensdauer. Aus diesen Gründen und gestützt auf die obgenannte

9 Rechtsprechung beschloss die Kammer, die Berufungsverhandlung trotz Abwe- senheit der beiden Beschuldigten fortzusetzen (vgl. pag. 1461 f.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten 1 an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1465 f.; Hervorhebun- gen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass die von der Berufungserklärung nicht erfassten Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 01.02.2024 seien: 2.1. Litera A Ziffer III-1 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der schweren Körperverletzung, versucht begannen [sic!] gemeinsam mit C.________ am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Ort) z.N. von E.________, vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.2. Litera A Ziffer III-2 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf des Angriffs, be- gannen [sic!] am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________, vollumfäng- lich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.3. Litera A Ziffer III-3 des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01.02.2024 aufzuheben und es sei der Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der Drohung, be- gannen [sic!] gemeinsam mit C.________ am 28.01.2022 [sic!] in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________, vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2.4. der Beschuldigte sei zu verurteilen:

a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-

b) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.- 2.5. dem Beschuldigten eine Entschädigung für die 66 Tagen [sic!] Untersuchungshaft auszurichten. 2.6. die vollständigen Verfahrenskosten der unteren Instanz durch den Staat zu tragen. 2.7. das erstellte DNA-Profil sowie die über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten zu löschen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten der oberen Instanz seien durch den Staat zu tragen. 4. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten für das Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zuzusprechen. 6.2 Anträge des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 2 anläss- lich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1473): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht, vom 1. Februar 2024, C.________ betreffend, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

10

2. C.________, freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, angeblich gemeinsam mit A.________ begangen am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________ (Ziff. B. 1. der Anklageschrift; Ziff. B. II. des Ur- teilsdispositivs); Hingegen sei:

3. C.________, geb. ________, freizusprechen von den Anschuldigungen der versuchten schwe- ren Körperverletzung, des Angriffs und der Drohung, alles angeblich gemeinsam mit A.________ begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), z.N. von E.________ (Ziff. B. 2. der Anklageschrift; Ziff. B. III. 1-3 des Urteilsdispositivs);

4. C.________, geb. ________, durch den Kanton Bern eine Genugtuung von mindestens CHF 200.00 / Hafttag für die ausgestandene Untersuchungshaft von 66 Tagen, ausmachend CHF 13'200.00, zuzusprechen;

5. Die Verfahrenskosten unterer und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;

6. Die Parteikosten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von C.________, geb. ________, seien für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Hono- rarnote vom Kanton Bern zu ersetzen;

7. Das Widerrufsverfahren gegen C.________, geb. ________ sei gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen.

8. Es seien von Amtes wegen die weiteren gesetzlichen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Feststellung der Rechtskraft, wo eingetreten. 6.3 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1477 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2024 (PEN 22 15/18/19) betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. A. I. des Urteilsdisposi- tivs);

2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________ (Ziff. A. II. des Urteilsdispo- sitivs);

3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 3.1.1. am 13.07.2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________(Ort), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h (Ziff. A. III. 4.1. des Urteilsdispositivs);

11 3.2.1. am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Überfahren einer Sicher- heitslinie (Ziff. A. III. 4.2. des Urteilsdispositivs); 3.2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13.07.2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Ziff. A. III. 5. des Urteilsdispositivs);

4. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 1 Tag) verurteilt wurde. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich gemeinsam begangen mit C.________ am 28.01.2020, in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________, sei ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (Ziff. A. III. 3. des Urteilsdispositivs). III. A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 1 des Urteilsdispositivs);

2. des Angriffs, begangen gemeinsam mit C.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 2 des Urteilsdispositivs); und er sei gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A. 3.1. hiervor sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 2 [sic!] SVG Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate zu vollziehen sind und für eine Teil- strafe von 18 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei; Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen sei auf die vollziehende Teil- strafe anzurechnen;

2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I.

12 Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2024 (PEN 22 15/18/19) betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. festgestellt wurde, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Ziff. A. I. des Urteilsdisposi- tivs);

2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teil- weise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in F.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. II. des Urteilsdispositivs); II. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Drohung, angeblich gemeinsam begangen mit A.________ am 28.01.2020, in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________, sei ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (Ziff. A. III. 3. des Urteilsdispositivs). III. C.________ sei schuldig zu erklären:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 1 des Urteilsdispositivs);

2. des Angriffs, begangen gemeinsam mit A.________ am 28.01.2020 in G.________ (Örtlichkeit), z N von E.________ (Ziff. A. III. 2 des Urteilsdispositivs); und er sei gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 16 Monate zu vollziehen sind und für eine Teil- strafe von 20 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei; Die ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 66 Tagen sei auf die vollziehende Teil- strafe anzurechnen;

2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Das Widerrufsverfahren gegen C.________ betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 10.05.2019 (BM 19 18585) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 ge- währten bedingten Vollzug sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB).

13 C. Verfügungen Weiter sei zu verfügen:

1. Die zwei beschlagnahmten Säbel seien nach Eintritt der Rechtskraft C.________ herauszugeben.

2. Das beschlagnahmte Goldvreneli sei zu verwerten und der resultierende Erlös sei mit den C.________ auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

3. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils und der erfassten bio- metrischen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h bzw. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

4. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils und der erfassten bio- metrischen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h bzw. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Verteidigers seien gerichtlich zu be- stimmen (Art. 135 StPO). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen bzw. Anschlussberufungen (dazu E. 2 und 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Febru- ar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte 1 wegen Nöti- gung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, freigesprochen wurde und die anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter ist der Schuld- spruch des Beschuldigten 1 wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach be- gangen (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwach- sen. Rechtskräftig ist überdies der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung (Ziff. A.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbe- zahlung (Ziff. A.III. Verurteilung Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist der Freispruch wegen Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung und die mit diesem Freispruch zu- sammenhängende Kostenausscheidung bzw. Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern in Rechtskraft erwachsen (Ziff. B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs (Ziff. A.III.1-3. und B. III.1-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafen und die Landesverweisungen. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des beding- ten Vollzugs zu stellenden Legalprognosen verbunden. Allerdings darf der Widerruf

14 nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Vorliegend sind seit dem Ablauf der Probezeit am 10. Mai 2021 mehr als drei Jahre vergangen, weshalb in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB der Wi- derruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

10. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte be- dingte Vollzug sowie die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 an den Beschuldigten 2 (Ziff. C. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) nicht mehr angeordnet werden darf. Insofern erübrigt sich eine Überprüfung der Nichtanordnung des Widerrufs durch die Vorinstanz. Ebenfalls nicht rechtskräftig sind die mit den angefochtenen Punkten zusammen- hängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.III. Verurteilung Ziff. 4 und Ziff. B.III. Verurteilung Ziff. 3; Ziff. D.; Ziff. E.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldig- ten 1 und der Verteidigerin des Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betref- fend die erstellten DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 2 (Ziff. E.3. und

4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Überdies ist betreffend den Beschuldigten 2 der Beschluss, wonach die zwei beschlagnahmten Säbel Rechtsanwältin D.________ zu Handen des Beschuldigten 2 herauszugeben sind, zu überprüfen, da diese Gegenstände im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten stehen könnten (Ziff. E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen und der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Im Umfang der Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft, namentlich bei der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsver- bot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Soweit weitergehend ist eine Verschlech- terung des Urteils zum Nachteil der Beschuldigten jedoch ausgeschlossen. Inso- fern erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten vorsätzli- chen Tötung sowie der Nötigung (vgl. zur Nötigung auch E. II. hiernach). II. Einstellung Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Ziff. A.2 und B.2 der Anklage- schrift vom 29. Juni 2022 (pag. 661 ff.) betreffend den Vorwurf der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise Versuch, evtl. teilweise Drohung, vom Beschuldigten 1 und Be- schuldigten 2 gemeinsam begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlich- keit), zum Nachteil des Opfers als erstellt. Den Vorfall würdigte die Vorinstanz

15 rechtlich als Drohung, nicht jedoch als Nötigung und sprach die beiden Beschuldig- ten entsprechend der Drohung schuldig (Ziff. A.III.3 und B.III.3 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Diese Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren von den beiden Beschuldigten angefochten worden. Mangels diesbezüglicher Anschlussbe- rufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. 2 und 7 hiervor) ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Entspre- chend könnte die Kammer den Sachverhalt – sofern sie diesen als erstellt erachten würde – rechtlich von vornherein nicht wie primär angeklagt als Nötigung, welche die Drohung konsumieren würde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1), würdigen, sondern ebenfalls lediglich als Drohung. Bei der Drohung handelt es sich jedoch um ein Antragsdelikt, d.h. der gültige Straf- antrag ist eine notwendige Prozessvoraussetzung. Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags des Opfers (vgl. E. 3 hiervor) fehlt im Berufungsverfahren eine Pro- zessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen ist. Hierfür werden weder Entschädigungen ausgerichtet noch Verfahrenskosten aus- geschieden (vgl. Ziff. A.III. und B.III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). III. Formelle Rügen 8. Verletzung des Beschleunigungsgebots 8.1 Rechtliche Grundlagen Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflich- tet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das gesamte Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldig- ten (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367). Zeiten, in denen das Verfahren still- steht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Ge- samtbetrachtung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduk- tion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4). Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten werden (BGE 117 IV 124 E. 4.d). 8.2 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 rügte vor der Vorinstanz im Rah- men des Parteivortrages die Verletzung des Beschleunigungsgebots und beantrag- te eine entsprechende Feststellung im Urteilsdispositiv (pag. 1041 und 1059). An der Berufungsverhandlung beantragte sie, dass das Urteil der Vorinstanz betref- fend die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 1458 und 1473).

16 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete zusammen mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 das Beschleunigungsgebot als verletzt und begründete dies wie folgt (S. 7 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1123 f.): Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 12.08.2020 lag der Staatsanwaltschaft am 19.08.2020 vor (p. 250) und die amtlichen Verteidigungen hatten bereits in ihren Eingaben vom 27.02.2020 (p. 527 f.) und vom 05.03.2020 (p. 503 f.) die parteiöffentlichen Einvernahmen weiterer Auskunftspersonen verlangt. Die nächste Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft erfolgte aber – auf Sachstandsanfrage der amtlichen Verteidigung von C.________ vom 12.01.2021 (p. 536) – erst am 25.01.2021, indem die Staatsanwaltschaft die Mitteilung und Ansetzung der Frist im Sinne von Art. 318 StPO für das erste Quartal 2021 in Aussicht stellte (p. 537). Die Fristansetzung nach Art. 318 StPO erfolgte sodann allerdings erst am 29.06.2021 (p. 538). Die von den amtlichen Verteidi- gungen am 19.07.2021 (p. 553 f.) und (innert zweimal erstreckter Frist) am 30.08.2021 (p. 562) (erneut) gestellten Beweisanträge betreffend parteiöffentliche Einvernahmen weiterer Auskunftsper- sonen wurden am 31.08.2021 – mit Ausnahme des Antrags auf Einvernahme von J.________ – ab- gewiesen (p. 565 ff.). Obwohl sich die Staatsanwaltschaft bereits Mitte September 2021 bei den Par- teivertretern nach dem Aufenthaltsort bzw. der Adresse von J.________ erkundet hatte (p. 570, 571, 572), erfolgte die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL und SIS erst am 03.11.2021 (p. 573 ff.). Am 06.01.2022 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag zur parteiöf- fentlichen Einvernahme von J.________ schliesslich zufolge Undurchführbarkeit ab (p. 576 ff.) und erhob am 19.01.2022 Anklage gegen die Beschuldigten (p. 584 ff.). Insgesamt stand das Verfahren im Rahmen der Untersuchung rund während eines Jahres still, ohne dass nach Aussen Verfahrens- handlungen erkennbar gewesen wären. Auch nach Anklageerhebung stand das Verfahren während rund sechs Monaten still. Nachdem die Verhandlung am 07.03.2023 abgebrochen worden war (p. 959), erfolgte die Vorladung für die Ver- handlung vom 30.01.2024 bis 01.02.2024 nämlich erst am 01.09.2023 (p. 979). Diese Dauer lässt sich teilweise durch interne Abklärungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens erklären, was aber nichts daran ändert, dass nach aussen hin keine Verfahrenshandlungen erkennbar waren. Zusammengefasst blieben Staatsanwaltschaft und das Gericht somit während insgesamt rund 18 Monaten (nach aussen hin) untätig. Es ist zwar notorisch, dass die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte (wie auch die Verteidigungen) stark belastet sind. Dieser Umstand rechtfertigt den Verfahrens- stillstand gegenüber den beiden Beschuldigten und den weiteren Verfahrensbeteiligten jedoch nicht, weshalb festzustellen ist, dass das Beschleunigungsgebot (in leichtem Ausmass) verletzt wurde. Ab- gesehen von den Verfahrensverzögerungen als solchen sind bei den Beschuldigten keine zusätzliche Betroffenheit aufgrund derselben auszumachen. Ein Verzicht auf eine Strafe oder gar eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen sich daher nicht. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Rahmen der Strafzumessung im Umfang einer Reduktion der Strafe von knapp 10 % (vgl. hierzu Ur- teil des Obergerichts SK 2019 202 vom 14.09.2020 E. IV.18) Rechnung getragen (vgl. Ziff. IV.3.6 und IV.4.6 hiernach). 8.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer kann sich im Wesentlichen den in E. 8.3 hiervor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Korrigierend gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv versehentlich Beschleunigungsverbot anstatt Beschleunigungsgebot schrieb (vgl. pag. 1066 und 1068). In Bezug auf das erstin-

17 stanzliche Verfahren erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als (in leichtem Ausmass) verletzt. Schliesslich ist mit Blick auf den Antrag der Verteidigung des Beschuldigten 2 anzumerken, dass die Feststellung betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots der Rechtskraft nicht zugänglich ist. Betreffend das Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass die Akten am 14. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Bern eingingen (vgl. pag. 1207). Die Beru- fungsverhandlung sollte am 7./8. Mai 2025 und damit innert Jahresfrist stattfinden. Nach der Absetzung (aufgrund des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten 2; E. 2 dazu) wurde umgehend ein neuer, zeitnaher Verhandlungstermin gesucht. Dennoch verging schliesslich aufgrund der kurzfristigen Verschiebung der Beru- fungsverhandlung auf Anfang September 2025 vom Eingang der schriftlichen Beru- fungserklärungen vom 27. Juni 2024 bzw. 3. Juli 2024 bis zur Urteilseröffnung am

2. September 2025 über ein Jahr. Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass sich die Prozessleitung aufgrund der im Ausland wohnhaften Beschuldigten sowie des Opfers und dem Umstand, dass es sich um zwei Be- schuldigte handelt, aufwändiger gestaltete als in einem durchschnittlichen Verfah- ren. Zudem musste aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschuldigten 2 die ursprünglich im Mai 2025 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben wer- den und eine Abtrennung und Durchführung des Verfahrens gegen den Beschul- digten 1 kam aufgrund der angeklagten mittäterschaftlichen Begehung nicht in Fra- ge (vgl. pag. 1369). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde im Mai 2026 und somit rund 8 Monate nach der Urteilseröffnung ausgefertigt. Zwar konnte folglich die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten werden, was jedoch mit der notorisch hohen Arbeitslast des Obergerichts sowie auch mit dem konkreten aufwändigen Fall (zwei Beschuldigte, diverse formelle Rügen, Landesverweisungen und kurz vor der Beru- fungsverhandlung angepasster Verfahrensgegenstand) zurückzuführen ist. Den- noch erweist sich die Gesamtdauer des Verfahrens als zu lange, so dass das Be- schleunigungsgebot verletzt ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen. Inwiefern sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Höhe der Strafe auswirkt, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu beurteilen (siehe E. 23.7 bzw. 24.6 hiernach). 9. Verwertbarkeit der Einvernahmen 9.1 Vorbringen der Verteidigungen Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 machte wie bereits im erstinstanzli- chen Verfahren (pag. 1041) geltend, eine Vielzahl von Auskunftspersonen seien nicht parteiöffentlich einvernommen worden. Sie rügte damit sinngemäss die Ver- letzung des Teilnahmerechts (pag. 1458). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 rüg- te an der Berufungsverhandlung ebenfalls, dass diverse Aussagen nicht verwertbar seien (pag. 1458).

18 9.2 Rechtliche Grundlagen des Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Teilnahmerechts korrekt darge- legt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125; Hervorhebung im Original): Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 3 StPO) gilt das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20.10.2023 E. 1.2.1). Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie auch bei an die Polizei delegierten Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 StPO) anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu deren Gunsten sind die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dennoch verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20.10.2023 E. 1.2.2). Ergänzend gilt was folgt: Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO sind jene Beweiserhebungen zu differenzieren, die von der Polizei durchgeführt werden: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf eine Delegierung der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft selbst. Demgegenüber haben die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 147 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stel- len zu dürfen, die sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 147 StPO). Diesem Anspruch kommt so- dann keine absolute Geltung zu: In Fällen, in denen ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die Konfrontation aus objektiven, von den Behörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, z.B. weil der Zeu-

19 ge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstorben ist (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 147 StPO). Die Verwertung entsprechen- der Aussagen ist nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zulässig, wenn «ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den An- spruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Ver- lässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten» (kursive Hervorhebung durch die Kammer), also dann, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise – beispielsweise durch andere Beweismittel – bestätigt wird. Das Kriterium des aus- schlaggebenden Beweises bleibt aber nach wie vor ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob ein Verfahren trotz der Beschränkung fair war (Urteil des EGMR, Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, No. 26766/05 und 22228/06, Ziff. 156, SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 147 StPO). 9.3 Rechtliche Grundlagen der Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften Für die rechtlichen Grundlagen der Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften kann auf die zutreffende Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1126 f.; Hervorhebung im Original): Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO). Sie befragt eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Aus- kunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Geht eine mündliche Befragung im polizeilichen Ermittlungsverfahren über rein informatorischen Cha- rakter hinaus, ist die Person über ihre Rechte zu belehren (BSK StPO-GALELLA/RHYNER, 3. Aufl. 2023, Art. 306 N 36). Art. 143 Abs. 1 StPO normiert die Informations- und Belehrungspflicht und in Art. 78 StPO ist die allgemeine Protokollplicht vermerkt. Liegt kein entsprechender Protokollvermerk vor, so gilt zunächst die Vermutung, dass der Hinweis grundsätzlich nicht erfolgt ist. Art. 143 Abs. 2 StPO ist jedoch keine Gültigkeitsvorschrift, d. h. ist die Belehrung erfolgt, aber nicht protokolliert, hin- dert dies die Gültigkeit der Belehrung und damit der Einvernahme nicht. Der Nachweis, dass eine nicht protokollierte Information und Belehrung trotzdem erfolgt ist, obliegt in solchen Fällen den Straf- behörden (BSK StPO-HÄRING, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 28). Wurde eine Auskunftsperson nicht auf die Aussageverweigerungsmöglichkeit hingewiesen, sind die Aussagen absolut unverwertbar (Art. 180 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 i. V. m. Art. 158 Abs. 2 StPO; BSK StPO-HÄRING, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 25; BSK StPO-KERNER, 3. Aufl. 2023, Art. 181 N 2). 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Verletzung des Teilnahmerechts bei Einvernahmen / gänzlich fehlende Konfron- tation Zur Frage, ob das Teilnahmerecht verletzt wurde, erwog die Vorinstanz vorab was folgt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125): Die Meldung des Strafklägers ging 28.01.2020, 23:15 Uhr, bei der Kantonspolizei Solothurn ein (p. 250). Der Strafkläger wurde sodann am 29.01.2020, 01:47 Uhr, – zeitnah nach dem Meldungsein- gang und noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung – polizeilich und handschriftlich erstbefragt. Die

20 Einvernahme erfolgte im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO), weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine Teilnahmerechte gemäss StPO bestanden (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 148 IV 145 E. 1.3). Die Abwesenheit der Beschuldigten bzw. deren amtlichen Verteidiger an der (ersten) polizeilichen Einvernahme des Strafklägers ist somit nicht zu beanstanden. Zudem wurde der Strafkläger am 30.01.2020 delegiert durch die Staatsanwaltschaft von der Kantons- polizei Bern in Anwesenheit beider amtlicher Verteidigungen der Beschuldigten nochmals zur Sache einvernommen (p. 303 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Die Einvernahme des Opfers vom 29. Januar 2020 frühmorgens ist verwertbar. Im Verlaufe des Tages vom 29. Januar 2020 wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung materiell und formell eröffnet (pag. 1). Folglich galt ab diesem Zeitpunkt das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Am 3. Februar 2020 nahmen die Kantonspolizeien Bern und Solothurn im Auftrag der Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen beim F.________ (Örtlich- keit) vor (pag. 258). Dabei führte die Kantonspolizei Bern handschriftliche, von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen der Auskunftspersonen L.________ (pag. 324 f.), M.________ (pag. 356 f.), N.________ (pag. 341 f.), O.________ (pag. 360 f.) und P.________ (pag. 358 f.) durch. Die Vorinstanz erachtete all diese Einvernahmen vom 3. Februar 2020 als unverwertbar und begründete dies wie folgt (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1125 f.): Diese Einvernahmen erfolgten allesamt unter Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO, zumal die Beschuldigten bzw. deren amtlichen Verteidiger nicht anwesend waren, eine Einschränkung des Teilnahmerechts nicht verfügt wurde und sich eine solche auch nicht mit einer Kollusionsgefahr hätte begründen lassen, zumal die Auskunftspersonen Q.________ (p. 326 ff.) und R.________ (p. 343 ff.) bereits am 30.01.2020 parteiöffentlich einvernommen worden waren. Die ge- nannten Einvernahmen wurden auch nicht parteiöffentlich wiederholt, weshalb sie nicht zulasten der Beschuldigten verwendet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer die handschriftlichen, von der Staatsanwaltschaft delegierten Einvernahmen der Auskunftspersonen L.________ (pag. 324 f.), M.________ (pag. 356 f.), N.________ (pag. 341 f.), O.________ (pag. 360 f.) und P.________ (pag. 358 f.) vom 3. Februar 2020 grundsätzlich ebenfalls als verwertbar, zumal es sich bei diesen in keinster Weise um ausschla- gende Beweismittel handelt. Wiederholend (E. 9.2 hiervor) ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, namentlich dann, wenn ausreichend kompensieren- de Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Ver- fahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten. Dies ist zu bejahen, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise – bei- spielsweise durch andere Beweismittel – bestätigt wird. Solche kompensierenden Faktoren sind vorliegend in den Einvernahmen der beiden Beschuldigten, der Ein- vernahmen des Opfers, der Auskunftspersonen Q.________ und R.________, der Einvernahme von J.________ (vgl. hierzu sogleich) sowie der weiteren vorhande- nen objektiven und subjektiven Beweismittel zu erkennen. Zumal die Aussagen der am 3. Februar 2020 befragten Personen (d.h. L.________, M.________,

21 N.________, O.________ und P.________) für sich alleine aber ohnehin keinen rechtsrelevanten Inhalt aufweisen (die Aussagen wurden weitestgehend verwei- gert, die einvernommenen Personen gaben an es nicht zu wissen bzw. war keine Erinnerung an den Vorfall mehr vorhanden), kann offen bleiben, ob bei einer un- versucht gebliebenen und allenfalls möglichen Kontaktaufnahme durch die Straf- verfolgungsbehörden eine Wiederholung der Einvernahme hätte stattfinden müs- sen. Den besagten Aussagen kommt von Vornherein kein Gewicht zu. Die Kammer stellt deshalb im Nachfolgenden nicht auf diese Aussagen ab, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht aufgegriffen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Einvernahme von J.________ am 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) nicht parteiöffentlich durchgeführt wurde. Die Vorinstanz erwog zur Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme das Folgende (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1126): Im Weiteren wurde auch J.________ am 29.01.2020 (p. 362 ff.) nicht parteiöffentlich befragt. Zudem wurde er von der Kantonspolizei Solothurn im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nur als beschuldigte Person wegen Diebstahls und nicht etwa als (Mit-)Beschuldigter oder Auskunftsperson in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten in Bezug auf die Auseinander- setzungen vom 28.01.2020 einvernommen (und entsprechend belehrt). Eine parteiöffentliche Einver- nahme von J.________ wurde von der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich für angezeigt erachtet (vgl. p. 565), konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts desselben jedoch nicht erfol- gen. Den Beschuldigten kam im getrennt geführten Verfahren gegen J.________ zwar kein Teilnah- merecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Die Aussagen von J.________ könnten jedoch nur zu ihren Lasten verwendet werden, wenn sie im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wenigsten einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gehabt hätten, sie belastenden Aussagen in Zweifel zu zie- hen und Fragen zu stellen. Dabei wäre J.________ als Auskunftsperson einzuvernehmen gewesen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 3. Aufl. 2023, 147 N 8). Infolge Verletzung des Konfrontationsanspruchs sowie mangels Belehrung als Auskunftsperson (vgl. so- gleich) sind die Aussagen von J.________ in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. p. 577) ebenfalls nicht verwertbar, jedenfalls nicht zulasten der Beschuldigten. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise anschlies- sen und gelangt insbesondere entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die fragliche Einvernahme von J.________ aus den nachfolgenden Gründen verwert- bar ist: Es trifft zu, dass die nicht parteiöffentliche Befragung von J.________ am 29. Ja- nuar 2020 (pag. 362 ff.) aufgrund der gegen diesen als beschuldigte Person erho- benen Vorwurf des Diebstahls und nicht als (Mit-)Beschuldigter oder als Auskunfts- person bzw. Zeuge in der (zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffneten) Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 in Bezug auf den Vorfall vom 28. Januar 2020 durchgeführt wurde. Folglich kam dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 schon von Beginn weg kein Teilnahmerecht an der Be- fragung von J.________ zu, weshalb auch kein solches Recht verletzt werden konnte. Fraglich ist einzig, ob das Fragerecht (Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) verletzt wurde. Wie erwähnt kommt diesem Anspruch auf Kon- frontation aber nach gängiger Praxis keine absolute Geltung zu: Da die geplante parteiöffentliche Einvernahme von J.________ (vgl. pag. 565) aufgrund dessen un-

22 bekannten Aufenthaltsorts nicht erfolgen konnte (vgl. pag. 576 ff.), konnte die Kon- frontation nicht etwa aus von den Behörden zu vertretenden Gründen nicht erfol- gen. Zudem bildet die nicht parteiöffentliche Einvernahme von J.________ keines- falls den für das vorliegende Urteil einzig ausschlaggebenden Beweis und es liegen darüber hinaus ausreichend kompensierende Faktoren vor, welche den Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Solche kompensierenden Faktoren sind auch hier in den Einvernahmen der beiden Beschuldigten, des Opfers, der Auskunfts- personen Q.________ und R.________ sowie der weiteren vorhandenen objekti- ven und subjektiven Beweismittel zu erkennen. Hinzu kommt, dass es sich bei J.________ grundsätzlich um einen Entlastungs- und nicht um einen Belastungs- zeugen handelt (vgl. auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft, pag. 577). Trotz der Beschränkung des Konfrontationsanspruchs ist damit zweifelsfrei von einem fairen Verfahren für die beiden Beschuldigten auszugehen. Die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) ist damit verwertbar. 9.4.2 Verletzung von Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften Die Vorinstanz erachtete die Erstbefragungen von Q.________ und R.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.) mit der nachfolgenden Begründung als nicht verwertbar (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127): Gemäss dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 29.01.2020 wurden am 29.01.2020 die Auskunftspersonen Q.________ um 00:26 Uhr (p. 238), R.________ um 00:40 Uhr (p. 238) und S.________ um 01:12 Uhr (p. 239) angehört. Dabei äusserten sich die Auskunftsperso- nen, insbesondere Q.________ und R.________, konkret zu den Geschehnissen. Die rapportierten Aussagen gehen somit über eine reine informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob die- se beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können hinaus, weshalb eine förmliche Proto- kollierung sowie eine rechtsgenügliche Belehrung über die Rechten und Pflichten angezeigt gewesen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Straf- kläger und den Auskunftspersonen bereits ein Dolmetscher aufgeboten worden war (p. 254). Es wäre mithin ein Leichtes gewesen, die Belehrung sowie die Aussagen der Auskunftspersonen vorschrifts- gemäss zu protokollieren und durch die befragten Personen unterzeichnen zu lassen. Hinweise auf eine (nicht protokollierte) rechtsgenügliche Belehrung sind keine vorhanden. Es ist daher zu vermu- ten, dass die Belehrungen der Auskunftspersonen nicht erfolgten. Die polizeilich rapportierten, angeb- lichen Aussagen der Auskunftspersonen Q.________ (p. 238), R.________ (p. 238) und S.________ (p. 239) sind somit nicht verwertbar. Die Kammer kann sich in diesem Punkt der Vorinstanz aus den folgenden Gründen nicht anschliessen: Zu berücksichtigen ist vorab, dass die Befragung der fraglichen Personen kurz nach der Tat vor Ort beim F.________ (Örtlichkeit) stattfand (vgl. pag. 238). Das Opfer rief am 28. Januar 2020 um 23:15 Uhr die Polizei (pag. 250 und 271) und diese rückte an den Tatort aus. Zuerst musste sich die Polizei einen Überblick ver- schaffen. Es befanden sich beim Eintreffen der Polizei im Hotel F.________ bzw. rund um F.________ eine Vielzahl von Personen mit T.________ Staatsangehörig- keit (pag. 254 und 271 f.). Die mutmasslichen Täter waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifiziert. Das Strafverfahren war – wie bereits in E. 9.4.1 hiervor er-

23 wähnt – zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet worden, sondern die Untersu- chung wurde am 29. Januar 2020 im Verlaufe des Tages eröffnet (pag. 1). Die Po- lizei konnte vor der informellen Befragung der anwesenden Personen also noch gar nicht wissen, wer überhaupt als beschuldigte Person in Betracht kommen und wer als Auskunftsperson zu befragen sein würde. Welche Belehrung also die rechts- konforme gewesen wäre, konnte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmt werden. Der Umstand, dass Q.________ und R.________ konkrete Angaben zu den Geschehnissen machten, kann für die Qualifikation als formelle resp. informel- le Befragung grundsätzlich keine Rolle spielen, zumal der Inhalt der Antworten auf die Frage, was denn eigentlich passiert sei, nie vorausgesagt werden kann. Auch der Umstand, dass vorgängig von der Polizei ein Dolmetscher aufgeboten wurde, ändert daran nichts, zumal F.________ (Örtlichkeit) und dessen vorwiegend T.________ (Staatsangehörigkeit)-stämmigen Gäste bereits polizeibekannt waren (vgl. Anzeigerapport pag. 266). Die im Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 29. Januar 2020 festgehaltenen Befragungen von Q.________ und R.________ sowie auch von S.________ (pag. 238 f.) gingen damit nicht über eine rein informatorische Befragung hinaus, weshalb die Belehrungs- und Protokolli- erungsvorschriften nicht verletzt wurden. Gegen die Unverwertbarkeit der Erstbe- fragungen von Q.________ und R.________ spricht zudem, dass diese beiden Personen am Folgetag (d.h. am 30. Januar 2020) noch förmlich (parteiöffentlich) befragt wurden, mithin auch dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht ohne weite- res Genüge getan wurde (vgl. E. 9.2 hiervor). Q.________ und R.________ bestätigten im Rahmen dieser parteiöffentlichen Einvernahme ihre Erstaussagen vom Vortag weitestgehend. Somit ist festzuhalten, dass die im Wahrnehmungsbe- richt vom 29. Januar 2020 dokumentierten Aussagen von Q.________ und R.________ verwertbar sind. Was die Aussagen von den im Berichtsrapport vom 5. März 2020 (pag. 240 ff.) aufgeführten Aussagen von U.________ sowie von dessen Sohn V.________ vom

30. Januar 2020 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, ob und wenn ja wie die befragten Personen von der Polizei vorab belehrt wur- den (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1127). Ferner ist der Vor- instanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass diese Aussagen erhoben wurden, nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung am 29. Januar 2020 bereits eröffnet hatte (pag. 1), mithin das Teilnahmerecht der beiden Beschuldigten verletzt wurde. Die rapportierten Aussagen der Auskunftspersonen U.________ und V.________ hätten sodann (insbesondere aufgrund deren dauernden Anwesenheit in der Schweiz) ohne weiteres parteiöffentlich durchgeführt werden können und sind damit auch nach Ansicht der Kammer nicht verwertbar. Entgegen der Vorinstanz sind die unverwertbaren Aussagen bzw. Einvernahmen aus den Akten zu weisen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom

24. Mai 2024 E. 3.1). 9.4.3 Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Soweit die Vorinstanz sodann festhält, dass keine weiteren Verletzungen des Kon- frontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK festzustellen sind, ist ihr bei- zupflichten (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1128 f.):

24 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungs- zeugen wenigstens einmal in direkter Konfrontation Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 133 I 33 E. 3.1). Die Beschuldigten wurden am 29.01.2020, 03:20 Uhr (p. 2 ff., 100 ff.) vorläufig festgenommen. Gleichentags setzte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Verteidigungen ein (p. 492, 517). Am 29.01.2020, 15:40 Uhr bzw. 16:37 Uhr wurden die Beschuldigten in Anwesenheit ihrer amtlichen Ver- teidigungen erstmals einvernommen (p. 370 ff., 403 ff.). Die Einvernahmen der drei hier noch relevan- ten Belastungspersonen – des Strafkläger und der Gebrüder R.________ und Q.________ erfolgten sodann (erst) am 30.01.2020 ebenfalls in Anwesenheit der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, nachdem diese telefonisch und per E-Mail über die Einvernahmen orientiert worden waren (p. 303, 326, 343). Die Beschuldigten hatten demnach im Vorfeld der Einvernahmen der Belastungspersonen

– zumindest anlässlich ihrer Einvernahmen vom 29.01.2020 – die Möglichkeit, den vorgeworfen Sachverhalt mit ihren amtlichen Verteidigungen zu besprechen und diese entsprechend zu instruie- ren. Die Verteidiger hätten ferner bei der Staatsanwaltschaft die persönliche Anwesenheit der Be- schuldigten an den Einvernahmen der Belastungspersonen am 30.01.2020 beantragen können. Solche Anträge sind nicht aktenkundig. Zudem wurde die fehlende persönliche Konfrontation mit den Belastungspersonen im Verlauf des Verfahrens nie gerügt. Es liegt bereits deshalb ein stillschweigen- der Verzicht auf das Recht zur persönlichen Konfrontation vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14.09.2022 E. 3.3.1.4; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3) Hinzu kommt, dass die Beschuldigten Kenntnis von den angesetzten Verhandlungsterminen bzw. (soweit A.________ betreffend) zumindest vom ersten Verhandlungstermin hatten und damit auch vom Umstand, dass Anklage erhoben wurde und ein Gerichtsverfahren beim Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau hängig ist. Gemäss telefonischer Auskunft seines amtlichen Verteidigers sei A.________ nämlich über den (ersten) Verhandlungstermin informiert gewesen (p. 759) und C.________ konnten die Vorladungen für die Verhandlungen jeweils rechtshilfeweise in Schweden zugestellt werden (p. 791 ff., 1022 ff.). Spätestens mit dem Nichterscheinen beider Beschuldigter an den Hauptverhandlungsterminen musste von einem (definitiven) Verzicht auf das Recht zur persönli- chen Konfrontation (zumindest) in Bezug auf den ebenfalls vorgeladenen Strafkläger ausgegangen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 260 vom 28.08.2018 E. V.16). Selbst wenn aber nicht von einem gültigen Verzicht der persönlichen Konfrontation ausgegangen würde, wäre ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK insbesondere durch die Anwesenheit der amtlichen Verteidigungen bei den Einvernahmen des Strafklägers sowie der Auskunftspersonen Q.________ und R.________ gewährleistet gewesen und damit die Beschränkung des persönlichen Konfrontationsrechts gebührend kompensiert (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte Nr. 9154/10 vom 15.12.2015, Schatschaschwili gegen Deutschland, E. 157). Daran ändert nichts, dass das Opfer seinen Strafantrag zurückgezogen hat und als Partei (als Strafkläger) aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde. All- fällige Rückschlüsse, welche aus diesem Rückzug zu ziehen wären, beschlagen einzig die Frage der Beweiswürdigung, weshalb später darauf zurückzukommen sein wird (siehe E. 15 hiernach). 9.5 Fazit zur Verwertbarkeit von Einvernahmen Die in E. 9.4 hiervor nicht thematisierten übrigen Einvernahmen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind alle verwertbar. Gestützt auf die vorangehenden

25 Erwägungen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Kammer die nach- folgenden Einvernahmen als verwertbar erachtet: - alle Einvernahmen des Beschuldigten 1 - alle Einvernahmen des Beschuldigten 2 - die beiden Einvernahmen des Opfers vom 29. Januar 2020 (pag. 297 ff.) und vom 30. Januar 2020 (pag. 303 ff.) - die beiden Einvernahmen von Q.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238) und vom 30. Januar 2020 (pag. 326 ff.) - die beiden Einvernahmen von R.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.) und vom 30. Januar 2020 (pag. 343 ff.) - die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) - die Aussagen von S.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 239) Die nicht verwertbaren Einvernahmen bzw. Aussagen sind vollständig aus den Ak- ten zu weisen. Nicht verwertbar sind wie in E. 9.4.2 dargelegt die Aussagen von U.________ und V.________ vom 30. Januar 2020 (beide wiedergegeben im Be- richtsrapport vom 5. März 2020, pag. 242 f.). 9.6 Untersuchungsgrundsatz Die Verteidigungen der beiden Beschuldigten rügten sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz im Rahmen ihrer Parteivorträge die Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes nach Art. 6 StPO. Im Wesentlichen brachten sie vor, die Staatsanwalt- schaft habe die Strafuntersuchung unsorgfältig, einseitig und selektiv geführt. Es würde insbesondere angezeigt gewesen sein, alle Personen parteiöffentlich einzu- vernehmen und weitergehende Abklärungen zu tätigen (vgl. pag. 1037 f., 1040 f. und 1458). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Weiter ist der Vorinstanz bei- zupflichten (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1129 f.), dass die T.________ (Staatsangehörigkeit) Auskunftspersonen – mit Ausnahme von Q.________ und R.________ – nichts zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhal- tes beitragen konnten oder wollten, weshalb die Staatsanwaltschaft nachvollzieh- barerweise auf eine Wiederholung der Befragungen der anderen T.________ (Staatsangehörigkeit) Auskunftspersonen verzichtete. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass weitere von den amtlichen Verteidigungen beantragte parteiöffent- liche Einvernahmen nicht stattfinden, weil die fraglichen Personen (J.________ [hierzu bereits E. 9.4.1], W.________ und X.________) nicht mehr greifbar waren (vgl. auch pag. 565 ff.). Die Beweisanträge betreffend die parteiöffentlichen Einver- nahmen wurden erst im August 2021 und somit rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall vom 28. Januar 2020 von der Staatsanwaltschaft behandelt (vgl. pag. 553 f., 562 f. und 565 ff.). Möglicherweise wären die fraglichen Personen unmittelbar nach dem Vorfall und somit Anfang des Jahres 2020 noch greifbar gewesen. Es darf jedoch

26 aufgrund ihres bisherigen Aussageverhaltens davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer parteiöffentlichen Einvernahme keine sachdienlichen Aussagen gemacht hätten oder gar nicht zur Einvernahme erschienen wären. Der Staatsan- waltschaft kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihrerseits selek- tiv zu Ungunsten der Beschuldigten Beweise erhoben resp. nicht erhoben. Daraus folgt, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Untersuchungsgrund- satz nicht verletzt worden ist, korrekt ist. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aus- sagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.). Betreffend die Aussagenanalyse ist das Folgende zu ergänzen: Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwür- digkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre,

5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehens- abläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeits- kriterien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga-

27 ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesig-nalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzei- chen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Ein- zelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Ent- lastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall – zumin- dest teilweise – um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wie- dergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekon- struktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforder- lich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswer- ten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und ein- gegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenz- geschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Be- wegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstrukti- ven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betrof- fenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 11. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. 11.1 Vorbemerkungen Die Anklageschrift wurde vorliegend nicht nach den einzelnen Vorwürfen geglie- dert, sondern nach Sachverhaltsabschnitten/Vorfällen, was unübersichtlicher und fehleranfälliger ist. So werden den beiden Beschuldigten in Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. der Anklageschrift vom 29. Juni 2022 insgesamt drei verschiedene ge- meinsam begangene Straftaten zur Last gelegt. Für jede dieser drei Straftaten bzw. jeden dieser Vorwürfe wurden eventualiter abweichende rechtliche Würdigungen angeklagt.

28 Wiederholend und unter Verweis auf E. II. hiervor ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise Versuch, evtl. teilweise Drohung von der Kammer infolge des Rückzuges des Strafantrages des Opfers sowie aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen ist. Zu überprüfen ist demgegenüber, ob sich der Beschuldigte 1 und der Beschuldig- te 2 am 28. Januar 2020, in G.________ (Örtlichkeit), gemeinsam der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft dazu sowie des Angriffs, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht haben (E. 11.2 hiernach). 11.2 Von der Kammer zu überprüfender Sachverhalt Im Einzelnen wird den beiden Beschuldigten folgender von der Kammer zu über- prüfender Sachverhalt (Ziff. I.A.2. und Ziff. I.B.2. der Anklageschrift) zur Last gelegt (pag. 662 ff.): Das Opfer sei auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgetaucht und dort von den bei- den Beschuldigten gemeinsam gestellt und unter drohendem, aggressivem ge- meinsamem Auftreten im Rahmen einer zuerst verbalen Auseinandersetzung auf- gefordert worden, von dort zu verschwinden, der AA.________ (Schrottart) auf dem Platz gehöre ihnen. Das Opfer habe gesagt, es wolle keine Probleme, habe sich aber vorerst nicht entfernt. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer danach mit den Händen mehrfach aggressiv weggestossen, um der verbalen Aufforderung/Drohung so Nachdruck zu verleihen, und sei, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt habe, möglicherweise auf Aufforderung seines Bruders, des Beschuldigten 1, hin, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 50–100 cm langen Säbel/Schwert, welcher/s die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hätten, auf das Opfer losgegan- gen und habe damit mit der rechten Hand überraschend und gezielt von oben (mit dem Säbel/Schwert zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe das Opfer mit dem Säbel-/Schwerthieb an der Nase ge- troffen und es leicht verletzt. Das Opfer habe dabei eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde an der Nasenwurzel erlitten. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte 2, wie auch der ebenfalls anwesende Beschuldigte 1, allerdings eine auch lebensbedrohliche oder sogar tödliche, min- destens aber eine unter Umständen schwere Verletzung des Opfers mindestens in Kauf genommen, sollte sein Schlag eine solche Folge zeitigen. Beide Beschuldig- ten hätten gewusst, dass der Schlag einen solchen Erfolg erzielen könnte, resp. hätten sie dies sogar gewollt. Der Beschuldigte 1 selber sei von anderen anwesenden Männern (u.a. den Zeugen und den Gebrüdern Y.________ (Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffes abgehalten worden, als er nach dem Schlag des Beschuldigten 2 ebenfalls mit dem Säbel/Schwert, welcher/s ebenfalls zuvor mit ei- ner Flex extra geschärft worden sei, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer

29 habe losgehen und auf dieses eingeschlagen wollen. Dabei habe der Beschuldigte 1 geschrien, dem Opfer den Kopf abhacken zu wollen, sie sollten ihn loslassen, er werde auch sie töten. Dem Opfer sei es blutüberströmt, allerdings ohne weitere Verletzung, gelungen, vom Tatort zu flüchten. Dabei habe das Opfer seine Mütze verloren resp. am Tatort zurückgelassen, während die Beschuldigten weiterhin ge- schrien hätten, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und dass sie das Opfer umbringen würden. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig, dass es zwischen den beiden Beschuldigten und dem Opfer am 28. Januar 2020 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Bestritten und re- levant ist, wo diese Auseinandersetzung stattgefunden hat, wie sie konkret abge- laufen ist sowie, ob – und wenn ja, wie – die Beschuldigten auf das Opfer einwirk- ten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob und welche Art von Waffen die Beschul- digten gegebenenfalls verwendeten. 13. Beweismittel Als wesentliche Beweismittel dienen der Kammer vorab die Berichte der Kantons- polizei Bern und Solothurn, so konkret der Wahrnehmungsbericht der Kantonspoli- zei Solothurn vom 29. Januar 2020 (pag. 238 f.), der Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 5. März 2020 (pag. 240 ff.), der Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 245 f.), der Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 12. August 2020 (pag. 250 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 inkl. fotografische Aufnahmen (pag. 269 ff.), der Bericht der Kantonspolizei Bern, Rapport Forensik, vom 3. März 2020 (pag. 281 ff.) sowie der Bericht zur Hausdurchsuchung (Vollzugsbericht über geleistete Rechts- hilfe vom 4. Februar 2020, pag. 439 ff.). Weiter liegen als objektive Beweismittel ein Notfallbericht des Z.________ (Spital) vom 29. Januar 2020 betreffend die Behandlung des Opfers (pag. 463 ff.), der Mie- terspiegel des F.________ (Örtlichkeit/Unterkunft) (pag. 434), Fotoblätter zum Vor- fall vom 28. Januar 2020 (pag. 275 ff.) sowie Fotos der sichergestellten Säbel (pag. 445 und 447) in den Akten. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Opfers (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 297 ff.] und vom 30. Januar 2020 [pag. 303 ff.]), des Beschuldigten 1 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 403 ff.] und vom

2. April 2020 [pag. 411 ff.]), des Beschuldigten 2 (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 370 ff.], vom 31. Januar 2020 [pag. 18 ff.] und vom 2. April 2020 [pag. 381 ff.]) sowie die Aussagen der Auskunftspersonen Q.________ (Einver- nahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238] und vom 30. Januar 2020 [pag. 326 ff.]) sowie R.________ (Einvernahme vom 29. Januar 2020 [pag. 238 f.] und vom

30. Januar 2020 [pag. 343 ff.]) vor. Weiter liegt die Einvernahme von J.________ vom 29. Januar 2020 (pag. 362 ff.) sowie die Befragung von S.________ vom

29. Januar 2020 (pag. 239) vor.

30 Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 15 hiernach) wiedergegeben. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 14. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte sämtliche Beweismittel vertieft. Nach einer umfassenden Aussagenwürdigung der Aussagen der beiden Beschuldigten, der Aussagen von J.________, derjenigen des Opfers sowie der Auskunftspersonen erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt bezüglich der Auseinandersetzung und der erlittenen Verletzung des Opfers grundsätzlich als erstellt. Nicht als erstellt er- achtete die Vorinstanz, dass die beschlagnahmten Säbel dabei als Tatwaffe dien- ten. 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkung betreffend Säbel/Schwert In den amtlichen Akten finden sich die Bezeichnungen «Säbel», «Schwert» und «Messer», wobei damit jeweils dieselben Gegenstände gemeint sind. Die Kammer verwendet für die in der Anklageschrift als Säbel/Schwert bezeichneten Ge- genstände einheitlich die Bezeichnung Säbel, ausser bei der Wiedergabe von kon- kreten Aussagen der einvernommenen Personen, da die von diesen Personen verwendete Bezeichnung im Rahmen der Beweiswürdigung von Relevanz ist. 15.2 Würdigung der Polizeiberichte und der objektiven Beweismittel Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (pag. 1034) und die Vorinstanz in der Urteilsbegründung (pag. 1146) zutreffend ausführten, bewegten sich das Opfer wie auch die Beschuldigten in einem notorisch polizeischeuen Milieu. Trotzdem wandte sich das Opfer am 28. Januar 2020 um 23:15 Uhr an die Notrufzentrale des Kan- tons Solothurn (pag. 271). Es muss also etwas Erhebliches vorgefallen sein, an- sonsten das Opfer nicht die Polizei alarmiert hätte. Bereits bei diesem Anruf sprach das Opfer gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Februar 2020 (pag. 269 ff.) davon, dass zwei Männer ein grosses Messer hätten, er verletzt sei und eine Ambulanz benötige (pag. 271). Als die Poli- zei beim F.________ (Örtlichkeit) eintraf, fanden sie das Opfer mit einer blutenden Wunde an der Nase sowie zahlreiche weitere T.________ (Staatsangehörigkeit) Landsleute vor. Anwesend waren (insbesondere) die Auskunftspersonen Q.________ und R.________ sowie die Eltern des Opfers (S.________ und AB.________). Die beiden Beschuldigten sowie «AC.________» (J.________) hin- gegen konnten nicht angetroffen werden (pag. 254 und 271 f.) und waren gemäss der telefonischen Erstmeldung des Opfers mit einem Personenwagen weggefahren (pag. 271). Der von den anwesenden Personen beschriebene Tatort befand sich auf dem Gelände bzw. G.________ (Örtlichkeit), weshalb sich eine Patrouille der Kantonspolizei Solothurn von der Auskunftsperson Q.________ die fragliche Ört- lichkeit zeigen liess. An dieser Stelle wurde von der Kantonspolizei Solothurn eine Wintermütze mit Blutanhaftung gefunden, welche gemäss Q.________ dem Opfer gehöre, was dieses später gegenüber der Kantonspolizei bestätigte, weshalb die

31 Mütze formlos S.________, dem Vater des Opfers, ausgehändigt wurde (pag. 255 und 272). Die auf dem G.________ (Örtlichkeit) aufgefundene Mütze des Opfers lässt zusammen mit den konkreten Angaben der weiteren Beteiligten den Schluss zu, dass sich die Auseinandersetzung, welche zur Verletzung des Opfers geführt hat, auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt haben muss. Wenige Stunden nach dem Vorfall, am 29. Januar 2020 um ca. um 03:05 Uhr, mel- deten sich die Beschuldigten sowie J.________ (freiwillig) bei der Kantonspolizei Solothurn. Nach der Identitätsfeststellung und nachdem sie in den Zusammenhang mit der in Frage stehenden Auseinandersetzung gebracht worden waren, wurden sie vorläufig festgenommen (pag. 255). Eine am 29. Januar 2020, von 15:15 Uhr bis 16:15 Uhr, im Bereich des beschrie- benen Tatorts auf dem G.________ (Örtlichkeit) sowie auf dem Weg zum Hotel F.________ durchgeführte Wegrandsuche blieb erfolglos (pag. 253 und 273). Die Verletzung des Opfers wurde am 29. Januar 2020 (kurz nach Mitternacht) im Z.________ (Spital) medizinisch untersucht, behandelt und von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert (pag. 463 f.). Die (bereits mit Wundverschluss- Streifen versorgte) Wunde ist auch auf der fotografischen Dokumentation ersicht- lich. Sie befand sich auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz des Opfers und verlief zum linken Auge bzw. zur Wange hin (pag. 279). Aufgrund der medizinischen Qualifikation als Schnittwunde, ist die Ein- wirkung auf das Opfer als scharfe Gewalt zu qualifizieren. Die Tatwaffe musste demnach eine solche sein, mit welcher Schnittwunden zugefügt werden können. Dass die Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) und dem Weg dorthin keine Ermittlungsergebnisse lieferte, ist damit insofern aussagekräftig, als keine scharfen Gegenstände bzw. Waffen gefunden werden konnten, mit welchen das Opfer im Gesicht hätte verletzt werden können. Die Tatwaffe befand sich damit im Zeitpunkt der Nachsuche durch die Polizei nicht mehr am Tatort. Anlässlich der am 29. Januar 2020, von 16:00 bis 17:10 Uhr, in den Räumlichkeiten bzw. Hotelzimmern des F.________ durchgeführten Hausdurchsuchung konnten im Zimmer Nr. 5 (gemäss Mieterspiegel des Hotels dasjenige des Beschuldigten 1, pag. 434) neben Schmuck und einem Goldvreneli zwei hinter dem Kleiderschrank versteckte antike Säbel sichergestellt werden (pag. 256, 273, 439 ff., 441 und 443 ff.), welche in der Folge durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden (pag. 459.1 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten so- wie der Auskunftsperson R.________ logierte der Beschuldigte 2 in diesem Zim- mer (Beschuldigter 1: pag. 421 Z. 476 f.; Beschuldigter 2: pag. 391 Z. 464 ff.; R.________: pag. 348 Z. 225 ff.). Den fotografischen Aufnahmen im Rapport Forensik ist zu entnehmen, dass der eine Säbel einen goldfarbenen Griffteil sowie rötliche Lack-/Farbanhaftungen an der Spitze aufweist (pag. 286: Ass. 001). Der andere Säbel weist einen schwarzen Griffteil auf (pag. 287; Ass. 002). Gemäss den polizeilichen Feststellungen sind die Klingen der beiden Säbel jeweils 81 cm lang und weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256). Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den Kriminaltech- nischen Dienst (KTD) sowie das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität

32 Bern ergab beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich», wobei das erstellte DNA-Profil jedoch nicht in- terpretierbar war (pag. 285 und 294 f.). Auf dem Griff dieses Säbels konnte ein in- komplettes, komplexes DNA-Mischprofil gesichert werden (pag. 284 ff.). Der Di- rektvergleich mit den Personenprofilen des Beschuldigten 1 und des Beschuldig- ten 2 zeigte, dass die Merkmale der beiden Personen fast vollständig im Profil vor- handen waren (pag. 293). Gemäss dem IRM seien aber aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen diese Übereinstimmungen nur als Hin- weis für eine Mitspurengeberschaft der Beschuldigten zu deuten (pag. 282 und 293). Beim Säbel mit dem goldfarbenen Griff war der Blutvortest ab der Spitze po- sitiv, wobei ein DNA-Profil ab der Spitze nicht erstellt werden konnte und ein solches ab der Schneide nicht interpretierbar war (pag. 284 f. und 288 ff.). Beim DNA-Profil ab dem goldfarbenen Griff konnten die Beschuldigten als Spurengeber ausgeschlossen werden (pag. 284 und 289 f.). Der KTD gelangte zum Schluss, aufgrund des Spurenbildes könnten keine konkreten Angaben zum Vorfall gemacht werden (pag. 282). Auch wenn die Auswertung keine konkreten Ergebnisse liefert, weisen die an den Säbeln sichergestellten DNA- und Schleifspuren immerhin darauf hin, dass es sich um die gesuchten Tatwaffen handelt. Dass dies so ist, wird durch die Aussagen der Beteiligten untermauert (siehe dazu ausführlich E. 15.3.4 hiernach). 15.3 Aussagenwürdigung 15.3.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen subjektiven Beweismittel ausführlich und detailliert. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten der Vorinstanz anschliesst. Folglich wird nachfolgend, wenn immer mög- lich, auf die von der Vorinstanz sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen. Dennoch erscheinen einige Ergänzungen, Präzisierungen und auch Korrekturen der Kammer angezeigt, wobei sich gewisse Ergänzungen bereits auf- grund der Tatsache, dass die Kammer anders als die Vorinstanz weitere Einver- nahmen als verwertbar erachtet, ergeben. In diesem Zusammenhang kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die grundsätzlich verwertbaren Aussa- gen von S.________ vom 29. Januar 2020 nicht aussagekräftig sind, weshalb die- se bei der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht erwähnt werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass E.________ im erstinstanzlichen Verfahren noch als Strafkläger auftrat. Entsprechend wurde er in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung richtigerweise als Strafkläger und nicht wie im Berufungsverfahren als Opfer bezeichnet. 15.3.2 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten 1 korrekt wiederge- geben. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1149 ff.; Hervorhebungen im Original): A.________ stellte anlässlich der Hafteröffnung vom 29.01.2020 (p. 403 ff.) sowie im Rahmen der de- legierten Einvernahme vom 02.04.2020 (p. 411 ff.) in Abrede, dass es zu einer Auseinandersetzung

33 auf dem G.________(Örtlichkeit) gekommen sei. Vielmehr seien sie gemäss seiner Erstaussage zehn Minuten nach dem ersten Vorfall (vgl. Ziff. III.3 hiervor) nach unten zur Garage gegangen (p. 406 Z. 118) und dort, auf dem Parkplatz vor dem Hotel (p. 407 Z. 134) sei der Strafkläger vorbeigelaufen und sei direkt auf seinen Bruder [C.________] zugegangen. Der Strafkläger habe gesagt, «ich werde deinen Kopf abschneiden. Du weisst, dass ich ein Mörder bin. Ich kann dich umbringen und ich werde nicht im Gefängnis bleiben» (p. 403 Z. 120 ff.). Daraufhin habe er [A.________] den Strafkläger mit der Faust auf die Wange geschlagen (p. 407 Z. 130 f., 134 f.). Es sei nicht so schlimm gewesen (p. 407 Z. 134 f.). Gemäss dieser Aussage schlug A.________ somit als Erster zu und traf den Straf- kläger auch an der Wange. Er führte weiter aus, sie [die Beschuldigten] seien danach gegangen und auch der Strafkläger sei mit seinem Fahrrad davongefahren (p. 407 Z. 131). Er [A.________] habe Angst gehabt, dass der Strafkläger seinen Bruder [C.________] schlägt. Zudem habe er sich schüt- zen wollen (p. 407 Z.136). Die Begründung, wonach er sich selbst mit dem Faustschlag habe schüt- zen wollen, ergibt allerdings wenig Sinn und erscheint lebensfremd, wenn doch der Strafkläger nicht auf ihn, sondern auf C.________ zugegangen und somit dieser der Angegriffene gewesen sein soll. Eine Bewaffnung des Strafklägers erwähnte A.________ zunächst nicht. Erst als er am Ende der Ein- vernahme die Möglichkeit hatte, Ergänzungen zu mache [sic!] – und somit nachdem ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass er und sein Bruder mit Schwertern auf den Strafkläger losgegangen sein sollen –, führte A.________ aus, der Strafkläger sei es gewesen, welcher ein Schwert gehabt habe. Er [A.________] habe diesen aus Angst geschlagen. Das sei es gewesen, nichts Anderes (p. 410 Z. 236 f.). Auf Nachfrage, wie der Strafkläger auf ihn und seinen Bruder losgegangen sein solle, gab A.________ sogleich an, «mit einem Messer» (p. 410 Z. 239 f.), obwohl er ein solches zu Beginn der Einvernahme nicht erwähnt und eben noch von einem Schwert gesprochen hatte. Auf Frage hielt A.________ in der Folge ausdrücklich fest, dass sein Bruder [C.________] nichts gemacht habe. Letzterer habe nur gesagt, der Strafkläger solle ihn in Ruhe lassen (p. 410 Z. 242 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 verweigerte A.________ dann weitgehend Aussagen zum Vorfall auf dem G.________(Örtlichkeit) (bzw. zum angeblichen Vorfall auf dem Park- platz des Hotels). Er gab aber immerhin noch an, der Strafkläger habe C.________ geschlagen, da- nach habe C.________ den Strafkläger geschlagen (p. 417 Z. 253 f.). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zur Erstaussage von A.________, als er ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, dass C.________ gegen den Strafkläger körperlich tätlich geworden sei (vgl. p. 410 Z. 242 f.). Erst beim Verlesen des Protokolls machte A.________ sodann ein wenig ausführlichere Aussagen und wieder- holte seine Erstaussage, wonach der Strafkläger auf seinen Bruder [C.________] losgegangen sei und diesem gedroht habe, ihn umzubringen (p. 417 Z. 259 ff.). Dabei habe der Strafkläger ein Messer in der Hand gehalten (p. 417 Z. 261), wobei es sich gemäss dieser Aussage nun um ein Küchenmes- ser gehandelt haben solle (p. 417 Z. 217). Er [A.________] habe dann seinem Bruder geholfen, wobei der Strafkläger zuerst ihn [A.________] und er danach den Strafkläger gestossen habe (p. 417 Z. 262 f.). Im Widerspruch zu seiner Erstaussage gab A.________ nun an, der Strafkläger habe ihn zuerst mit den Fäusten geschlagen, bevor er diesen auch mit den Fäusten geschlagen habe (p. 417 Z. 268). Der Strafkläger habe ihn nicht getroffen, er habe ausweichen können, anschliessend habe er [A.________] ihn [den Strafkläger] geschlagen. Dabei wollte A.________ unter Verweis auf die herr- schende Dunkelheit nicht wissen, ob er seinerseits den Strafkläger getroffen hatte (p. 417 Z. 268 ff.), während er bei der Ersteinvernahme noch angegeben hatte, den Strafkläger auf die Wange geschla- gen zu haben. Schliesslich gab A.________ an, der Strafkläger habe das Messer während des ge- schilderten Ablaufs die ganze Zeit in der Hand gehalten und Drohungen ausgesprochen. Wo der Strafkläger anschliessend das Messer entsorgt habe, wisse er nicht (p. 417 Z. 276 ff.).

34 Vorab gilt es zu beachten, dass die divergierenden Bezeichnungen «(Küchen-) Messer» oder «Schwert» für den von den einvernommenen Personen beschriebe- nen Gegenstand, welcher bei der Auseinandersetzung eine Rolle gespielt haben soll, auf die Übersetzung zurückzuführen sein könnten. Alleine aus der unter- schiedlichen Verwendung von Begrifflichkeiten kann vorliegend kein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 gezogen werden (dies gilt ebenso für die Aussagenwürdigung des Beschuldigten 2 sowie des Opfers). Demgegenüber fällt auf, dass der Beschuldigte 1 seine Tätigkeit in der Schweiz und insbesondere auf dem G.________(Örtlichkeit) zu verheimlichen versuchte. So wich er den konkreten Fragen jeweils aus und gab an, nicht darüber sprechen zu wollen (vgl. pag. 414 ff.) oder führte aus, er habe nichts mit AA.________ (Schrottart) zu tun (pag. 424 Z. 623 ff.) und sei stattdessen für den Kauf eines Au- tos für seinen Vater in die Schweiz gekommen (pag. 426 Z. 701 ff.). Diese Aussa- gen sind mit Blick auf die Beobachtungen der weiteren Beteiligten (vgl. E. 15.3.4 hiernach) als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist für die Kammer er- stellt, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit dem Beschuldigten 2 im AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) tätig war. Zumal diese Tätigkeit – auch wenn sie auf dem G.________ (Örtlichkeit) weitestgehend toleriert wird (pag. 266) – als illegal eingestuft werden dürfte, erstaunt es nicht, dass der Be- schuldigte 1 eine Verbindung zum AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) rigoros abstreitet. Es erscheint offensichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 in einem besseren Licht darstellen will und seine kriminellen Machenschaften zu verheimli- chen versucht. Auch die von ihm erhobenen Gegenangriffe, wonach das Opfer ihn und seinen Bruder angegriffen habe, bleiben vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen unbelegt. Es erscheint sodann lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine angebliche Bewaffnung des Opfers als angeblicher Angreifer nicht von Anfang an erwähnt, sondern erst später – als vorgehalten wurde, dass eine Waffe im Spiel war – nachgeschoben wird. Zudem sind die Aussagen des Beschuldig- ten 1 bezüglich des Ablaufs der Auseinandersetzung bereits in sich voller Wider- sprüche, insbesondere betreffend die Frage, wer wann wen gestossen, geschlagen und getroffen haben soll. Lebensfremd erscheint auch die Erklärung des Beschuldigten 1, wonach das Opfer ein Schwert bzw. ein Messer in den Händen gehalten habe und er das Opfer aus Angst geschlagen habe (vgl. pag. 410 Z. 236 f. und pag. 417 Z. 263 ff.). Vorab er- achtet es die Kammer als eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte 1 sich ge- gen einen angeblichen Messerangriff aus Angst mit der Faust wehrt. Zudem passt auch die Wunde im Gesicht des Opfers nicht zu einem Faustschlag. Dass der Be- schuldigte 2 diese Version bestätigte, wonach der Beschuldigte 1 das bewaffnete Opfer einmal geschlagen habe und sie [die Beschuldigten] aus Angst gehandelt hätten (vgl. pag. 374 Z. 125 und pag. 375 Z. 148 f.), wirkt nicht erlebnisbasiert, sondern abgesprochen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum angeblichen Mes- serangriff blieben denn auch karg. Des Weiteren verweigerte der Beschuldigte 1 auffallend oft die Aussagen zum Kerngeschehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, dass die Aussageverweigerung zwar das Recht eines Beschuldigten ist, jedoch jemand, der angegriffen wurde und sich verteidigen wollte, ein Interesse

35 daran hätte, die geltend gemachte Notwehrsituation näher zu erläutern (vgl. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1152 f.). Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151) festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 – so- weit er überhaupt welche machte – wenig detailreich, wenn nicht sogar karg und geprägt von Widersprüchen sind. Die Aussagen des Beschuldigten 1 können insgesamt nicht als glaubhaft qualifi- ziert werden. Hinzu kommt, dass sie – insbesondere in Bezug auf den angeblichen Messereinsatz des Opfers – nicht mit den Aussagen des Beschuldigten 2 überein- stimmen (dazu sogleich). Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zutreffend wiedergege- ben, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1151 f.; Hervorhebungen im Original): C.________ wurde insgesamt dreimal einvernommen (p. 370 ff., 13 ff., 381 ff.). Im Rahmen der Erst- befragung vom 29.01.2020 sagte er aus, es sei zu einer Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Hotels F.________ gekommen (p. 373 Z. 85 ff.). Der Strafkläger (p. 372 Z. 82 f.) habe ihm dabei ge- sagt, er werde ihn töten. Er [C.________] habe erwidert, er solle aufhören. Daraufhin habe der Straf- kläger ihn gestossen und sein Bruder [A.________], der neben ihm gestanden sei, sei ihm zu Hilfe gekommen (p. 372 Z. 75 ff., p. 373 Z. 104). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte C.________ aus, sie [der Strafkläger und er] hätten sich gegenseitig gestossen (p. 373 Z. 106). Der Strafkläger habe in der Folge ein Messer genommen (p. 372 Z. 77 f., p. 373 Z. 106). Anders als A.________, der zuerst gar keine Bewaffnung des Strafklägers erwähnt und später ausgesagt hatte, der Strafkläger sei mit einem Schwert bzw. (Küchen-)Messer auf C.________ losgegangen und habe dieses die ganze Zeit in den Händen gehalten (vgl. hiervor sowie p. 417 Z. 261, p. 417 Z. 276 f.), gab C.________ zu Protokoll, der Strafkläger habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (p. 374 Z. 115), mithin erst im Verlauf der Auseinandersetzung. Es sei mittelgross, ca. 20 cm gross gewesen (p. 374 Z. 118 ff.). Zur Selbstverteidigung habe A.________ den Strafkläger dann mit der Faust (p. 373 Z. 109 ff.) ge- schlagen (p. 373 Z. 106 f.). Sodann gab C.________ allerdings auch zu Protokoll, der Strafkläger ha- be das Messer noch [gar] nicht ganz herausgezogen gehabt, als A.________ diesen geschlagen ha- be (p. 375 Z. 148 f.). Es erscheint deshalb fragwürdig, weshalb C.________ die Länge des Messer [sic!] beschreiben konnte, wenn der Strafkläger dieses doch gar nicht ganz herausgezogen haben soll und er dieses entsprechend gar nicht ganz hatte sehen können. Zudem wiedersprach [sic!] C.________ damit den Aussagen seines Bruders, wonach der Strafkläger mit in der Hand gehaltenem Messer auf C.________ losgegangen sei, weshalb er [A.________] eingeschritten sei. Gemäss den weiteren Aussagen von C.________ hätten die Anwesenden herumgeschrien und versucht, sie zu trennen (p. 374 Z. 124 ff.). Es sei schnell passiert und er habe nicht bemerkt, dass der Strafkläger ver- letzt gewesen sei. Sie seien einfach gegangen (p. 374 Z. 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme im Haftverfahren vom 31.01.2020 bekräftigte C.________, dass der Strafkläger ihn zuerst angegriffen und ihn geschubst habe (p. 18 Z. 35). Er fragte rhetorisch, ob er [C.________] hätte zuschauen sollen, wie der Strafkläger das Messer hervornehme und ihn verletze (p. 18 Z. 35 ff.). Eigene angebliche Verteidigungshandlungen erwähnte C.________ damit höchstens implizit. Sein Bruder habe das Messer auch gesehen und den Strafkläger geschlagen, um ihn zu ver- teidigen (p. 18 Z. 39 f.). Im Vergleich zur Ersteinvernahme blieben die Aussagen von C.________ be-

36 züglich des konkreten angeblichen Einsatzes des Messers durch den Strafkläger zudem wenig detail- liert (er wurde aber auch nicht konkreter danach gefragt). An der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 beschränkte sich C.________ dann weitgehend darauf, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten, auszugsagen, er habe (bezüglich des Vorfalls beim G.________(Örtlichkeit) bzw. auf der dem Parkplatz) bereits alles gesagt oder anzumerken, er wolle die Frage nicht beantworten. Er verweigerte damit die Aussagen weitgehend. Sinngemäss sagte C.________ aber noch aus, die Verletzungen des Strafklägers würden von der Faust stammen, zumal er auf entsprechende Frage (p. 389 Z. 393) ein Zeichen mit der Faust machte (p. 390 Z. 399). Die Aussagen von C.________ – soweit er welche tätigte – blieben zunehmend karg und pauschal. Er konnte anfänglich zwar einige Details nennen, etwa zur Grösse des Messers und wonach der Strafkläger dieses erst im Verlauf der Auseinandersetzung aus dem Hosenbund gezogen habe. Es wurde jedoch bereits dargelegt, dass auch diese – zudem leicht zu erfindenden – Aussagen fraglich glaubhaft erscheinen. Auch in Bezug auf C.________ ist sodann zu konstatieren, dass es zwar das gute Recht jedes Beschuldigten ist, die Aussage zu verweigern, ein Angegriffener jedoch ein Interes- se hätte, die angerufene Notwehrsituation näher zu erläutern. Zudem sind seine Aussagen bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch den Strafkläger nicht ganz konstant (Messer im Verlauf der Auseinandersetzung ganz gezogen oder doch erst im Begriff dazu) und stehen zudem auch im Wi- derspruch zu denjenigen von A.________, welcher aussagte, der Strafkläger habe das Messer die ganze Zeit über in der Hand gehalten. Insgesamt erscheinen auch die Aussagen von C.________ wenig glaubhaft. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 2 ebenfalls als wenig glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er

– sofern er überhaupt Aussagen tätigte – karg, pauschal und sowohl in sich wider- sprüchlich als auch im Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders und Mitbe- schuldigten (dem Beschuldigten 1) aussagte. Dem ist zuzustimmen. Betreffend die in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 ist bei- spielhaft zu nennen, dass er zunächst angab, das Opfer habe ein Messer gehabt (pag. 374 f.), dies jedoch dann in einer späteren Einvernahme verneinte bzw. an- gab, dass das Opfer kein Messer gehabt habe (vgl. pag. 387 Z. 284). Zum Beschuldigten 2 gilt sodann festzuhalten, dass er anlässlich seiner Einver- nahmen übertriebene Wahrheitsbeteuerungen machte. So sagte er etwa, er würde keiner Fliege etwas antun können (pag. 19 Z. 12) oder habe noch nie mit einer an- deren Person Streit gehabt (pag. 375 Z. 159 f.). Weiter wirkt seine Antwort zielge- richtet, wenn er auf Vorhalt der Aussagen des Opfers, wonach er und sein Bruder auf das Opfer mit Schwertern losgegangen sein sollen, festhält, er sei doch kein Mörder (pag. 375 Z. 157 ff.). Gleiches gilt für die Aussage: «Stellen Sie sich vor, wenn ich mein Messer genommen hätte, wie soll da jemand überleben. Sie wissen selber was passieren kann, wenn man ein Messer hat, welches 1 Meter lang ist. Das ist alles ausgedacht» (pag. 387 Z. 284 ff.). Weiter ging der Beschuldigte 2 in Gegenangriffe gegenüber dem Opfer über und bezichtigte dieses namentlich Q.________ vorgeschrieben zu haben, was er sagen solle und ihm dafür Geld ge- geben zu haben (vgl. pag. 376 Z. 191 ff. und pag. 377 Z. 226). Das Opfer soll so- dann in der Schweiz bzw. in K.________ «die ganze Zeit am Stehlen» sein (pag. 375 Z. 186). Der Beschuldigte 2 antwortete häufig ausweichend oder mit Ge-

37 genfragen (etwa pag. 375 Z. 159; pag. 386 Z. 221; pag. 387 Z. 281). Sein Verhal- ten wirkt oftmals genervt und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden forsch und respektlos (so bspw., als er den einvernehmenden Polizisten sagte, ob sie das ver- standen hätten; pag. 397 Z. 712). Jedenfalls scheint er an der Wahrheitsfindung nicht sonderlich interessiert zu sein. Die beiden Beschuldigten widersprachen einander insbesondere bei ihren Aussa- gen zum Kerngeschehen, etwa betreffend die Länge des angeblichen Messers des Opfers oder wie das Opfer dieses Messer gehalten resp. hervorgeholt haben soll. So gab der Beschuldigte 2 an, das Opfer habe das Messer aus dem Hosenbund gezogen (pag. 374 Z. 115) und dieses sei weder klein noch gross, so etwa mittel- gross gewesen (pag. 374 Z. 118 f.). Der Beschuldigte 2 habe dabei mit den Hän- den eine Länge von ca. 20 cm gezeigt (Verbal pag. 374 Z. 118). Im Verlaufe der Einvernahme sagte der Beschuldigte 2, das Opfer habe das Messer noch nicht ganz rausgezogen gehabt (pag. 375 Z. 148). Demgegenüber gab der Beschuldig- te 1 an, das Opfer habe die ganze Zeit ein grosses (Küchen-)Messer in den Hän- den gehalten (vgl. pag. 417 Z. 263 ff.). Schliesslich fällt auf, dass beide Beschuldig- ten verneinten, sich auf dem G.________(Örtlichkeit) aufgehalten zu haben und angaben, die fragliche Auseinandersetzung habe vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz stattgefunden (vgl. Beschuldigter 1: pag. 417 Z. 253 ff.; Be- schuldigter 2: pag. 373 Z. 85 ff.), was so aber – ausser von J.________ (pag. 365 Z. 101 ff.) – von niemandem auch nur angedeutet wurde. Das von den Beschuldig- ten wenig glaubhaft vorgetragene Alternativszenario widerspricht denn auch den im Wesentlichen übereinstimmenden und damit glaubhaften sowie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen des Opfers und der beiden Aus- kunftspersonen Q.________ und R.________ (dazu E. 15.3.4 hiernach). Für das von den Beschuldigten geschilderte Alternativszenario, das sich vor dem F.________ (Örtlichkeit) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt ha- ben soll, bestehen keinerlei weitergehenden Anhaltspunkte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschuldigten nicht mit dem AA.________ (Handel der Schrottart AA.____) in Verbindung gebracht werden wollen. Die beiden Beschuldigten logen sodann auch nachweislich, als sie aussagten, we- der sie selbst noch ihr jeweiliger Bruder besässen Schwerter (Beschuldigter 1: pag. 408 Z. 177 f.; Beschuldigter 2: pag. 376 Z. 199 ff. und 203; vgl. auch pag. 19 Z. 33), obwohl im vom Beschuldigten 2 bewohnten Hotelzimmer anlässlich der Hausdurchsuchung zwei Säbel sichergestellt werden konnten. Mit der Vorinstanz wertet auch die Kammer die Tatsache, dass sich die beiden Be- schuldigten am frühen Morgen des 29. Januar 2020 freiwillig bei der Polizei melde- ten (pag. 255), nicht als entlastendes Indiz bzw. als Indiz für deren Unschuld. Hät- ten die Beschuldigten seitens der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nichts zu befürchten gehabt, so ist fraglich, weshalb sie mit J.________ unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Opfer vom Tatort und vom F.________ (Örtlichkeit) hätten wegfahren sollen, zumal es zu diesem Zeitpunkt bereits spätabends (Ein- gang Notruf des Opfers um 23:15 Uhr, pag. 271) war. Vielmehr handelt es sich bei den vom Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der freiwilligen Meldung bei der Polizei gemachten Aussagen um Schutzbehauptungen. Zur detaillierteren Begrün-

38 dung wird auf die entsprechenden Ausführungen Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149): Es trifft zu, dass die freiwillige Meldung bei der Polizei durchaus ein Indiz dafür sein könnte, dass sich die Beschuldigten nichts vorzuwerfen haben. Es erscheint aber wahrscheinlicher, dass sich die Be- schuldigten zwecks Absprache vom Tatort bzw. vom F.________ (Örtlichkeit) entfernten. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigten die Schweiz nicht umgehend verliessen, zumal noch die Frau sowie der Sohn von C.________ im Hotel F.________ verweilten (p. 372 Z. 58, p. 375 Z. 163 f., p. 377 Z. 233 ff.). Sodann sind die Aussagen, wonach sich die Beschuldigten gemäss A.________ just nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger und mitten in der Nacht, zu Freunden nach AD.________ begeben hätten, um Karten zu spielen, wobei die Frau von C.________ ihnen sodann mitgeteilt hätte, sie würden von der Polizei gesucht, weshalb sie zur Polizei gefahren seien (p. 407 Z. 151 ff.), als reine Schutzbehauptungen und mithin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies insbesondere, weil A.________ zuerst aussagte, er habe keine Nummer dieser Freunde, AE.________ und AF.________ (p. 407 Z. 156 f.) und erst auf Nachfrage angab, die Nummern seien in seinem Natel gespeichert (p. 407 Z. 157 f.). Er wusste zudem nicht, wie das Hotel heisst, in dem diese Freunde logierten, er gab an, er wisse nur, wo es sich befinde, er könne es zeigen (p. 407 Z. 159 f.). A.________ wollte somit offenkundig nicht, dass die Geschichte mit dem angeblichen Kar- tenspielen überprüft wird. […] Schliesslich bestätigte C.________ das Kartenspielen nicht, sondern führte lediglich aus, sie seien nach AD.________ zu Bekannten gegangen (p. 377 Z. 215 ff.). Hätte tatsächlich eine wie von den Beschuldigte geltend gemachte Notwehrsituation vorgelegen (vgl. so- gleich), hätte zudem wohl kaum der Strafkläger die Polizei alarmiert und die Beschuldigten wären vor Ort verweilt, um ihre Sicht der Dinge darzulegen. Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten sowohl in sich sowie auch gegenseitig widersprüchlich sind und höchst zielgerichtet anmuten. Sie sind nicht als glaubhaft einzustufen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 15.3.3 Aussagen von J.________ J.________ sagte zwar in Übereinstimmung mit den Beschuldigten aus, dass der fragliche Streit vor dem F.________ (Örtlichkeit) auf dem Parkplatz (pag. 365 Z. 101 ff.) und nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) (vgl. pag. 366 Z. 114 ff.) stattgefunden habe. Das Opfer habe den Beschuldigten 2 bedroht und dann habe der Beschuldigte 1 das Opfer irgendwo an den Kopf geschlagen (pag. 365 Z. 92 ff.), als dieses angefangen habe, nach hinten zu greifen (pag. 365 Z. 95 f.). Auf Nachfrage zum Schlag des Beschuldigten 1 gab J.________ an, dass es einfach eine Ohrfeige gewesen sei (pag. 365 Z. 99 ff.). Bereits in diesem Punkt stimmen die knappen Aussagen von J.________ nicht mit den Aussagen der beiden Be- schuldigten überein. Anders als die beiden Beschuldigten führte J.________ aus, beim Opfer kein Messer gesehen zu haben (vgl. pag. 367 f. Z. 170 ff.) und bestätig- te somit die – sich ohnehin widersprechenden – Aussagen der beiden Beschuldig- ten bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer nicht. Die Aussa- gen von J.________ und den Beschuldigten divergieren – wie bereits in E. 15.3.2 erwähnt – auch in Bezug auf das Nachtatverhalten. So gab J.________ an, sie hät- ten Kaffee getrunken, als die Frau des Beschuldigten 2 angerufen und ihnen mitge- teilt habe, dass sie von der Polizei gesucht werden würden (pag. 367 Z. 146 ff.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1, sie hätten bei Freunden in AD.________

39 Karten gespielt, als der Anruf gekommen sei (vgl. pag. 407 Z. 150 ff.) und der Be- schuldigte 2 beantwortete die Frage, was sie in AD.________ gemacht hätten, ausweichend und sagte lediglich, dass sie dort Bekannte hätten (pag. 377 Z. 215 ff.). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass sich J.________ mit den Beschuldigten zwar über wenige Punkte abgesprochen haben dürfte (bspw. darüber, dass sich die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz beim F.________ (Örtlichkeit) ereignet und das Opfer den Beschuldigten 1 an den Kopf geschlagen habe), die Details aber nicht vorbesprochen wurden, weshalb sich bei näherem Nachfragen zahlrei- che Widersprüche in den Aussagen ergaben. Wäre der Vorfall tatsächlich so pas- siert, wie J.________ glaubhaft machen will, so wären seine Aussagen nicht derart karg ausgefallen und würden sich mit den weiteren Schilderungen der Beteiligten decken, was aber beides nicht der Fall ist. Insgesamt erscheinen die Ausführungen von J.________ damit ebenfalls als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. 15.3.4 Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ Vorbemerkungen Die Aussagen des Opfers sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen wer- den, als glaubhaft zu qualifizieren. Sie stimmen im Kern mit den Aussagen der bei- den Auskunftspersonen Q.________ und R.________ überein und lassen sich auf- grund ihrer Detailliertheit in ein einheitliches und nachvollziehbares Ganzes einbet- ten. Den Verteidigungen ist zwar zuzustimmen, dass auch die Aussagen des Op- fers nicht gänzlich frei von Ungereimtheiten sind und teilweise auch dramatisierend oder überspitzt wirken (beispielsweise die Aussage, wonach der Beschuldigte 1 ein «richtiger Bandit» sei; pag. 301). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass dies die Glaubhaftigkeit aber nicht zu erschüttern vermag, zumal sich die Ungereimtheiten erklären lassen oder von untergeordneter Bedeutung sind, die Aussagen den wesentlichen Handlungsablauf betreffend übereinstimmen und sich zudem mit den vorhanden objektiven Beweismitteln bestätigen lassen. Wie in E. 3 hiervor erwähnt wurde, reichte das Opfer beim Obergericht des Kan- tons Bern ein Schreiben ein, welches nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als Rückzug des Strafantrags gewertet wurde. Entgegen der Vorbringen der Verteidi- gungen (pag. 1458), vermag dieser Rückzug nichts an der Glaubhaftigkeit der vor- her im Strafverfahren gemachten Aussagen des Opfers zu ändern. Er bedeutet auch nicht, dass das Opfer damit seine bisherigen Aussagen als unwahr zurückge- zogen hätte. Hinweise, wonach das Opfer mit seinem Schreiben hätte mitteilen wollen, dass es falsche Aussagen getätigt hatte und diese zurückziehen wollte, lie- gen keine vor. Im Gegenteil bestätigte das Opfer in seinem Schreiben, dass ein Streit mit den beiden Beschuldigten stattgefunden habe («[…] j’ai fait une dispute avec mon cousin C.________ né: ________ et A.________ né ________ [en 2020 en suisse à G.________ (Ort) en suisse]»; pag. 1409). Die Aussagen des Opfers sind somit nachfolgend im Einzelnen zu würdigen. Zum Tatort

40 Das Opfer (pag. 309 Z. 251 f.), die Auskunftspersonen Q.________ (pag. 328 Z. 65 ff.) und R.________ (pag. 344 Z. 35 ff.) gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sich die fragliche Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und den beiden Be- schuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) abgespielt habe. Auf den ihnen an- lässlich ihrer Einvernahmen vorgehaltenen Karten bzw. Fotografien des Schrott- platzes zeichneten alle drei den identischen Ort ein (vgl. Opfer: pag. 321; Q.________: pag. 339; R.________: pag. 355). Zudem passt es zur Aussage des Opfers, wonach es über das Tor bzw. über den Zaun gestiegen sei (pag. 297 und pag. 306 Z. 114 und 142), denn wie auf den Fotos ersichtlich ist, hat es genau dort, wo sich der Vorfall abgespielt haben soll, einen Zaun bzw. ein Tor (siehe pag. 321). Dass es sich gemäss den Aussagen des Opfers und den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.) beim G.________(Örtlichkeit) um den Tatort handelte, lässt sich schliesslich mit der von der Polizei am besagten Ort aufgefun- denen blutverschmierten Mütze des Opfers und somit mit einem objektiven Be- weismittel in Einklang bringen. Zum Tatablauf Was die konkrete Würdigung der Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung betrifft, verweist die Kammer vorab auf die vertieften und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154 ff.; Hervorhe- bungen im Original): Der Strafkläger wurde am 29.01.2020 um 01:47 Uhr und damit nur wenige Stunden nach der Ausein- andersetzung mit den Beschuldigten erstmals durch die Polizei einvernommen (p. 297 ff.). Er führte dabei aus, nach der ersten Auseinandersetzung im Hotel F.________ (vgl. Ziff. III.3.4.1 hiervor) sei «AG.________» [A.________] mit den «Gielen» rausgegangen (p. 297). Sprunghaft gab der Strafklä- ger sodann an, er sei über den Zaun gesprungen (p. 297) und dort [beim G.________(Örtlichkeit)] seien die beiden Brüder [die Beschuldigten] und «AC.________» [J.________] gewesen. «AC.________» arbeite sehr eng mit den Beschuldigten zusammen (p. 299). Als sie [die Beschuldig- ten] ihn hätten kommen sehen, hätten sie beide ein Schwert genommen und seien auf ihn los. Norma- lerweise hätten sie auch ein Gewehr, welches sie aus einem Haus gestohlen hätten. Dieses Gewehr hätten sie immer dabei. Das Gewehr habe er aber nicht gesehen (p. 299). Weiter gab der Strafkläger an, die anderen müssten erzählen, was genau passiert sei. Er sei auf den Boden gefallen und könne sich nicht mehr daran erinnern. Er wisse noch, dass sie das Schwert gehabt hätten, dann sei er zu- sammengebrochen. Die Beschuldigten hätten beide geschrien, dass sie ihm den Kopf abhauen wür- den. Die anderen Jungs hätten ihn gerettet (p. 299). Er sei am Nacken und im Gesicht verletzt. Das Schwert sei riesig gewesen. Es seien keine Brotmesser gewesen. Sie hätten riesige Griffe gehabt (p. 301). Diese Aussagen des Strafklägers decken sich mit der telefonischen Erstmeldung des Straf- klägers bei der Notrufzentrale, wonach zwei Personen ein grosses Messer hätten und er verletzt sei (p. 271). Sie korrespondieren ebenfalls mit den Erstangaben der anwesenden Personen gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten, wonach der Strafkläger von anderen T.________ Staatsangehöri- gen mit einem Messer, einer Pistole oder einem Säbel angegriffen worden sei (p. 272). Die Erstaus- sagen des Strafklägers sind zwar weniger detailliert als die nachfolgenden, was aber auch verständ- lich ist, zumal (vermutungsweise) aufgrund der handschriftlichen Protokollierung weniger Nachfragen gestellt wurden.

41 Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 30.01.2020 bestätigte der Strafkläger im Kern seine Erstaussagen und machte weitergehende Aussagen zu den Geschehnissen. Zur Verletzung gab er an, er habe Schmerzen an der Nase und habe kaum geschlafen, da seine Nase geblutet habe (p. 304 Z. 304). Die geschilderten Beschwerden des Beschuldigten [recte: Strafklägers] lassen sich mit den Feststellungen im Bericht des Z.________(Spital) vom 29.01.2020 sowie der fotografischen Doku- mentation vereinbaren (p. 279), weshalb erstellt ist, dass der Strafkläger im Rahmen der Auseinan- dersetzung eine oberflächliche, ca. ein Zentimeter lange Wunde an der Nasenwurzel erlitt. Das eben- falls diagnostizierte stumpfe Halstrauma wurde nicht angeklagt. Zur Auseinandersetzung auf dem G.________(Örtlichkeit) gab der Strafkläger zu Protokoll, etwa eine oder eineinhalb Stunden (vgl. auch p. 309 Z. 248 f.) nach dem ersten Vorfall im F.________ (Örtlich- keit) (vgl. III.3.4.1 hiervor) habe ihm sein Vater gesagt, sie würden nicht zu diesem Abfall gehen. «AG.________» [A.________] und «AC.________» [J.________] hätten die anderen Männern aber zu ihrem Zimmer geschickt, um ihnen zu sagen, dass sie doch zu dieser Abfallsammelstelle gehen dürften (p. 305 Z. 92 ff.). An dieser Stelle ist mit Verweis auf Ziff. III.3.4 hiervor ist [sic!] festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglich divergierenden Aussagen des Strafklägers nicht zweifelsfrei erstellt werden konnte, was der Grund der Auseinandersetzungen war. Jedenfalls gab der Strafkläger an, er sei in der Folge mit Q.________ und R.________ dorthin [G.________(Örtlichkeit), vgl. p. 309 Z. 251] gegangen. Er denke auch, dass P.________ dabei gewesen sei (p. 306 Z. 110 f., p. 310 Z. 296 ff.). Er sei zusammen mit Q.________ und R.________ über das Tor geklettert (p. 306 Z. 114.). Diesen Vor- gang lässt sich mit seinen Erstaussagen vereinbaren, wonach er über den Zaun gesprungen sei (p. 297). Zudem bestätigte R.________ die Aussage des Strafklägers, wonach sie gemeinsam zum G.________(Örtlichkeit) gegangen seien, zumal er aussagte, sie seien zum G.________(Örtlichkeit) und die Beschuldigten hätten im Dunkeln auf den Strafkläger gewartet (p. 344 Z. 35 ff.). Er, der Straf- kläger, sein Bruder [Q.________] sowie P.________ seien zuletzt dorthin gegangen, ca. 15 bis 20 Minuten nach den Anderen (p. 347 Z. 183 f.). Auch Q.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers und von R.________. Er sei zu Fuss (p. 332 Z. 245) mit dem Strafkläger, R.________ und noch jemand anderem auf das Areal gegangen (p. 332 Z. 248 ff.). Als sie zum Abfall gekommen seien, habe «AH.________» [C.________] das Schwert bereits in der Hand gehalten (p. 331 Z. 192 f.). Der Strafkläger seinerseits führte aus, als er dort [beim G.________(Örtlichkeit)] gewesen sei, habe er ca. sieben oder acht Leute unten gesehen. Oben habe er andere Leute gesehen. Der mit der Glatze [C.________] sei dabei gewesen und hinter ihm sei sein Bruder «AG.________» [A.________] gewe- sen. Auf der rechten Seite sei «AC.________» [J.________] gewesen (p. 306 Z. 119 f.). In origineller Art und Weise schilderte der Strafkläger, «AC.________» [J.________] sei bei einem Baum ca. zehn bis zwölf Meter nach dem zweiten Stacheldraht gesessen (p. 309 Z. 259 f., p. 313 Z. 461 f.). Dieser habe in seinen Händen die Waffe gehabt (p. 306 Z. 121, p. 309 Z. 274, p. 313 Z. 416). Mit den amtlichen Verteidigungen (p. 1038, 1045) übereinstimmend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafkläger anlässlich seiner Ersteinvernahme die angebliche Waffe bei «AC.________» [J.________] nicht erwähnt hatte und er diese auch in der Folge als Einziger beschrieb. Q.________ gab hierzu nämlich an, neben den Schwertern keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 330 Z. 145 ff.). Er verneint explizit, eine Schusswaffe, insbesondere bei «AC.________» (p. 334 Z. 365), gesehen zu haben (p. 330 Z. 151 f., 159 f.). Auch R.________ bestätigte auf Frage, keine anderen Waffen gesehen zu haben (p. 349 Z. 291 ff.). Diese Ungereimtheit erscheint jedoch für den Ablauf der

42 Auseinandersetzung und die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht zentral, da gemäss übereinstimmen- den Aussagen «AC.________» gerade nicht eingriff (Q.________: p. 334 Z. 355; R.________: p. 349 Z. 247 f.). Zudem schilderte Q.________ immerhin, es sei noch eine Art Schläger (von einem Tisch) neben dem Baum gestanden (p. 330 Z. 147) und R.________ bestätigte die vom Strafkläger be- schriebene Position von «AC.________» [J.________] beim Baum (p. 349 Z. 248). Sodann sagte Q.________ aus, die Leute hätten von einer Waffe geredet, niemand habe aber gesehen, was es ge- wesen sei (p. 330 Z. 151, 159 f.). Die Aussagen des Strafklägers betreffend die Waffe könnte sich demnach auch damit erklären lassen, dass er vom Hörensagen und infolge seiner Dramatisierungs- tendenzen davon ausgegangen ist, «AC.________» [J.________] habe eine Waffe gehabt. […] Der Strafkläger führte zum Ablauf der Auseinandersetzung weiter aus, der kleine Bruder [C.________] habe ihn gefragt, was er dort machen würde, worauf er erwidert habe, er dürfe auch AA.________ (Schrottart) sammeln und ein wenig Geld verdienen (p. 306 Z. 123 ff.). Daraufhin habe «AI.________» [C.________] gesagt, sie seien die Chefs und habe angefangen ihn mit den Händen zu stossen (p. 306 Z. 115 f., p. 311 Z. 394). Später in der Einvernahme erklärte der Strafkläger, sie hätten ihn angeschrien, dass er schon wieder da sei und er gehen solle (p. 311 Z. 311 f.). Das Stos- sen schilderte er als Schubsen und Schlagen (p. 311 Z. 394). «AI.________» [C.________] habe ihn mit den beiden Händen gegen seine Brust geschubst (p. 312 Z. 402). In diesem Moment habe der Strafkläger Angst gehabt und unter anderem gesagt, er habe bzw. sie hätten beide Kinder (p. 306 Z. 126, p. 312 Z. 403). Die Aussagen mit den Kindern bestätigte Q.________ insofern, als dass der Strafkläger gesagt haben soll, es mache keinen Sinn weiter zu streiten und sie hätten beide Familie (p. 330 Z. 188 f.) und er [der Strafkläger] wolle keine Probleme (p. 334 Z. 390 f.). In Übereinstimmung mit dem Strafkläger sagte Q.________ weiter aus, zuerst habe «AH.________» [C.________] mit dem Strafkläger gere- det und am Ende habe dieser den Strafkläger geschubst (p. 330 Z. 184). Auch R.________ bestätigte die Aussagen des Strafklägers sinngemäss. Die beiden Brüder hätten den Strafkläger abgepasst. Er wisse nicht, was «AH.________» [C.________] diesem gesagt habe (p. 344 Z. 38 f.). Die Beschuldigten und der Strafkläger hätten gestritten. Sie [die Beschuldigten] hät- ten den Strafkläger provoziert (p. 346 Z. 141 f.), indem «AH.________» [C.________] diesen ge- schubst habe (p. 347 Z. 146). Aufgrund dieser im Kern übereinstimmenden Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen ist für das Gericht erstellt, dass die Beschuldigten auf dem G.________(Örtlichkeit) dem Strafkläger gegenüber verbal aggressiv auftraten und C.________ den Strafkläger mindestens einmal mit den Händen aggressiv wegstiess. Zum weiteren Fortgang der Auseinandersetzung gab der Strafkläger an, plötzlich habe er [C.________] das Schwert hochgehoben und ihn damit «geschlagen» bzw. nach unten geschlagen, was er überhaupt nicht erwartet habe (p. 306 Z. 128 f., p. 312 Z. 403 f.). Er sei zu Boden gefallen und überall habe es Blut gehabt. Ihm sei schwindlig gewesen (p. 306 Z. 129 f.). R.________ bestätigte diese Aussagen weitgehend und gab hierzu an, «AG.________» [A.________] habe gesagt, er [R.________] solle weggehen, ansonsten er auch ihn schlagen würde. Er [A.________] habe ein Schwert in der Hand gehabt. Er [R.________] sei entsprechend zur Seite. Dann habe «AH.________» [C.________] den Strafkläger geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, mit was und ob es ein Schwert gewesen sei oder nicht. Der Strafkläger sei zu Boden gefallen (p. 344 Z. 39 ff., p. 346 Z. 107 f.). Er [C.________] habe schnell geschlagen (p. 346 Z. 130). Die Bewegung

43 habe er aber nicht genau gesehen (p. 346 Z. 134 f.). Der Strafkläger sei ohnmächtig geworden (p. 344 Z. 43, p. 345 Z. 44). Sie hätten den Strafkläger aufgehoben und es sei überall Blut gewesen (p. 345 Z. 44 f.). Q.________ schilderte diesen Vorgang marginal anders. Er sagte aus, sie [die Beschuldigten] hätten den Strafkläger auf die Nase geschlagen (p. 327 Z. 40). «AH.________» [C.________] habe das Schwert rausgeholt und den Strafkläger in den Bauch stechen wollen, dieser habe sich aber schützen können, weshalb er ihn auf die Nase geschlagen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Danach sei der Strafkläger zu Boden gefallen (p. 330 Z. 186 f.). Q.________ präzisierte sodann weiter, er [C.________] habe stechen wollen, aber der Strafkläger habe sich bewegt und dann habe er [C.________] diesen gegen den Kopf schlagen wollen, habe aber die Nase getroffen (p. 331 Z. 201 ff., 212 f.). Er habe dem Kopf entlang über den Kopf bzw. über die Schulter gegen unten ge- schlagen (p. 331 Z. 213 f.). Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach sich die Aussa- gen des Opfers mit denjenigen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) in Bezug auf den Schlag nicht decken würden, vermag nicht zu überzeugen. Betref- fend die marginal abweichenden Schilderungen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158): Es trifft es zwar zu – wie es Verteidigung von A.________ vorbrachte (p. 1039) –, dass die Schilde- rungen von Q.________ so verstanden werden könnten, dass es einen abgewehrten Schlag- bzw. Stechversuch gegeben habe, bevor es zum eigentlich Schwertschlag von oben nach unten gekom- men sei, der den Strafkläger verletzt habe. Aufgrund des Schubsen [sic!] sowie des raschen und dy- namischen Geschehensablaufs – immerhin sagte R.________ aus, C.________ habe schnell zuge- schlagen (p. 346 Z. 130) – kann es aber durchaus ein- und derselbe Vorgang gewesen sein und Ab- wehrverletzungen müssen dabei nicht zwingend entstanden sein. Q.________ bestätigte einen sol- chen dynamischen und zusammenhängenden Geschehensablauf denn auch sinngemäss, zumal C.________ habe stechen wollen, sich der Strafkläger aber bewegt habe, worauf er den Strafkläger gegen den Kopf habe schlagen wollen, aber die Nase getroffen habe (p. 328 Z. 66 f., p. 330 Z. 184 f.). Diese potentielle Ungereimtheit in den Aussagen zum Geschehensablauf erachtet das Gericht des- halb als irrelevant. Ebenso irrelevant erscheint es – gerade mit Blick auf die Übersetzung – ob jeweils von «Stechen» oder «Schlagen» die Rede war. Gemeint war jeweils der Einsatz eines schwertähnlichen Gegen- stands und Q.________, welcher von «Stechen» sprach, erwähnt schlussendlich auch, C.________ habe von oben nach unten geschlagen (p. 331 Z. 213 f.). Weiter hielt die Vorinstanz das Folgende fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1158): Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers und der Auskunftspersonen nicht, dass Q.________ gemäss dem nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbaren Wahrnehmungsbe- richt vom 28.01.2020 aussagte, «AG.________» [dies ist eigentlich der Spitzname von A.________] habe den «AJ.________» [den Strafkläger] mit dem Schwert geschlagen (p. 238). Es ist durchaus denkbar, dass es zu Beginn des Polizeieinsatzes sowie aufgrund der fehlenden förmlichen Protokolli- erung zu einer Verwechslung der Namen «AG.________» und «C.________» kam. Dieser Unge- reimtheit kommt somit eine untergeordnete Bedeutung zu.

44 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an, wobei – wie bereits in E. 9.4.2 hiervor dargelegt wurde – die im Wahrnehmungsbericht vom 29. Januar 2020 pro- tokollierten Aussagen von Q.________ verwertbar und somit auch zu Lasten der Beschuldigten heranzuziehen sind. Im Weiteren legte die Vorinstanz unter Heranziehung der einzelnen Aussagen dar, dass und weshalb auch hinsichtlich der Schilderungen zum anschliessenden Ver- lauf der Auseinandersetzung auf die Aussagen des Opfers sowie der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgestellt werden kann (S. 43 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1159 ff.; Hervorhebungen im Original): Zum weiteren Ablauf sagte der Strafkläger anlässlich seiner Zweiteinvernahme übereinstimmend mit seiner Erstbefragung – wobei er die Äusserung bei letzterer undifferenziert beiden Beschuldigten zu- geschrieben hatte – aus, der Bruder von C.________ [A.________] habe dann geschrien, sie sollten ihn lassen, er werde ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 306 Z. 130 f., p. 310 Z. 320 ff.). Dabei habe «AG.________» [A.________] das Schwert mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (p. 310 Z. 325 ff.). Der Strafkläger schilderte in diesem Zusammenhang auch eigene Emotionen, indem er ausführte, er habe gedacht, A.________ würde ihn umbringen und er habe ge- sagt, seine Kinder würden nun alleine bleiben (p. 306 Z. 131 ff.). Die beschriebene Äusserung wird von Q.________ bestätigt. Sie [die Beschuldigten] hätten gesagt, sie würden ihm [dem Strafkläger] den Kopf abhacken (p. 329 Z. 97). Beide [die Beschuldigten] hätten dies gesagt (p. 329 Z. 104). Der Strafkläger führte weiter aus, Q.________ und die anderen Männer hätten ihn hochgehoben und hätten das Schwert weggenommen. Die anderen Männer hätten versucht, sie aufzuhalten (p. 306 Z. 133 f.). Er ergänzte sodann, die Männer hätten begonnen zu schreien und R.________ und Q.________ hätten versucht, ihn [A.________] davon abzuhalten. Die Anderen hätten ihm geholfen aufzustehen (p. 310 Z. 330 f.). Er sei am Boden gewesen. Als er am Boden gekniet sei, hätten die beiden [Q.________ und R.________] versucht, A.________, das Schwert wegzunehmen. Sie hätten ihn gerettet (p. 310 Z. 338 ff.). Der Strafkläger sagte somit nicht ganz konstant aus, wer ihm genau aufzustehen half und wer A.________ aufhielt. Der Strafkläger gestand aber auch selbst ein, er wisse nicht, was sonst noch passiert sei. Es sei ein lautes Geschrei gewesen und er habe weiterhin gehört, wie er [wohl A.________] gesagt habe, er werde ihn umbringen (p. 310 Z. 332 f.). Eine solche Erinne- rungslücke ist in Anbetracht des raschen und dynamischen Geschehensablaufs sowie infolge des Schlages gegen den Kopf bzw. die Nase auch nachvollziehbar. Der Strafkläger führte fort, er habe dann versucht zu fliehen (p. 306 Z. 134, 142), sei über den Zaun geklettert und habe es irgendwie zum Hotel geschafft (p. 306 Z. 142 f.). Q.________ gab an, wären [sic!] er und sein Bruder nicht gewesen, so hätte sie [die Beschuldigten] den Strafkläger umgebracht (p. 327 Z. 40 f.). Nachdem der Strafkläger getroffen worden sei, habe «AG.________» [A.________] ebenfalls ein Schwert in der Hand gehabt (p. 328 Z. 68). Er habe den Strafkläger schützen müssen und habe «AG.________» [A.________], der den Strafkläger habe fer- tig machen wollen, geschubst (p. 328 Z. 68 f., 73, p. 330 Z. 187 f., p. 331 Z. 215, 218 f., 223 f.). Der Strafkläger sei weggerannt und sie seien ihm nachgelaufen (p. 328 Z. 69, p. 335 Z. 417). Auch R.________ schilderte eine Intervention. Als sie gesehen hätten, dass «AH.________» [C.________] geschlagen [gehabt] habe, hätten sie geholfen (p. 346 Z. 109 f.). «AG.________» [A.________] habe die Waffe angehoben (p. 346 Z. 124.) und habe den Strafkläger auch noch schla- gen wollen. Aber alle hätten angefangen zu schreien, so dass er es gelassen habe (p. 346 Z. 117 f.,

45 124 ff.). Sie hätten den Strafkläger hochgehoben (p. 345 Z. 44), dieser sei für einige Sekunden ohn- mächtig gewesen (p. 346 Z. 126). Zudem hätten sie den Beschuldigten gesagt, sie sollten aufhören, ansonsten sie ihn töten würden (p. 345 Z. 44 ff., p. 346 Z. 118 f.). Konkret habe er [R.________] ge- holfen den Strafkläger aufzuheben, und die anderen seien vor die beiden Brüder [die Beschuldigten] gestanden und hätten geschaut, dass alles ruhig bleibe (p. 346 Z. 118 f.). Sie hätten dem Strafkläger dann geholfen zum Hotel zu gehen (p. 345 Z. 46). Nachdem sie den Strafkläger hochgehoben hätten, seien sie Richtung Hotel gerannt (p. 346 Z. 126 f.). Vor dem Hotel sei der Strafkläger sodann noch- mals ohnmächtig geworden (p. 345 Z. 49 f.). Diese Ohnmacht erwähnte auch Q.________ (p. 334 Z. 382). Die Aussagen des Strafklägers sowie der Auskunftspersonen weisen nur marginale Widersprüche zur Frage auf, wer dem Strafkläger nun effektiv geholfen habe, aufzustehen und wie A.________ nun ab- gehalten wurde, weiter auf den Strafkläger loszugehen. Während Q.________ zur konkreten Interven- tion angab, A.________ weggeschubst zu haben (p. 328 Z. 73, p. 330 Z. 187 f.), sagte R.________ aus, sie seien durch das Geschrei der Männer abgehalten worden (p. 346 Z. 117 f., 124 ff.) und die Beschuldigten seien von Q.________ und den Männern in «Schach gehalten» worden, indem sie vor die Beschuldigten gestanden seien (p. 346 Z. 119 f.). Das Gericht erachtet diese als nicht weiter rele- vant. Massgebend ist, dass sowohl die Auskunftspersonen als auch der Strafkläger eine erhebliche Intervention insbesondere der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) schilderten. Ausschlagge- bend ist weiter, dass durch diese Intervention die Beschuldigten, insbesondere A.________, von wei- terem tätlichen Einwirken auf den Strafkläger abgehalten wurden. Ebenso irrelevant ist, ob nun – gerade mit Blick auf die erwähnten Dramatisierungstendenzen – von einer kurzeitigen Ohnmacht am Tatort und/oder beim Hotel des sich gemäss übereinstimmenden Aussagen am Tatort am Boden befindlichen Strafkläger gesprochen wurde – und ob der Strafkläger und die Auskunftspersonen nun die Termini «Fliehen», «Weggehen», «Wegrennen» oder «Nachge- laufen» verwendeten; alle meinten damit das Gleiche, nämlich das fluchtartige Verlassen des Orts des Geschehens. Im Sinne eines Zwischenfazits gelangt die Kammer beweiswürdigend zum Ergeb- nis, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Opfer auf dem G.________(Örtlichkeit) abspielte. Weiter erstellt ist der Ablauf dieser Auseinandersetzung und dabei insbesondere, dass der Beschuldigte 2 das Opfer mit einem noch zu eruierenden Gegenstand von oben herab in Richtung dessen Kopf schlug und dieses so die dokumentierte Schnittwunde im Gesicht erlitt. Zu den Tatwaffen Nachfolgend erörtert die Kammer unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussa- gen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) sowie der wei- teren subjektiven und objektiven Beweismittel, ob und wenn ja welche Tatwaffe bei der Auseinandersetzung verwendet wurde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend «Verwendete Tatwaffen oder Tatwerkzeuge» (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1161 ff.) nicht anschliessen kann. Entgegen der Vorinstanz deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. In seiner Erstaussage hält das Opfer fest, das Schwert sei riesig gewesen, sie hätten riesige Griffe gehabt und die Beschuldigten hätten die Schwerter an den Griffen gehalten (vgl. pag. 301).

46 Diese detaillierte Schilderung stimmt mit den beschlagnahmten Säbeln überein, welche grosse metallene Griffe aufweisen (pag. 286 f.; Grifflänge: 16 cm [pag. 256]). Weiter führte das Opfer aus, die Schwerter seien sehr lang und gross gewesen. Er [das Opfer] habe keine Farbe sehen können, er habe einfach gese- hen, dass es ein langes, gerades Schwert gewesen sei. Es sei kein Messer gewe- sen, es sei ein Schwert gewesen. Von unten habe es sehr lang ausgesehen (vgl. pag. 314 Z. 511 ff.). Das Opfer zeigte dabei einen Meter oder grösser (siehe Verbal pag. 314 Z. 517). Auch diese Angaben stimmen mit den beschlagnahmten Säbeln überein, zumal diese eine tatsächliche Länge von 97 cm aufwiesen (pag. 256). Dass das Opfer von einem geraden Schwert spricht, erscheint nicht abwegig, zu- mal die Säbel nur leicht gekrümmt sind (vgl. pag. 286 f.) und die Krümmung aus der Optik des Opfers (das Opfer sah den über ihm aufgezogenen Säbel von unten, vgl. pag. 314 Z. 514 f.) sowie durch das dynamische Geschehen nicht leicht er- kennbar gewesen sein dürfte. Das zweite Schwert des Beschuldigten 2 umschreibt das Opfer als kürzer, ca. 50 cm lang, vielleicht auch etwas länger. Er [das Opfer] könne nicht genau sagen, wie viel cm lang es gewesen sei (pag. 314 Z. 520 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Opfer einerseits sehr unsicher war, was die Längenangaben in cm an sich betreffen und auch, dass es den zweiten Säbel erst nach dem ersten Schlag ins Gesicht, als es bereits am Boden lag und benommen war, wahrgenommen hat. Die leichte Ungenauigkeit in der Beschreibung lässt sich sodann auch zwangslos mit dem dynamischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären. Schliesslich er- kannte das Opfer auf Vorhalt des Fotos der beiden beschlagnahmten Säbel (pag. 314 Z. 523 ff. und pag. 322) diese als die Tatwaffen wieder. Dass es sich da- bei geirrt haben soll, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Befragung nicht und ist auch sonst nicht naheliegend, zumal das Opfer zuletzt klar zu Protokoll gibt: «Mit diesen Schwertern wollten sie mir den Kopf abhacken» (pag. 314 Z. 526 f.). Q.________ umschrieb die Tatwaffe in seiner Erstbefragung als «ein richtiges Schwert, ca. ein Meter lang» (pag. 238), was mit den beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zwar sagte er später aus, es seien nicht diese [beschlagnahmten] Schwerter gewesen, sondern kürzere und sie [die Beschuldigten] hätten diese beim Abfall weggeschmissen bzw. in einem grossen Sack weggebracht (pag. 328 Z. 81 ff.). Diese Aussage ist einerseits nicht mit seiner ersten, tatnächsten Aussage übereinstimmend und Q.________ konnte zudem auch nicht sehen, ob diese Schwerter tatsächlich weggeworfen wurden (pag. 329 Z. 134 ff.). Deshalb handelt es sich letztlich nur um eine Annahme von Q.________, die allenfalls zum (irrtümli- chen) Schluss geführt hat, es könnten wohl gar nicht die gleichen Säbel sein. Zu- dem wurden anlässlich der Nachsuche auf dem G.________(Örtlichkeit) auch kei- nerlei Säbel (bzw. Schwerter oder Messer) gefunden, welche alternativ als Tatwaf- fe(n) hätten dienen können (vgl. pag. 273, dazu bereits oben E. 15.2). R.________ gab in seiner Ersteinvernahme an, es seien zwei Schwerter im Spiel gewesen. Beide Schwerter hätten einen grossen Griff und seien beide ca. 1 Meter lang gewesen (pag. 239), was wiederum mit den zwei anlässlich der Hausdurchsu- chung beschlagnahmten Säbeln übereinstimmt. Zudem bestätigte er in seiner zwei- ten Einvernahme, dass es diejenigen Schwerter auf dem Blatt Nr. 1 (abgebildet

47 sind die beschlagnahmten Säbel, pag. 353) gewesen seien, welche der Beschul- digte 1 im Hotel mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 66) und gab an, dass diese Schwerter die Fingerabdrücke des Beschuldigten 1 aufweisen müssten (pag. 345 Z. 69). R.________ konnte in der Folge nicht bestätigen, dass es diese Schwerter waren, welche die Beschuldigten beim G.________(Örtlichkeit) dabei hatten, aber sie [die Beschuldigten] hätten «etwas» dabei gehabt (pag. 345 Z. 75 ff.). Dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, wird wei- ter durch folgende Indizien gestützt: Die Klingen der sichergestellten Säbel weisen grobe Schleifspuren auf (pag. 256; vgl. bereits E. 15.2 hiervor), was sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) bringen lässt. So sagte Q.________, er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 die zwei Schwerter im Hotel geschärft habe (pag. 328 Z. 64 und Z. 76 ff.). R.________ gab ebenfalls an, dass der Be- schuldigte 1 zwei Schwerter geschärft habe, wobei dies andere Männer aber nicht er selbst gesehen habe (pag. 345 Z. 56 ff.). Ausserdem bestätigte R.________ wie soeben erwähnt auf Vorhalt der beschlagnahmten Säbel, dass es sich dabei um die Schwerter handle, welche der Beschuldigte 1 mit der Flex geschärft habe (pag. 345 Z. 65 f.). Zudem konnten – wie bereits dargelegt – auf dem Griff des Säbels mit dem schwa- rzen Griffteil (Ass. 002) DNA gesichert und mittels Direktvergleich die Merkmale des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 fast vollständig im Profil festgestellt werden (pag. 284 ff.). Diese Übereinstimmungen sind zwar aufgrund der Degradie- rung und der starken Signalschwankungen nur als Hinweis für eine Mitspurenge- berschaft zu deuten (pag. 293), zeigen aber, dass dieser Säbel in den Händen der Täter gehalten wurde. Demgegenüber konnten die Spuren auf dem Säbel mit dem goldfarbenen Griff (Ass. 001) niemandem zugeordnet werden (pag. 289) und die Beschuldigten wurden als Spurengeber ausgeschlossen. Dieser Umstand steht der These, dass der Beschuldigte 1 diesen Säbel auf den G.________(Örtlichkeit) mit- genommen haben soll, nicht zwingend entgegen. Es gibt verschiedene denkbare Möglichkeiten, weshalb der Griff keine Spuren der Beschuldigten aufwies. So wäre bspw. das Tragen von (Winter-)Handschuhen (der Vorfall ereignete sich Ende Januar 2020) oder das Verwischen von Spuren beim Verstecken der Säbel nahe- liegend. Die Untersuchung der beschlagnahmten Säbel durch den KTD und das IRM ergab zudem beim Säbel mit dem schwarzen Griffteil (also demjenigen, mit welchem der Beschuldigte 2 das Opfer im Gesicht verletzt haben soll; Ass. 002) einen positiven Blutvortest ab Schneide und im «Spitzebereich» (pag. 285), wobei das erstellte DNA-Profil der Blutspuren (Kontaktspuren) aufgrund der Komplexität und der zu geringen DNA-Menge aber nicht interpretierbar war (pag. 294 f.). Auch ohne diese Blutspur dem Opfer direkt zuordnen zu können, lässt die Blutspur ohne weiteres den Rückschluss zu, dass der Säbel mit menschlichem Blut in Kontakt gekommen ist. Dies kann als weiteres Indiz für die Annahme, dass es sich bei den beschlag- nahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt, hinzugezogen werden. Darüber hinaus erscheint nicht unwesentlich, dass die beiden Säbel anlässlich der gleichentags

48 durchgeführten Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten 2 bewohnten Zimmer im F.________ (Örtlichkeit) aufgefunden wurden (pag. 439 ff.). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 1 wurde eingewendet, es sei unwahr- scheinlich, dass die Beschuldigten nach der Auseinandersetzung zuerst zum F.________ (Örtlichkeit) zurückgefahren, dort die von ihnen auf dem G.________(Örtlichkeit) gegenüber dem Opfer eingesetzten Säbel im Zimmer ver- steckt hätten und erst danach von K.________ weggefahren seien – anstatt direkt wegzufahren und die als angebliche Tatwaffen dienenden Säbel mitzunehmen. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Das Opfer sagte aus, dass seine Frau mit dem Baby am Fester gestanden und dabei gesehen habe, wie die Be- schuldigten und J.________ zum Auto gerannt seien (vgl. pag. 315 Z. 564 f.). Dies schliesst nicht aus, dass die Beschuldigten nach der Tat zum Auto beim Hotel zurückgekehrt sind und die Säbel rasch im Hotelzimmer hinter dem Schrank ver- steckten, bevor sie – nach Kontaktaufnahme des Opfers mit der Polizei – das Hotel fluchtartig verliessen. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon auszugehen, dass die Be- schuldigten die Alarmierung der Polizei mitbekommen haben. Folglich mussten sie auch mit einer Anhaltung während der Fahrt durch die Polizei rechnen und es er- scheint denkbar, dass sie daher die Säbel nicht mitgenommen, sondern im Zimmer versteckt haben. Weiter ist im Zusammenhang mit den Säbeln auf die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und insgesamt unglaubhaften Aussagen der beiden Beschuldig- ten hinzuweisen. Würde es sich bei den Säbeln nicht um die Tatwaffen handeln, so hätten die Beschuldigten keinen Grund, zuerst deren Besitz abzustreiten und später diesbezüglich einander widersprechende Aussagen zu machen. Gemäss dem Beschuldigten 1 könne es gut sein, dass diese Schwerter von M.________ [gemeint wohl M.________] seien (pag. 422 Z. 496). Demgegenüber sagte der Be- schuldigte 2, die Säbel von einem Freund erhalten zu haben, um deren Wert fest- zustellen. Der Beschuldigte 2 wollte jedoch nicht sagen, wem diese Säbel gehören sollen (vgl. pag. 390 Z. 429 ff.). Die Aussagen der beiden Beschuldigten sind viel- mehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte der Beschuldigte 2 tatsächlich lediglich den Wert der Säbel bestimmen sollen, so würde das Schleifen der Säbel – was mittels der Schleifspuren objektiviert werden kann – keinen Sinn ergeben. Fer- ner erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Säbel M.________ gehören sollten, jedoch im von den Beschuldigten gemieteten bzw. bewohnten Zimmer auf- gefunden wurden. Mit Blick auf die Beschreibung und Identifikation der Säbel durch das Opfer und R.________ sowie unter Berücksichtigung der weiteren genannten Indizien erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen handelt. Aufgrund der sichergestellten Blutspur auf dem Säbel mit dem schwarzen Griffteil (pag. 285) ist davon auszugehen, dass es sich dabei konkret um diejenige Waffe handelte, mit welcher der Beschuldigte 2 die Ver- letzung des Opfers im Gesicht verursacht hat. Zur Art und Weise (bzw. Intensität) des Schlages Gemäss Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, einen überraschen- den und gezielten Schlag mit dem Säbel von oben herab in Richtung des Kopfbe-

49 reichs des Opfers ausgeführt zu haben (vgl. pag. 662 und 664). Im Rahmen des dynamischen Geschehens kann der Schlag mit dem Säbel für das Opfer durchaus überraschend gewesen sein, auch wenn diesem Schlag eine verbale Auseinander- setzung und ein Wegstossen mit den Händen voraus ging. Gezielt war der Schlag insofern, als er gegen den Kopfbereich des Opfers ausgeführt wurde. Zurecht nicht vorgeworfen wird den Beschuldigten, dass der Schlag mit einer grossen Wucht er- folgt sein soll. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Opfers und der Auskunftspersonen – trotz gewisser Dramatisierungstendenzen – davon aus, dass der Schlag des Beschuldigten 2 und der Schlagversuch des Beschuldigten 1 «mit nicht unerheblichem Krafteinsatz» erfolgten (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1164), was für eine gewisse Intensität spricht. Eine hohe Intensität lässt sich demgegenüber nur schwer mit den tatsächlich erlittenen Verletzungen des Opfers in Übereinstimmung bringen. Der erlittene bloss 1 cm lange Schnitt an der Nasenwurzel deutet eher darauf hin, dass die Intensität nicht übermässig hoch war und im Ergebnis wohl eher von einer moderaten aufgewendeten Schlagkraft auszugehen ist. 15.4 Weitere Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigten machten geltend, das Opfer habe sich alles ausgedacht, es seien alles Lügen (etwa pag. 373 ff. und pag. 388 Z. 304; pag. 416 Z. 218 f.). Ge- gen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer spricht vorab dessen Verletzung, welche von den behandelnden Ärzten als Schnittwunde qualifiziert wurde (pag. 464). Demgegenüber lässt sich das Erleiden einer Schnittwunde bzw. das Verletzungsbild in keinster Weise mit der von den beiden Beschuldigten geschilder- ten Version, wonach der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Faust geschlagen habe, vereinbaren. Zudem bestätigten die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) ebenfalls den Einsatz von Säbeln. Im Weiteren erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1158 f.): Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (p. 1039) hätte der vom Strafkläger und den Auskunfts- personen beschriebene «Schwert»-Hieb auch keineswegs zwingend ein anderes Verletzungsbild her- vorrufen müssen. Sodann schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers nicht, dass an- lässlich der Nachsuche keine weiteren Blutspuren gefunden wurden, zumal das vom Strafkläger und den Auskunftspersonen geschilderte «starke Bluten» eine subjektive Wahrnehmung ist und ausser- dem allenfalls auch etwas – gegebenenfalls auch nur die Hand beispielsweise zusammen mit einem Jacken- oder Pullover-Ärmel – auf die Wunde gedrückt worden sein könnte (was nicht erfragt wurde). Diesbezüglich erscheint es auch nicht störend, dass keine Kleider – insbesondere nicht die am Tatort gefundene Mütze mit Blutanhaftungen – sichergestellt und ausgewertet wurden, nachdem beim Ein- treffen der Polizei offenkundig war, dass der Strafkläger eine blutenden Wunde aufwies und ebenfalls klar erschien, dass die Mütze ihm gehörte. Vor oberer Instanz wurde seitens der Verteidigungen vorgebracht, das Opfer hätte sich die festgestellte Verletzung im Gesicht auch selbst zugefügt haben können (pag. 1458). Für eine Selbstverletzung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und es erscheint entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 auch nicht möglich, dass sich das Opfer während der Auseinandersetzung bei der Abwehr selbst mit einem Messer an der Nase verletzt hat. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten die Be- schuldigten dies ohne weiteres zu Protokoll gegeben. Dies taten sie jedoch nicht

50 und verstrickten sich vielmehr bezüglich des angeblichen Messereinsatzes durch das Opfer derart in Widersprüche, dass in diesem Punkt – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Vorbringen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht, wonach die Beschuldigten und das Opfer mind. einen Abstand von ca. 1 Meter gehabt haben müssten, wenn sie es mit der Säbelspitze verletzt hätten. Gestützt auf die hiervor bereits dargelegten glaubhaften Aussagen des Opfers und der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) handelte es sich um ein dynamisches Geschehen. Es wurden mehrere Schläge und Schwerthiebe (z.T. bloss versuchte) geschildert. Auch wurde erwähnt, dass die Beschuldigten zu Be- ginn der Auseinandersetzung auf das Opfer zugegangen seien. Es erscheint damit durchaus plausibel, dass die Distanz während der Auseinandersetzung variierte und eine Verletzung mit der Spitze des Säbels im Rahmen dieses dynamischen Geschehens möglich war. Die Kammer stimmt den Verteidigungen allerdings insofern zu, als sich die Verlet- zung am Hals des Opfers (Verdacht auf ein stumpfes Halstrauma, pag. 464) mit keiner der Aussagen der Beteiligten erklären lässt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Opfer gelogen, den Vorfall erfunden und/oder sich selbst verletzt hätte. Ob die Würgemale am Hals allenfalls schon älter sind, ist unklar und letztlich auch nicht entscheidend, da keine der beteiligten Personen ein Würgen behauptete und dies entsprechend auch nicht angeklagt wurde. Gegen das Erfinden der Geschichte durch das Opfer und die beiden Auskunftsper- sonen Q.________ und R.________ sprechen im Weiteren deren Aussagen zum Tatort. Wäre die Auseinandersetzung von den vorgenannten Personen lediglich er- funden worden, so würde es doch sehr erstaunen, dass als Tatort der G.________(Örtlichkeit), wo sich derart viele andere Personen und mutmassliche Zeugen aufhielten, ausgewählt worden wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass übertriebenere Schilderungen zu erwarten gewe- sen wären, wenn sich das Opfer und die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) abgesprochen hätten. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die Beschuldigten noch stärker zu belasten. Überdies ist entgegen den beiden Beschuldigten (vgl. pag. 376 Z. 197 f.; pag. 377 Z. 226 f. und pag. 407 Z. 142 ff.; pag. 416 Z. 219 f.) nicht davon auszugehen, dass das Opfer die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) für ihre Aussagen bezahlte und diese in einem Abhängigkeitsverhältnis von ihm stehen würden. Dafür gibt es schlicht keine konkreten Anhaltspunkte. 16. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung gelangt die Kammer zu folgen- dem Beweisergebnis: Entgegen der Warnung der Beschuldigten gegenüber dem Opfer, nicht auf dem G.________(Örtlichkeit) zu erscheinen, ansonsten sie es töten würden, ging dieses am Abend des 28. Januar 2020 dorthin. Die Beschuldigten forderten das Opfer gemeinsam unter drohendem, aggressivem Auftreten im Rahmen einer zuerst

51 verbalen Aus-einandersetzung auf, von dort zu verschwinden. Das Opfer sagte, dass es keine Probleme wolle, entfernte sich aber vorerst nicht. Der Beschuldigte 2 stiess das Opfer danach mit den Händen aggressiv weg, um der verbalen Aufforderung so Nachdruck zu verleihen und ging, als sich das Opfer immer noch nicht entfernt hatte, mit einem zuvor hinter dem Bein versteckt gehaltenen, ca. 1 m langen Säbel (Länge der Klinge: 81 cm), welchen die Beschuldigten zuvor mit einer Flex extra geschärft hatten, auf das Opfer los und schlug damit mit der rechten Hand von oben (mit dem Säbel zuerst über seinem Kopf) herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Der Beschuldigte 2 traf das Opfer im Rahmen des dynamischen Geschehens mit dem Säbel an der Nase und verletzte es leicht. Das Opfer erlitt eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde auf dem Nasenrücken links nahe an der Nasenwurzel bzw. dem Nasenansatz. Der Beschuldigte 2 wurde von den anwesenden Männern (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)) körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten. Der Beschuldigte 1 wurde ebenfalls zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abgehalten, nachdem er seinerseits mit einem Säbel, welcher zuvor ebenfalls extra mit einer Flex geschärft worden war, auf das mittlerweile am Boden liegende Opfer losgehen und auf dieses einschlagen wollte. Dabei drohten die Beschuldigten dem Opfer schreiend, ihm den Kopf abzuhacken. Die eingreifenden Männer sollten sie loslassen, ansonsten sie auch diese töten würden. Dem Opfer gelang es blutend vom Tatort zu flüchten, während die Beschuldigten weiterhin schrien, dass die anderen Männer sie loslassen sollten und sie das Opfer umbringen würden. Das fliehende Opfer liess seine Mütze am Tatort zurück. V. Rechtliche Würdigung 17. Schwere Körperverletzung (Versuch) 17.1 Rechtliche Grundlagen 17.1.1 Schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 ff.).

52 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist teilweise wiederholend und teilweise er- gänzend festzuhalten was folgt: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). 17.1.2 Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie be- sondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder ver- unmöglichen (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 f., N 7 ff. zu Art. 22 StGB). 17.2 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteili- gung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherr- schaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1 m.w.H.). Auch an spon- tanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatent- schluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 m.w.H.). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter

53 zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 17.3 Subsumtion der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigten mit ihrem Vor- gehen gegen das Opfer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverlet- zung eventualvorsätzlich und in Mittäterschaft erfüllt hätten. Der Tatbestand der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung sei hingegen nicht erfüllt. Diesbezüg- lich habe aber kein Freispruch zu erfolgen, zumal die Beschuldigten wegen der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung verurteilt werden würden (S. 50 und 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1166 und 1170 ff.). 17.4 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis handelt es sich bei den beschlagnahmten Säbeln um die Tatwaffen. Folglich ist eine Einschätzung der Gefährlichkeit der eingesetzten Waf- fen grundsätzlich möglich. Bei den Tatwaffen handelte es sich um ca. 1 m lange Säbel, deren Klingen 81 cm lang sind. Die Säbel wurden kurz vor der Tat von den Beschuldigten geschliffen. Aufgrund der vom Opfer erlittenen Schnittwunde ist er- stellt, dass die Klinge des Säbels mit dem schwarzen Griff mindestens so geschlif- fen war, dass sie geeignet war, Schnitte in menschlicher Haut zu verursachen. Der Säbel mit dem goldfarbenen Griff wurde ebenfalls vorgängig mit einer Flex geschlif- fen, womit beide verwendeten Waffen als gefährlich einzustufen sind. Gemäss dem erstellten Sachverhalt zog der Beschuldigte 2 den Säbel mit dem schwarzen Griff über seinem Kopf auf und schlug von oben herab in Richtung des Kopfbereichs des Opfers. Die Intensität des Schlags ist gestützt auf das Beweisergebnis als mo- derat zu bezeichnen. Danach wies das Opfer eine oberflächliche, ca. 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken (nahe der Nasenwurzel) auf. Zwar musste das Opfer durch die Ambulanz abgeholt und im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Ferner wurde weder ein Organ unbrauchbar gemacht oder das Gesicht des Opfers arg und blei- bend entstellt noch erlitt das Opfer eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 StGB. In objektiver Hinsicht hat das Opfer damit lediglich eine einfache Körperver- letzung erlitten, weshalb der Tatbestand der schweren Körperverletzung in objekti- ver Hinsicht nicht erfüllt ist. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Fraglich ist dabei, ob die Beschuldigten eine schwere Körperverletzung ihres Opfers beabsichtigten oder zumindest billigend in Kauf nahmen. In subjektiver Hinsicht ist daher zu prüfen, ob von einer (even- tual-)vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dass Gewalteinwirkungen wie ungebremste Schläge mit einem solchen Säbel auf den Kopf einer Person schwere, wenn nicht gar lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und musste den beiden Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sein. Trotzdem zog der Be- schuldigte 2 den Säbel über seinem Kopf auf und schlug ihn herab in Richtung

54 Kopfbereich des Opfers. Wer einen Säbel auf diese Weise einsetzt und dabei weiss, dass ein wichtiges Körperteil der anderen Person schwer verletzt werden kann, der nimmt die Folge des Eintritts einer schweren Verletzung zumindest in Kauf. Der Schlag gegen den Kopfbereich hätte – insbesondere, weil ein dynami- sches Geschehen vorlag – weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich ein- getretenen zur Folge haben können (insbesondere eine Verletzung der Augen, der Halsschlagader etc.). Dies umso mehr, als der Säbel vorgängig extra noch geschlif- fen wurde. Im vorliegenden Fall ist es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer lediglich eine Schnittwunde am Nasenrücken ohne eine zusätzliche schwere(re) Verletzung erlitten hat. Dem Beweisergebnis folgend stiessen die Be- schuldigten gegenüber dem Opfer mehrfach Todesdrohungen aus. So schrien sie u.a., dass sie ihm den Kopf abhacken würden. Dass die Beschuldigten mit den Sä- beln, die sie zuvor extra noch mit der Flex geschärft hatten, das Opfer zumindest schwer verletzen wollten, ist damit erstellt. Sie nahmen den Erfolg nicht nur in Kauf und hätten sich damit abgefunden, sondern sie strebten diesen vielmehr konkret an. Dass sie ihr Ziel schlussendlich nicht erreichen konnten, lag nicht an ihrem ei- genen Verhalten, sondern vielmehr am Eingreifen der anwesenden Männer (u.a. den Gebrüdern Y.________(Personen Q. und R.)), welche die beiden Beschuldig- ten körperlich zurück- und von einer Weiterführung des Angriffs abhalten konnten. Wäre dies nicht geschehen, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiter auf das Opfer eingeschlagen/gestochen hätten. Es liegt damit direkter Vorsatz vor. Aufgrund des Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten (bereits beim vorgängi- gen drohenden, aggressiven gemeinsamen Auftreten im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung und beim späteren physischen Einwirken auf das Opfer), ist von Mittäterschaft auszugehen. Auch ist den Beschuldigten zur Last zu legen, dass sie vorgängig gemeinsam beschlossen haben, die Säbel zu schleifen und an den Tatort mitzubringen, wo diese gegen das Opfer eingesetzt wurden bzw. werden sollten. Beide Beschuldigten haben je ihren Beitrag für die Ausführung des Delikts geleistet, so dass sie je auch als Hauptbeteiligte dastehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich der in Mittäterschaft versucht begangenen, (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 18. Angriff nach Art. 134 StGB 18.1 Rechtliche Grundlagen Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Für die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 134 StGB sowie betreffend die Konkurrenzen (Angriff und Art. 111 ff. bzw. 122 ff. StGB) wird vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1172 f.).

55 18.2 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis traten die beiden Beschuldigten dem Opfer gemeinsam verbal und aggressiv gegenüber. Der Beschuldigte 2 schlug, nachdem er das Opfer mit den Händen weggestossen hatte, mit einem Säbel von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers. Dadurch wurde das Opfer im Gesicht (am Nasenrücken links nahe der Nasenwurzel) verletzt und lag am Boden. Der Beschuldigte 1 wollte in der Folge ebenfalls mit einem Säbel auf das sich noch am Boden befindende Opfer losgehen, wurde aber durch die verbale und tätliche Intervention u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Es liegt somit eine Angriffssituation vor, an der sich sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 1 aktiv beteiligten. Damit sind sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale des Angriffs erfüllt. Die Handlung des Beschuldigten 2 hatte die Körperverletzung des Angegriffenen (Opfer) zur Folge, wobei die Verletzung wie in E. 17.4 hiervor dargelegt im Ergeb- nis eine einfache Körperverletzung darstellt. Damit ist auch die objektive Strafbar- keitsbedingung gegeben. Die beiden Beschuldigten erfüllen auch den subjektiven Tatbestand. Sie wollten das Opfer angreifen und dieses verletzen. Die Beschuldigten handelten direktvor- sätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Damit sind der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 je des Angriffs, begangen am

28. Januar 2020 in Zielebach schuldig zu sprechen. 19. Konkurrenzen Die Vorinstanz prüfte die Konkurrenzen und hielt hierzu zutreffend fest (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173): Da neben dem Strafkläger auch unbeteiligte Dritte, mindestens die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.), konkret gefährdet wurden, als sie eingriffen und A.________ verbal und tätlich davon ab- hielten, gegen den Strafkläger nachzusetzen, wird der Angriff durch die versuchte schwere Körperver- letzung z.N. des Strafklägers nicht konsumiert. Zumal der Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB auch das Leben und die körperliche Integrität von unbeteiligten Dritten schützen will (vgl. BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4) besteht vielmehr echte Konkurrenz. 20. Fazit Schuldsprüche Die beiden Beschuldigten sind der versuchten schweren Körperverletzung, ge- meinsam zum Nachteil des Opfers begangen, schuldig zu sprechen. Weiter sind beide Beschuldigten des Angriffs schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Mit der Vorinstanz gilt betreffend das anwendbare Recht (S. 66 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag.1182; Hervorhebung im Original):

56 Am 01.07.2023 ist die revidierte Bestimmung des Art. 122 StGB in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gilt die Strafbe- stimmung des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmung des neuen Rechts für ihn nicht milder ist (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grund- satz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c m.w.H.). Seit dem 01.07.2023 wird, wer sich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig macht, neu mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – statt wie bislang von sechs Monaten – bestraft. Der revidierte Art. 122 StGB erweist sich hinsichtlich des ordentlichen Strafrahmens nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1181 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). 23. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 23.1 Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig gemacht, weshalb für diese beiden Schuldsprüche eine Strafe auszufällen ist. Zudem hat die Kammer die Strafe für den bereits in Rechtskraft er- wachsenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach be- gangen, zu bestimmen (vgl. E. 2 und 7 hiervor). Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei die Strafe in- folge Versuchs gemildert werden kann. Angriff ist gemäss Art. 134 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

57 Vorliegend handelt es sich angesichts des ordentlichen Strafrahmens bei der ver- suchten schweren Körperverletzung um die abstrakt schwerste Straftat, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe zu bilden ist. Zu beachten ist, dass die beiden Beschuldigten die versuchte schwere Körperver- letzung und den Angriff in Mittäterschaft begangen haben, womit beiden Beschul- digten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Mit Blick auf die nachfol- genden Erwägungen kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass beide Beschuldigten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Taten hatten. 23.2 Strafarten und Voraussetzungen der Asperation In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist von Gesetzes wegen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich. Demge- genüber kann für die übrigen Schuldsprüche entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt sich auch nach Ansicht der Kammer aufgrund der zeitlich, örtlich und sachlich zusammenhängenden Straftaten (versuchte schwere Körperverletzung und Angriff) sowie angesichts des an den Tag gelegten, rechtsgutverachtenden Verhaltens des Beschuldigten 1 für den An- griff das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe, um den Be- schuldigten 1 von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Be- schuldigte 1 in der Schweiz drei Vorstrafen aufweist (pag. 1453 ff.) und er sich von den diesbezüglich (bedingt oder unbedingt) ausgesprochenen Geldstrafen offenbar nicht beeindrucken liess und erneut delinquierte. Aus spezialpräventiver Sicht ist auch für die zwei Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Frei- heitsstrafe auszufällen, zumal der Beschuldigte 1 gerade in diesem Bereich ein- schlägig vorbestraft ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend begründet, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Darauf wird verwie- sen (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183). 23.3 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 23.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann sich die Kammer vorab den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1184; Hervorhebung im Original): Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und ande- rerseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vorbemerkungen 122-126 N 4 f.). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat «nur» versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Das effektive Verletzungsbild, namentlich die ein Zentimeter lange Wunde am Nasenrücken links, ist in diesem ersten Schritt nicht ausschlaggebend. Vielmehr fällt vorliegend die Gefährdung des Rechts- guts der körperlichen Unversehrtheit des Strafklägers ins Gewicht. Die Verletzung, die hier im Raum steht, hätte deutlich schwerer wiegen können.

58 Die Verletzung, welche das Opfer erlitt, war objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung war unproblematisch. Durch den überraschenden und gezielten Schlag des Beschuldigten 2 von oben herab in Richtung Kopfbereich des Opfers mit dem frisch geschliffenen Säbel, welcher eine Länge von ca. 1 m hatte und durch das Nachsetzen des Beschuldigten 1 mit einem weiteren frisch geschliffenen Säbel, bestand die Gefahr einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere des Kopfes – des Opfers. Effektiv wurde das Opfer am Nasenrücken nahe der Nasen- wurzel verletzt, wobei aufgrund der Nähe zu den Augen insbesondere die dauer- hafte oder wesentliche Beeinträchtigung der Augen oder eine Verletzung, welche das Gesicht des Opfers entstellt hätte, denkbar gewesen wäre. Nebst Verletzungen im Gesicht selbst wären bei einem Schlag mit einem solchen Säbel auch dauerhaf- te Lähmungen oder hirnorganische Schädigungen denkbar. Von Säbeln wie sie die Beschuldigten verwendet haben, geht ein wesentlich höheres Gefährdungs- und Verletzungspotential aus als beispielsweise von stumpfer Gewalt mittels Faust- schlägen. Hinsichtlich der Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) gilt festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam auf das Opfer einwirkten. Das Opfer lag nach dem ersten Schlag mit dem Säbel durch den Beschuldigten 2 blutend am Boden und trotzdem liessen die Beschuldigten nicht von ihm ab, sondern der Beschuldigte 1 holte ebenfalls zum Schlag aus. Erst nach dem Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Das Opfer war unbewaff- net, verhielt sich passiv und war in Unterzahl. Insgesamt ist das Vorgehen der Be- schuldigten rücksichtslos und zeugt von erheblicher krimineller Energie, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Das hypothetische objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrah- men im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. Die Kammer er- achtet für das vollendete Delikt eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 44 Mona- ten als angemessen. 23.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen. 23.3.3 Strafmilderung Versuch Beim Vorliegen eines Versuchs bzw. beim Ausbleiben des Erfolgs kann das Ge- richt die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Fol- ge der Tat war (statt vieler BGE 121 IV 49 E. 1 b).

59 Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Opfers – nicht eingetreten, sondern das Opfer erlitt glücklicherweise lediglich eine einfache Körperverletzung. Dass dem so ist, ist jedoch dem Zufall sowie dem Ein- greifen von Drittpersonen und nicht dem Handeln der beiden Beschuldigten zu ver- danken. Nach dem ersten Schlag, welcher zur einfachen Körperverletzung des Opfers führte, wollten die Beschuldigten den Angriff auf das Opfer fortsetzen. Sie wurden jedoch durch das Eingreifen u.a. der Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) davon abgehalten. Entsprechend rechtfertigt sich für den Versuch lediglich eine Reduktion der Strafe um rund 20 %. Damit erscheint für den Versuch eine Re- duktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 23.3.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 23.4 Asperation für die weiteren Straftaten 23.4.1 Angriff Vorab wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1186): Der Angriff schützt als abstraktes Gefährdungsdelikts das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder auch unbeteiligter Dritter (BSK StGB II-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 4). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Fassung vom 01.01.2023) sehen für folgenden Sachverhalt eines Angriffs eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: «Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Körperverletzung die andere nur Tät- lichkeiten.» Erhöhend wirke zudem, wenn nur ein Opfer angegriffen werde sowie wenn Waffen und/oder gefährliche Gegenstände im Spiel seien (S. 46). Aufgrund des Angriffs durch die beiden Beschuldigten musste sich das Opfer in ärztliche Behandlung begeben und es wurde eine 1 cm lange Schnittwunde am Nasenrücken links diagnostiziert. Ferner wurden die Gebrüder Y.________(Personen Q. und R.) und weitere Personen gefährdet, als sie die Be- schuldigten von einer Weiterführung des Angriffs auf das Opfer abhielten. Es ist dem Zufall sowie wohl auch dem Eingreifen der Drittpersonen zu verdanken, dass das Opfer nicht stärker verletzt wurde. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, als auch der Beschuldigte 1 das Opfer noch mit seinem Säbel zu schlagen versuchte. Die Kammer wertet die durch die beiden Beschuldigten verschuldete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter insbesonde- re aufgrund der eingesetzten frisch geschärften Säbel als deutlich höher als die Gefährdung im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist allerdings noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Entsprechend erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist und die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, was beides

60 neutral zu werten ist. Daraus folgt, dass sich die subjektive Tatschwere nicht ver- schuldenserhöhend auswirkt. Für den Angriff ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen, da der Angriff einerseits sehr eng mit der versuchten schweren Körperverletzung zu- sammenhängt, aber dennoch ein Teil des Unrechtsgehalts (Gefährdung der Dritt- personen) noch nicht durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperver- letzung abgegolten ist. 23.4.2 Widerhandlungen gegen das SVG Für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gilt es noch eine Strafe festzusetzen und diese an die Einsatzstrafe zu asperieren (vgl. E. 7 und 23.1 f. hiervor). Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts 25 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.VIII.2.16) sowie für das Überfahren einer Sicherheitslinie 20 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.I.2) als angemessen. Für die beiden Widerhandlungen gegen das SVG sind somit insgesamt 45 Strafeinheiten festzusetzen. Diese werden mit 2/3 asperiert, ausmachend 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe. 23.5 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. 23.6 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 u.a. was folgt (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1187 f.; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ ist nicht allzu viel bekannt. Er ist am ________ in Bulgarien (p. 427) geboren und ist bulgarische Staatsangehöriger. Der letzte bekann- te Wohnort war in Bulgarien. Gemäss seinen Angaben und Aussagen ihm Rahmen der Einvernahmen habe er einen Schulabschluss der mittleren Reife (p. 427) und sei in der AM.________ (Branche) tätig (p. 404 Z. 51 f., p. 405 Z. 55 f., 427), wobei er über sein Einkommen keine Auskunft erteilen wollte (p. 427). Im Rahmen der delegierten Einvernahme gab er sodann an, er sei seit fünf Jahren verheira- tet (p. 427), gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er sei zudem bereits einmal geschieden (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind korrekt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in Bulgarien im Strafregister nicht verzeichnet ist (pag. 1333; Strafregisterauszug datierend vom 3. April 2025). In der Schweiz hat der Beschul- digte 1 jedoch drei Vorstrafen: Am 4. April 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 1454). Weiter verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2014 wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer Busse

61 von CHF 500.00 und zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30.00 (pag. 1454 f.). Schliesslich verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschuldigten 1 am 24. Mai 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 (pag. 1455). Der Beschuldigte 1 zeigte damit – obwohl er in der Schweiz jeweils nur als Tourist anwesend war – seine Unbelehrbarkeit und er scheint auch keinerlei Interesse daran zu haben, sich an die schweizerischen Ge- setze zu halten. Dem aktuellen Schweizerischen Strafregisterauszug (datierend vom 29. August 2025) ist zudem zu entnehmen, dass von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten 1 am 18. Oktober 2022 ein neues Strafverfahren wegen einfachen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung (pag. 1453) sowie am 15. Februar 2023 ein neues Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 3 SVG) eröffnet wurde (pag. 1454). Es gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb diese beiden Strafverfahren bei den Täterkomponenten nicht strafer- höhend zu berücksichtigen sind. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse entgegen der Vorinstanz, welche diese neutral wertete, aufgrund der Vorstrafen und der damit verbundenen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 straf- erhöhend zu werten. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sich während der laufenden Strafuntersuchung die erstinstanzlich abgeurteilten SVG-Widerhandlungen zu Schulden kommen liess. Im Strafverfahren ist der Beschuldigte 1 sowohl der erst- als auch der oberin- stanzlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Folglich kann entgegen der Vorinstanz nicht von einem grundsätzlich korrekten Verhalten des Beschuldigten 1 die Rede sein. Hingegen kann ihm nicht angelastet werden, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abstritt, denn dies ist sein Recht. Die damit einhergehende fehlende Reue und Einsicht sind neutral zu gewichten. Auch die Strafempfindlichkeit ist neutral zu werten. Es wird diesbezüglich vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafen und dem Delinquieren während laufendem Verfahren straferhöhend aus, wobei eine Strafer- höhung von einem Monat auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 23.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des (in leichtem Ausmass) verletzten Be- schleunigungsgebots als angemessen, die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Im oberinstanzlichen Verfahren wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls nur leicht, sodass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betref- fend den Beschuldigten 1 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass die ursprünglich im Mai 2025 angesetzte Berufungsver-

62 handlung aufgrund des Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten 2 abgesetzt werden musste. Die dadurch verursachte Verlängerung der Verfahrensdauer hat der Beschuldigte 1 nicht zu verantworten. Mit Blick auf die gesamte Verfahrens- dauer erscheint daher eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen. Folglich resultiert aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Re- duktion der auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 4 Monaten. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 23.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. 23.9 Teilbedingter Vollzug Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe korrekt dargelegt, es wird vollumfänglich darauf verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Ergänzend gilt betreffend Festlegung der Probezeit das Folgende: Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Ver- urteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte 1 wird oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug grundsätzlich mög- lich. Gemäss Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) weist der Be- schuldigte 1 drei Vorstrafen auf, wobei eine davon in Bezug auf die SVG- Widerhandlungen einschlägig ist. Die Vorstrafen liegen alle bereits längere Zeit zurück (Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2017) und der Beschuldigte 1 wurde bisher noch nie zu einer (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Un- ter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz dem Beschuldigten 1 keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Folg- lich ist der Aufschub eines Teils der Strafe gerechtfertigt. Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe liegt vorliegend zwischen 6 und 18 Monaten. Mit Blick auf das Tatverschulden und auch aus spezialpräventiver Sicht erachtet es die Kammer als notwendig, knapp die Hälfte der Gesamtfreiheits- strafe, ausmachend 16 Monate, zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

63 23.10 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen. 24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2 24.1 Vorbemerkungen Die versuchte schwere Körperverletzung und der Angriff wurden von den Beschul- digten mittäterschaftlich begangen, womit beiden Beschuldigten je die Handlungen des anderen anzurechnen sind. Es kann somit weitestgehend auf die hiervor zum Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden, so vorab betreffend Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat (E. 23.1). Was die Strafart betrifft, erachtet die Kammer auch für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe als erforderlich, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Zur Be- gründung kann auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.2 hiervor Ausgeführte ver- wiesen werden. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 weist der Beschuldigte 2 in der Schweiz zwar keine Vorstrafen auf, allerdings ist er in Schweden mehrfach vorbe- straft und liess sich durch die dort ausgesprochenen Bussen, die gemäss Schwedi- schem Strafregisterauszug bedingten Strafen sowie die Bewährungsstrafe mit ge- meinnütziger Arbeit (vgl. pag. 1312 ff.) nicht beeindrucken. Ferner ist auch beim Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte und zwar aufgrund der auszusprechenden Landesver- weisung sowie des sich in Schweden befindenden Wohnsitzes. 24.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24.2.1 Objektive Tatschwere Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung wiegt die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 gleich hoch wie diejenige des Beschuldigten 1. Die beiden Be- schuldigten hatten ungefähr gleiche Anteile an der Ausführung der Tat und es kann keinem der beiden eine unter- oder übergeordnete Rolle zugesprochen werden. Die objektive Tatschwere liegt damit ebenfalls im unteren mittleren Bereich. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 44 Monaten für das vollendete Delikt erscheint angemessen. Zur weiteren Begründung wird auf das beim Beschuldigten 1 in E. 23.3.1 Ausgeführte verwiesen. 24.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte ebenfalls direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Das Tatmotiv blieb unklar. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu beurteilen.

64 24.2.3 Strafmilderung Versuch Aufgrund des Versuchs erscheint eine Reduktion der auszusprechenden Freiheits- strafe im Umfang von rund 20 %, ausmachend 9 Monate, als angemessen. Zur Begründung wird auf E. 23.3.3 hiervor verwiesen. 24.2.4 Fazit Einsatzstrafe Es resultiert eine Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe. 24.3 Asperation für den Angriff In Bezug auf die objektive Tatschwere wird auf die Ausführungen in E. 23.4.1 hier- vor verwiesen. Auch beim Beschuldigten 2 rechtfertigt sich die Annahme eines leichten Verschuldens. Entsprechend erachtet die Kammer auch für den Beschul- digten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem objektiven Tatverschulden an- gemessen. Aufgrund des direkten Vorsatzes und des Vorliegens von Vermeidbarkeit ist auch beim Beschuldigten 2 die subjektive Tatschwere als neutral zu gewichten. Für den Angriff ist somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festzusetzen. Davon sind wiederum 50 %, ausmachend 3 Monate Freiheitsstrafe, asperierend zu berücksichtigen (siehe E. 23.4.1 hiervor). 24.4 Fazit asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt somit 38 Monate Freiheitsstrafe. 24.5 Täterkomponenten Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 was folgt (S. 76 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1192; Hervorhebungen im Original): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass C.________ am ________ in Bulgarien geboren und bulgarischer Staatsangehöriger ist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der delegierten Einvernahme vom 02.04.2020 habe er die Schule bis zum 10. Schuljahr besucht und ab- geschlossen. Er habe sodann eine Lehre zum AK.________ gemacht. Sein Beruf sei AL.________. Angaben zu seinem Einkommen wollte er aber keine machen (p. 396). Er sei zudem völlig gesund (p. 396). Im Weiteren sei er verheiratet und habe zwei Kinder mit Jahrgang .________ und .________. Gemäss dem Dispensationsgesuch vom 03.03.2023 erwartete die Ehefrau von C.________ im September 2023 ein drittes Kind (p. 950 f.). C.________ ist (nicht einschlägig) vorbe- straft: Am 10.05.2019 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie wegen einer Übertretung des Umweltschutzgesetzes zu einer Busse von CHF 200.00 sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (p. 1029). Diese Aspekte sind – insbesondere, weil die Vorstrafe nicht ein- schlägig ist – neutral zu werten. Betreffend die Vorstrafen ist vorab korrigierend darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzlich auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend auswirken, sofern sie auf eine Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hindeuten. Nebst der von der Vor- instanz erwähnten Vorstrafe in der Schweiz (pag. 1456 f.), ist der Beschuldigte 2 zusätzlich auch in Schweden und dort sogar mehrfach vorbestraft (schwedischer

65 Strafregisterauszug vom 17. März 2025, pag. 1312 ff.). So weist der Beschuldigte 2 in Schweden 21 Vorstrafen auf, wobei er zweimal wegen Diebstahls (pag. 1314, 1317, 1320 und 1323) und in den übrigen Fällen wegen diverser Verstösse gegen das Strassverkehrsrecht verurteilt wurde. Insofern muss er zweifelsfrei als unbe- lehrbar gelten, weshalb die Vorstrafen auch bei ihm straferhöhend zu berücksichti- gen sind. Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren gilt es einzig festzu- halten, dass der Beschuldigte 2 weder vor erster noch vor oberer Instanz zur Ver- handlung erschienen ist. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Strafhöhe aus. Die Strafempfindlichkeit ist schliesslich als durchschnittlich zu bezeichnen und neu- tral zu gewichten. Insgesamt berücksichtigt die Kammer die Täterkomponenten insbesondere auf- grund der Vorstrafen als straferhöhend, wobei eine Erhöhung von einem Monat auf 39 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 24.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots kann auf die Ausführungen in E. 8.4 ver- wiesen werden. Mit der Vorinstanz erscheint für das in leichtem Ausmass verletzte Beschleunigungsgebot eine Reduktion der auszusprechenden Gesamtfreiheitsstra- fe um 3 Monate als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor oberer Instanz wiegt nur leicht, so- dass sich für die Verzögerung im Berufungsverfahren betreffend den Beschuldig- ten 2 grundsätzlich keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Dies umso weniger, als gewis- se Verfahrensverzögerungen (insb. die zweimalige Ansetzung der Berufungsver- handlung, das Erforschen von Zustelladressen etc.) nicht zuletzt auf das Verhalten des Beschuldigten 2 zurückzuführen waren. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit auf 36 Monate. 24.7 Teilbedingter Vollzug In Bezug auf die theoretischen Grundlagen des teilbedingten Vollzugs einer Frei- heitsstrafe wird auf E. 23.9 hiervor bzw. auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1188 f.). Der Beschuldigte 2 wird (wie auch der Beschuldigte 1) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug grundsätzlich möglich ist. Wie bereits in E. 24.5 hiervor erwähnt ist der Beschuldigte 2 sowohl im Schweizeri- schen als auch im Schwedischen Strafregister verzeichnet. So wurde er in der Schweiz mit Strafbefehl vom 10. Mai 2019 wegen zwei im Dezember 2018 began- gener Delikte zu einer Busse und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (pag. 1456 f.). In Schweden wurde der Beschuldigte 2 in den Jahren 2007 sowie 2013 zu einer bedingten Strafe und im Jahr 2017 aufgrund eines im Jahr 2017 be- gangenen Delikts (grobe Fahrlässigkeit im Strassenverkehr) zu einer Bewährungs- strafe mit gemeinnütziger Arbeit von 50 Stunden verurteilt. Daraus folgt, dass der

66 Beschuldigte 2 nebst den unbedingten Bussen auch bereits einmal zu einer unbe- dingten Strafe (sog. Bewährungsstrafe mit gemeinnütziger Arbeit) verurteilt wurde. Allerdings wurde die unbedingte Strafe im Jahr 2017 ausgesprochen und liegt da- mit bereits einige Zeit zurück. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung des Teilvollzugs der vorlie- gend auszusprechenden Freiheitsstrafe kann dem Beschuldigten 2 keine ungünsti- ge Legalprognose gestellt werden, weshalb der Aufschub eines Teils der Strafe ge- rechtfertigt ist. Um genügend spezialpräventive Wirkung zu erzielen und mit Blick auf das Verschulden erscheint es angezeigt, 16 Monate der Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, während für die Teilstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe der Vollzug auf- geschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt werden kann. 24.8 Anrechnung Haft Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Januar 2020 bis 3. April 2020 (pag. 191) in Anwendung von Art. 51 StGB in vollem Umfang, ausmachend 66 Tage, auf den zu vollziehenden Strafanteil an- zurechnen. VII. Landesverweisung 25. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1194 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persön- lichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen lässt. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaft- lichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). 26. Beschuldigter 1 26.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsbürger (pag. 1333 und 1453 ff.). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegen- dem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Angriffs nach Art. 134 StGB verurteilt. Bei

67 beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesver- weisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Nachfolgend ist anhand der in E. 25 hiervor erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 eine Ausnahme greift, welche einer obligatorischen Landesverwei- sung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt (E. 26.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung überwiegen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen und die Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) zu prüfen sein. 26.2 Härtefallprüfung Die Vorinstanz hat zur Härtefallprüfung das Folgende festgehalten (S. 79 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195): Der letzte bekannte Wohnort von A.________ war in Bulgarien. Gemäss dem aktenkundigen Strafre- gisterauszug hielt sich A.________ in den letzten zehn Jahren immer wieder bzw. mindestens vier Mal in der Schweiz auf (p. 1025 ff.) und er gab auch an, er wolle in der Schweiz eine Baufirma eröff- nen (p. 425 Z. 651 ff.). Dass er aber einen sehr engen Bezug zur Schweiz hätte, geht aus den amtli- chen Akten nicht hervor. Im Rahmen der Einvernahmen gab A.________ an, er sei einmal geschie- den (p. 427) und habe eine Tochter, die mit ihrer Mutter in Bulgarien wohne (p. 405 Z. 75 ff., p. 427). Zudem sei er seit fünf Jahren verheiratet (p. 427), gemäss der Einvernahme an der Hafteröffnung sei es aber keine Zivilstands-Ehe (p. 405 Z. 69 f., 72 f.). Er habe zwar Freunde und Verwandte, die in der Schweiz wohnen würden (p. 405 Z. 62 f.), er kenne aber ihren Aufenthaltsstatus nicht (p. 405 Z. 66 f.). A.________ ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und hat offensichtlich keine enge Verbindung zur Schweiz, die einen persönlichen Härtefall im Sinne Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würde. Ein per- sönlicher Härtefall liegt demnach klarerweise nicht vor. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1453 ff.) in der Schweiz keine neuen Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 geführt wurden bzw. dem Strafregisterauszug keine im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1025 ff.) neuen Verurteilungen zu entnehmen sind. Im Berufungsverfahren teilte die Verteidigung nach Aufforderung der Verfah- rensleitung (vgl. pag. 1256 f.) eine neue (Zustell-)Adresse des Beschuldigten 1 mit (pag. 264). Bei der mitgeteilten Adresse handelt es sich um eine Adresse in Bulga- rien. Der Beschuldigte 1, der sich jeweils nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhält, ist damit in der Schweiz weder persönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keinerlei familiäre Bindungen. Der genaue Grund seines Aufenthalts in der Schweiz konnte nicht abschliessend eruiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen Kriminaltouristen handelt. Zusammen-

68 fassend ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall klar zu verneinen und auch im oberinstanzlichen Verfahren sind keine neuen Umstände, welche einen Härtefall begründen würden, ersichtlich. 26.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldig- te 1 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 1 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 1 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 1 ausfallen. Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 26.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Die Vorinstanz hat zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorab zutreffend das Fol- gende ausgeführt (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.): Die Anwendbarkeit des FZA (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits [SR 0.142.112.681]) setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Das FZA statuiert weiter zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten be- rechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.1). A.________ bzw. seine amtliche Verteidigung machte weder ein konkretes Aufenthaltsrecht geltend, noch wurde eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorgelegt. Er tätigte zudem im Verlauf des Ver- fahrens keine glaubhaften Aussagen zu einer (legalen) Arbeitstätigkeit in der Schweiz, welche ihn nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde. Zudem ist gemäss der Angabe von A.________, er habe keine Ersparnisse (p. 427), sowie mangels anderslautender Hinweise in den Akten nicht anzunehmen, dass er über genügend Vermögen respektive über genügend finanzielle Mittel verfügt, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auszuüben, was als Voraussetzung für Auf- enthaltsrecht in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit erforderlich wäre (Art. 24 Anhang I FZA). Entspre- chend ist fraglich, ob sich A.________ auf das FZA berufen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 02.07.2020 E. 4.1; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.3; 6B_1152/2017 vom 28.11.2018 E. 2.6). Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskon- formes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat sich jedoch nicht rechtskonform verhalten, sondern er wird oberinstanzlich wegen zwei Verbrechen (sowie aufgrund bereits in Rechtskraft er- wachsener Schuldsprüche wegen zwei Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe ist teilbedingt zu vollziehen (vgl. E. 23.9 hiervor). Im Weiteren kann wiederum auf die nachfolgenden korrekten Erwägungen

69 der Vorinstanz verwiesen werden (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1196): Zwar wird A.________ unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung der teilbedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe keine ungünstige Legalprognose gestellt (vgl. Ziff. IV.3.8 hiervor), jedoch gefährdete A.________ mit seinem Vorgehen das hochwertigste Rechtsgut (Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit) und seine Taten stellten schwere Gefährdungen der öffentlichen Ordnung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2023 vom 21.02.2024 E. 1.3.7. und 2.2.3.), weshalb an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohe Anforderungen zu stellen sind. Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund – wenn auch nur in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen einschlägig – getrübt (p. 1025 ff.). Es besteht mithin die Gefahr, dass A.________ bei einem Verbleib resp. bei einer Rückkehr in die Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Diese Umstände müssen nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zur Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte führen. Die Landesverweisung ist somit durch das Freizügigkeitsab- kommen nicht ausgeschlossen und anzuordnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das FZA – sofern sich der Beschuldigte 1 überhaupt darauf berufen kann – der Landesverweisung nicht entgegensteht. 26.5 Dauer der Landesverweisung Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom

26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung. Der Beschuldigte 1 wird zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass an- gesichts der durch den Beschuldigten 1 an den Tag gelegten und von ihm drohen- den künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz ein erhebliches Fernhalteinteresse besteht und diesem höchstens geringfügige private Interessen des Beschuldigten 1 an der Rückkehr in die (bzw. am Verbleib in der) Schweiz ent- gegenstehen. Mit seinen Taten, welche sich gegen Leib und Leben Dritter richte- ten, gefährdete der Beschuldigte 1 hochrangige Rechtsgüter. Unter Berücksichti- gung dieser Aspekte sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens wegen zweier Anlasstaten verurteilt wird, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf neun Jahre festzusetzen. 26.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den

70 nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE- Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Dritt- staatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übe- reinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenan- gehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Der Beschuldigte 1 ist bulgarischer Staatsangehöriger und damit Bürger der EU. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann demnach nicht angeordnet werden. 27. Beschuldigter 2 27.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorgehen Der Beschuldigte 2 ist ebenfalls bulgarischer Staatsbürger (pag. 1312 ff. und 1456 f.) und somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 2 wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs nach Art. 134 StGB schuldig erklärt und verurteilt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Katalogtaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), welche in der Regel die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesverweisung bei Verurteilung wegen versuchter Begehung einer Katalogtat) nach sich ziehen. Betreffend das Vorgehen bei der Prüfung der Landesverweisung kann auf die Aus- führungen in E. 26.1 hiervor verwiesen werden. 27.2 Härtefallprüfung Gemäss dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 29. August 2025 (pag. 1456 f.) hielt sich der Beschuldigte 2 in den letzten Jahren mindestens zwei- mal in der Schweiz auf bzw. wurde er nebst der Verurteilung im aktuellen Strafver- fahren bereits im Jahr 2019 für im Jahr 2018 begangene Delikte verurteilt. Ein enger Bezug des Beschuldigten 2 zur Schweiz geht weder aus den amtlichen Ak- ten hervor noch wurde ein solcher geltend gemacht. Der Beschuldigte 2 ist gemäss eigenen Angaben gleichzeitig in Schweden und in Bulgarien wohnhaft (pag. 376 Z. 185). Er ist verheiratet und hat drei Kinder (vgl. pag. 396 und 950). Gemäss ei- genen Angaben ist er zuletzt nach Neujahr im Jahr 2020 mit seiner Frau und mit seinen Kindern in die Schweiz eingereist (pag. 394 Z. 628 ff.). Es liegen keine Hin-

71 weise vor, wonach sich seine Familie noch in der Schweiz aufhalten würde. Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich aus dem Dispensationsgesuch vom

3. März 2023 für die erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 950) ergibt, dass die Ehefrau und Kinder gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 in Schweden leben. So- dann konnte dem Beschuldigten 2 die Vorladung für die oberinstanzliche Haupt- verhandlung an seiner dem Gericht bekannten Adresse in Schweden zugestellt werden (vgl. pag. 1293 f.). Der Beschuldigte 2 ist damit in der Schweiz weder per- sönlich noch sozial integriert. Er hat hier auch keine familiären Bindungen. Auch bei ihm muss davon ausgegangen werden, dass er als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten 2 of- fenkundig keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden. 27.3 Interessenabwägung und Zwischenfazit zur Landesverweisung Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt eine Interes- senabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass der Beschuldigte 2 als Kriminaltourist und somit ohne jegliche Verbindungen in die Schweiz kaum ein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachweisen kann. Demgegenüber liegt aufgrund der an den Tag gelegten Delinquenz des Beschul- digten 2 ein erhebliches öffentliches Interesse der Schweiz vor, dass der Beschul- digte 2 das Land verlässt bzw. nicht wieder einreist. Somit würde auch die Interes- senabwägung klar zu Ungunsten des Beschuldigten 2 ausfallen. Der Beschuldigte 2 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu ver- weisen. 27.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Betreffend die Anwendbarkeit des FZA kann weitgehend auf die Ausführungen beim Beschuldigten 1 (E. 26.4 hiervor) verwiesen werden. Beim Beschuldigten 2 stellt sich ebenfalls die Frage, ob er sich auf das FZA berufen kann. Gemäss eige- nen Angaben kaufe er in der Schweiz Autos und gehe dann wieder (pag. 395 Z. 661 f.). Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch keine objektiven Hinweise auf eine (legale) Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 in der Schweiz vor, welche ihn nach dem FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würden. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz, wonach selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeit- statbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt wäre, anschliessen. Diesbezüglich ist auf die schwere Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die vom Beschuldigten 2 be- gangenen Anlasstaten hinzuweisen. Der Beschuldigte 2 ist zudem in der Schweiz vorbestraft (pag. 1456 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 2 bei einer Rückkehr in der Schweiz auch wei- terhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde. Somit ist die Lan- desverweisung durch das Freizügigkeitsabkommen – sofern sich der Beschuldig- te 2 überhaupt darauf berufen kann – nicht ausgeschlossen. Die Landesverwei- sung ist deshalb anzuordnen.

72 27.5 Dauer der Landesverweisung Es kann auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte (E. 26.5 hiervor) verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch beim Beschuldigten 2 eine Landesverweisung für die Dauer von neun Jahren als angemessen. 27.6 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen zum Beschuldig- ten 1 (E. 26.6 hiervor) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist bulgarischer Staatsbürger und somit Bürger der EU, weshalb auch beim ihm die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht angeordnet werden kann. VIII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Theoretische Grundlagen Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung. Zudem hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, welche für Übersetzungen aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit anfielen, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N 2a zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). 28.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hielt fest, die für die Schuldsprüche ausgeschiedenen Kosten des Verfahrens seien grundsätzlich je hälftig den beiden Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der verrechenbaren Auslagen des Gerichts (Publikationskosten), wovon ein grösserer Teil vom Beschuldigten 1 zu bezahlen sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen, d.h. 4/5 der Verfahrenskosten werden den beiden Beschuldigten (wie

73 zuvor erwähnt mit Ausnahme der Publikationskosten) je hälftig zur Bezahlung auf- erlegt. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Wiederholend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die restlichen 1/5 der Verfahrenskosten auf den Freispruch des Beschuldigten 1 und 2 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt wurden, was wie in E. 7 hiervor erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Aufer- legung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 an den Beschuldig- ten 2 (vgl. E. 7 hiervor). 28.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren – nachdem sie kurz vor dem zweiten Termin der Berufungsverhandlung im September 2025 die An- schlussberufung teilweise zurückgezogen hat (vgl. E. 2 und 7 hiervor) – vollum- fänglich. Demgegenüber unterliegen die beiden Beschuldigten mit ihren Anträgen. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, für den Teilrückzug der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Schuldspruch wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung Kosten zu Lasten des Kantons auszuscheiden. Dies deshalb, da die beiden Beschuldigten in diesem Punkt einen Freispruch verlangt haben und infolge des Teilrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft einzig eine an- dere rechtliche Würdigung (versuchte vorsätzliche Tötung) nicht überprüft werden musste. Der Schuldspruch an sich blieb jedoch Gegenstand der Berufung. Folglich haben die Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu be- zahlen. Diese werden ihnen je hälftig, ausmachend CHF 3'000.00, auferlegt. 29. Amtliche Entschädigungen 29.1 Erstinstanzliches Verfahren 29.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldig- ten 1 für das erstinstanzliche Verfahren kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199 f.). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.). Von diesem Betrag wurde Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (pag. 515 f.) bereits ein Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst, weshalb ihm der Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 12'309.20 auszurichten hat. Wie in E. 28.2 festgehalten wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden, weshalb der Beschuldigte 1 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädigung für seine Verteidigung vor erster Instanz zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldig-

74 te 1 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz kann auch an der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 für das erstin- stanzliche Verfahren festgehalten werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1200). Rechtsanwältin D.________ wird als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85 entschädigt (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.). Auch bezüglich des Beschuldigten 2 wurden 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten auf die Schuldsprüche ausgeschieden (E. 28.2 hiervor), weshalb der Be- schuldigte 2 entsprechend dieser Kostenauferlegung auch die amtliche Entschädi- gung für seine Verteidigerin zu tragen bzw. zurückzuzahlen hat. Folglich hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde, ausmachend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren 29.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 Mit Kostennote vom 30. August 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 25 Stunden, ausmachend CHF 5'712.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), geltend (pag. 1467 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer insgesamt einen Auf- wand von 4 Stunden als angemessen. Entsprechend ist die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Aufwand von 23 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröff- nung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu brin- gen. Der zu entschädigende Reisezuschlag beträgt damit CHF 75.00 und die Rei- sespesen belaufen sich noch auf CHF 63.00. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

75 29.2.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin D.________ machte mit Kostennote vom 29. August 2025 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 29,15 Stunden, ausmachend CHF 7'154.90 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie Übersetzungskosten), geltend (pag. 1474 ff.). Dieser Aufwand ist auf- grund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung zu kürzen. Für die Teilnah- me an der Berufungsverhandlung, die telefonische Urteilseröffnung sowie die Überprüfung des Urteils und die Nachbetreuung des Beschuldigten 2 erachtet die Kammer wiederum insgesamt einen Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Ent- sprechend ist die Kostennote um 3 Stunden zu kürzen. Es resultiert somit ein Auf- wand von 26,15 Stunden. Aufgrund der telefonischen Urteilseröffnung sind zudem der für die mündliche Urteilseröffnung geltend gemachte Reisezuschlag sowie die Reisespesen in Abzug zu bringen. Folglich beträgt der zu entschädigende Reise- zuschlag CHF 50.00 und die Reisespesen belaufen sich auf CHF 22.60. Im Übri- gen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'427.80 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO). IX. Beschlüsse 30. Goldvreneli Das beschlagnahmte Goldvreneli (pag. 459.1 f.) konnte nicht in einen deliktischen Zusammenhang gebracht werden. Dieses ist zu verwerten und der resultierende Erlös im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten 2 auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. 31. Säbel Die beschlagnahmten Säbel konnten (entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen) als Tatwaffen identifiziert werden. Insofern sind sie dem Beschuldigten 2 nicht zurückzugeben, sondern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 32. Für die übrigen Beschlüsse wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

76 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'504.05, an den Kanton Bern. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1.1. am 13. Juli 2021, ca. 15:15 Uhr, in H.________(Ort), durch Überschrei- ten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 32 km/h; 2.1.2. am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Überfahren einer Sicherheitslinie; 2.2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2021, ca. 15:45 Uhr, in I.________(Ort), durch Verwenden eines Telefons ohne Frei- sprecheinrichtung während der Fahrt; 3. A.________ gestützt auf Ziff. II.2.2. hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

77 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gem. Ziff. A. II.2.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 4a Abs. 1 Bst. b VRV Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst. a SSV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'016.20. 4. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00.

78 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung, mehr- fach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung, angeblich begangen ge- meinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in F.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; unter Auferlegung von 1/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'496.05, an den Kanton Bern. 2. der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

10. Mai 2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 3. die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 C.________ auferlegt wurden. III. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Drohung, angeblich begangen gemeinsam mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________, wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit A.________ am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nachteil von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 28. Januar 2020 in G.________ (Örtlichkeit), zum Nach- teil von E.________; und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 40, 41, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 134 StGB Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

79 Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 66 Tagen wird vollumfänglich an die zu vollziehende Teil- freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. zur Bezahlung von 4/5 der auf ihn entfallenden verrechenbaren erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'984.20. 4. zur Bezahlung der hälftigen verrechenbaren oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00. C. Amtliche Entschädigungen 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 889.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’964.00 CHF 1’075.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’039.25 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’950.00 CHF 319.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’269.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'309.20. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 22. Februar 2021 bereits einen Betrag von CHF 7'000.00 bevorschusst hat.

80 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, ausma- chend CHF 15'447.35, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 94.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’769.20 CHF 386.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’155.50 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'155.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'155.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 01.01.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.70 200.00 CHF 14’340.00 Reisezuschlag CHF 375.00 CHF 1’506.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’221.95 CHF 1’249.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’471.05 Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.60 200.00 CHF 2’320.00 CHF 11.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’331.00 CHF 188.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’519.80 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'990.85. C.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten Entschädigung, aus- machend CHF 15'995.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

81 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.15 200.00 CHF 5’230.00 Reisezuschlag CHF 50.00 CHF 115.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’395.70 CHF 437.05 CHF 595.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’427.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'427.80. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 5'832.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 595.05 besteht keine Rückzahlungspflicht. D. Beschlüsse 1. Das beschlagnahmte Goldvreneli wird verwertet und der resultierende Erlös wird mit den C.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. B.IV.3. und 4. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die zwei beschlagnahmten Säbel werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 4. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG bzw. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

82 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 - Rechtsanwältin D.________ als amtlicher Verteidigerin des Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung [auszugsweise betreffend A.________]; innert 10 Tagen) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv [auszugsweise betreffend D.2] nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 2. September 2025 (Ausfertigung: 27. Mai 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.